Entscheidung 3 Ob 226/98a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vertreten durch AS Josef Essl, Salzburg, Schloß Mirabell, wider die verpflichtete Partei Dr. Harald S*****, wegen S 4.030 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1998, GZ 53 R 267/98s-30, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. November 1997, GZ 19 E 5469/96i-17, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit einem Beschluß zwei Rekurse des Verpflichteten im vorliegenden, auf Hereinbringung von S 4.030 gerichteten Exekutionsverfahren zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück. Ein Ausspruch nach § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO und § 78 EO unterblieb.Das Erstgericht wies mit einem Beschluß zwei Rekurse des Verpflichteten im vorliegenden, auf Hereinbringung von S 4.030 gerichteten Exekutionsverfahren zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück. Ein Ausspruch nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO und Paragraph 78, EO unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z EO idF der WGN 1997 jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt. Eine Ergänzung des Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, der nur belehrenden Charakter hätte (Kodek in Rechberger ZPO Rz 7 zu § 500), ist somit überflüssig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Z EO in der Fassung der WGN 1997 jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt. Eine Ergänzung des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, der nur belehrenden Charakter hätte (Kodek in Rechberger ZPO Rz 7 zu Paragraph 500,), ist somit überflüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00226.98A.1021.000
Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_0030OB00226_98A0000_000