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Entscheidung 3 Ob 227/12x×

Entscheidung 3 Ob 227/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010690 Rechtssatz 07.11.1962Zivilrecht
Sowohl die Ersatzansprüche aus § 364b ABGB als auch die aus § 364a ABGB verjähren als Entschädigungsansprüche des § 1489 ABGB in drei Jahren.
RS0017735 Rechtssatz 10.03.1971Zivilrecht
Unter die Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB fallen auch Klagen auf Ersatz der aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schäden, darunter die Klage auf Entrichtung des Reugeldes.
RS0034284 Rechtssatz 07.01.1959Zivilrecht
Die Verjährung eines Schadenersatzbegehrens ist nach § 1489 ABGB zu beurteilen; § 1480 ABGB findet darauf nicht Anwendung.
RS0034346 Rechtssatz 18.12.1985Zivilrecht
Unter § 1489 ABGB fallen grundsätzlich alle Schadenersatzansprüche, mögen sie durch eine Vertragsverletzung oder durch ein Delikt verursacht worden sein.
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0034527 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
RS0034536 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten z …
RS0034618 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon du …
RS0034951 Rechtssatz 09.12.1924Zivilrecht
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …