Aus der Begründung:
Ein unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel des Vaters würde wohl eine Maßnahme nach § 178 ABGB. erfordern. Doch muß bemerkt werden, daß von einem solchen Lebenswandel nicht schon deshalb gesprochen werden könnte, weil der Vater die Mutter während des Bestandes der Ehe, wenn auch in Gegenwart des damals sicherlich noch sehr kleinen Kindes, beschimpft hätte. Ebensowenig ergäbe sich ein solcher Lebenswandel aus der Tatsache, daß der Vater das Kind bei zwei Weihnachtsfesten nicht beschenkt hätte. Diese Umstände könnten nur im Zusammenhang mit der behaupteten Abneigung des Kindes gegen seinen Vater gewürdigt werden, wobei eine solche Abneigung aber nur dann beachtlich wäre, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführt, wenn diese Abneigung durch das Verhalten des Vaters verschuldet worden wäre, nicht aber dann, wenn sie auf einseitige Beeinflussung des Kindes zurückzuführen ist.Ein unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel des Vaters würde wohl eine Maßnahme nach Paragraph 178, ABGB. erfordern. Doch muß bemerkt werden, daß von einem solchen Lebenswandel nicht schon deshalb gesprochen werden könnte, weil der Vater die Mutter während des Bestandes der Ehe, wenn auch in Gegenwart des damals sicherlich noch sehr kleinen Kindes, beschimpft hätte. Ebensowenig ergäbe sich ein solcher Lebenswandel aus der Tatsache, daß der Vater das Kind bei zwei Weihnachtsfesten nicht beschenkt hätte. Diese Umstände könnten nur im Zusammenhang mit der behaupteten Abneigung des Kindes gegen seinen Vater gewürdigt werden, wobei eine solche Abneigung aber nur dann beachtlich wäre, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführt, wenn diese Abneigung durch das Verhalten des Vaters verschuldet worden wäre, nicht aber dann, wenn sie auf einseitige Beeinflussung des Kindes zurückzuführen ist.
Die Verweigerung einer höheren Schulbildung würde noch keine Maßnahme nach § 178 ABGB. rechtfertigen. Es müßte vielmehr genauestens untersucht werden, ob besondere Gründe im vorliegenden Fall für eine solche Schulbildung des Kindes sprechen. Keine grundlose Weigerung würde es auch z. B. darstellen, wenn der Vater finanziell nicht in der Lage wäre, diese höhere Schulbildung und die damit verbundene Erwerbslosigkeit des Kindes zu tragen, das Studium nur mit Hilfe dritter Personen möglich wäre und diese Unterstützung bis zur Beendigungdes Studiums nicht gewährleistet wäre. Eine grundlose Weigerung läge aber auch dann nicht vor, wenn bloß beabsichtigt wäre, das Mädchen die Untermittelschule besuchen und sie sodann einen Beruf erlernen zu lassen, für den die Hauptschulbildung hinreicht, weil in diesem Falle die Hauptschulbildung als abgeschlossene Bildung vorzuziehen wäre.Die Verweigerung einer höheren Schulbildung würde noch keine Maßnahme nach Paragraph 178, ABGB. rechtfertigen. Es müßte vielmehr genauestens untersucht werden, ob besondere Gründe im vorliegenden Fall für eine solche Schulbildung des Kindes sprechen. Keine grundlose Weigerung würde es auch z. B. darstellen, wenn der Vater finanziell nicht in der Lage wäre, diese höhere Schulbildung und die damit verbundene Erwerbslosigkeit des Kindes zu tragen, das Studium nur mit Hilfe dritter Personen möglich wäre und diese Unterstützung bis zur Beendigungdes Studiums nicht gewährleistet wäre. Eine grundlose Weigerung läge aber auch dann nicht vor, wenn bloß beabsichtigt wäre, das Mädchen die Untermittelschule besuchen und sie sodann einen Beruf erlernen zu lassen, für den die Hauptschulbildung hinreicht, weil in diesem Falle die Hauptschulbildung als abgeschlossene Bildung vorzuziehen wäre.
Durchaus zutreffend ist die Meinung des Rekursgerichtes, daß es einen Mißbrauch der väterlichen Gewalt darstellen würde, wenn der Vater das Kind nur deshalb zu sich nehmen und aus seiner gewohnten Umgebung herausreißen wollte, weil er die Geldrente für das Kind nicht bezahlen will. Da jeder Mißbrauch der väterlichen Gewalt vom Gerichte zu verhindern ist, wäre in diesem Fall eine Maßnahme nach § 178 ABGB. notwendig und könnte die Belassung des Kindes bei den Großeltern angeordnet werden. Ob aber alle diese angeführten Voraussetzungen gegeben sind, müssen, wie bereits ausgeführt, erst die vom Rekursgerichte angeordneten Erhebungen klarstellen.Durchaus zutreffend ist die Meinung des Rekursgerichtes, daß es einen Mißbrauch der väterlichen Gewalt darstellen würde, wenn der Vater das Kind nur deshalb zu sich nehmen und aus seiner gewohnten Umgebung herausreißen wollte, weil er die Geldrente für das Kind nicht bezahlen will. Da jeder Mißbrauch der väterlichen Gewalt vom Gerichte zu verhindern ist, wäre in diesem Fall eine Maßnahme nach Paragraph 178, ABGB. notwendig und könnte die Belassung des Kindes bei den Großeltern angeordnet werden. Ob aber alle diese angeführten Voraussetzungen gegeben sind, müssen, wie bereits ausgeführt, erst die vom Rekursgerichte angeordneten Erhebungen klarstellen.