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Entscheidung 3 Ob 2268/96t×

Entscheidung 3 Ob 2268/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2268/96t

Entscheidungsdatum

10.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei T***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, und einer anderen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 3,901.777,66 sA und einer anderen Forderung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1996, GZ 1 R 211/96b-5, womit der im Ablehnungsverfahren ergangene Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 18. März 1996, GZ Jv 254/96-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Vorstehers des Erstgerichtes, mit welchem der Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei gegen den diese Exekutionssache führenden Richter des Bezirksgerichtes Hall in Tirol zurückgewiesen wurde. Es sprach überdies belehrend aus, daß ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN, als auch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der dessenungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Gründen jedenfalls unzulässig und daher ohne weitere sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E43600 03A22686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02268.96T.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19960910_OGH0002_0030OB02268_96T0000_000