Entscheidung 3 Ob 227/00d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl V*****, vertreten durch Dr. Christian Burghart, Rechtsanwalt in Wien, als Sachwalter, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 40 R 222/00v-73, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 7. April 1997, GZ 5 C 1320/96d-20, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der - damals nicht durch einen Sachwalter vertretene - Beklagte hat gegen das Urteil des Erstgerichtes bereits früher Berufung erhoben, der mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4. 9. 1997 nicht Folge gegeben wurde. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Beklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1999, 3 Ob 3/98g-29, ebenfalls nicht Folge gegeben.
Der nunmehr durch einen Sachwalter vertretene Beklagte erhob gegen das Ersturteil neuerlich Berufung, und zwar wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO), die vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde, weil in dieser Verfahrenskonstellation nur eine Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO, nicht jedoch eine (neuerliche) Berufung zulässig sei.Der nunmehr durch einen Sachwalter vertretene Beklagte erhob gegen das Ersturteil neuerlich Berufung, und zwar wegen Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), die vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde, weil in dieser Verfahrenskonstellation nur eine Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, nicht jedoch eine (neuerliche) Berufung zulässig sei.
Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluss ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die in der gegenständlichen Rechtssache im Rechtsmittelverfahren ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es ist nicht zu erkennen, warum sie aufgrund einer gegen das Ersturteil gerichteten Berufung beseitigt werden könnten, zumal sich hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht finden lässt und im Rekurs im Übrigen auch keine angeführt wird. Schon diese Überlegung steht der Zulässigkeit der Berufung entgegen, weshalb diese vom Berufungsgericht zutreffend zurückgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00227.00D.1030.000
Dokumentnummer
JJT_20001030_OGH0002_0030OB00227_00D0000_000