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Entscheidung 3 Ob 227/00d×

Entscheidung 3 Ob 227/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob227/00d

Entscheidungsdatum

30.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl V*****, vertreten durch Dr. Christian Burghart, Rechtsanwalt in Wien, als Sachwalter, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 40 R 222/00v-73, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 7. April 1997, GZ 5 C 1320/96d-20, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der - damals nicht durch einen Sachwalter vertretene - Beklagte hat gegen das Urteil des Erstgerichtes bereits früher Berufung erhoben, der mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4. 9. 1997 nicht Folge gegeben wurde. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Beklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1999, 3 Ob 3/98g-29, ebenfalls nicht Folge gegeben.

Der nunmehr durch einen Sachwalter vertretene Beklagte erhob gegen das Ersturteil neuerlich Berufung, und zwar wegen Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), die vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde, weil in dieser Verfahrenskonstellation nur eine Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, nicht jedoch eine (neuerliche) Berufung zulässig sei.

Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluss ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die in der gegenständlichen Rechtssache im Rechtsmittelverfahren ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es ist nicht zu erkennen, warum sie aufgrund einer gegen das Ersturteil gerichteten Berufung beseitigt werden könnten, zumal sich hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht finden lässt und im Rekurs im Übrigen auch keine angeführt wird. Schon diese Überlegung steht der Zulässigkeit der Berufung entgegen, weshalb diese vom Berufungsgericht zutreffend zurückgewiesen wurde.

Anmerkung

E59994 03A02270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00227.00D.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20001030_OGH0002_0030OB00227_00D0000_000