[4] Das Rechtsmittel ist verspätet.
[5] 1.1 Gemäß § 411 Abs 1 EO beträgt im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen. Die in § 411 Abs 2 Z 1 EO genannte achtwöchige Frist (für einen nicht im Inland befindlichen Antragsgegner, der sich mit seinem Rekurs erstmals am Verfahren beteiligt) ist nur für Rekurse des Antragsgegners, nicht hingegen für Revisionsrekurse vorgesehen; in einem zweiten Rechtsgang gilt daher für beide Seiten immer die vierwöchige Frist (Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 Anm zu § 411). [5] 1.1 Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, EO beträgt im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen. Die in Paragraph 411, Absatz 2, Ziffer eins, EO genannte achtwöchige Frist (für einen nicht im Inland befindlichen Antragsgegner, der sich mit seinem Rekurs erstmals am Verfahren beteiligt) ist nur für Rekurse des Antragsgegners, nicht hingegen für Revisionsrekurse vorgesehen; in einem zweiten Rechtsgang gilt daher für beide Seiten immer die vierwöchige Frist (Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 Anmerkung zu Paragraph 411,).
[6] 1.2 Die in der früheren Bestimmung des § 84 Abs 1 EO idF BGBl I Nr 59/200 enthaltene Rekursfrist von einem Monat, die damals auch für Revisionsrekurse galt (3 Ob 18/12m mwN), wurde durch die Exekutionsnovelle 2016, BGBl I Nr 100/2016, auf eine vierwöchige Frist geändert. Die Erläuterungen dazu verwiesen darauf, dass die Monatsfrist anderen internationalen Übereinkommen und Instrumenten fremd und daher zweckmäßigerweise an die üblichen Wochenfristen anzupassen gewesen sei (ErläutRV 1294 BlgNR 25. GP 12 f). [6] 1.2 Die in der früheren Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl I Nr 59/200 enthaltene Rekursfrist von einem Monat, die damals auch für Revisionsrekurse galt (3 Ob 18/12m mwN), wurde durch die Exekutionsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, auf eine vierwöchige Frist geändert. Die Erläuterungen dazu verwiesen darauf, dass die Monatsfrist anderen internationalen Übereinkommen und Instrumenten fremd und daher zweckmäßigerweise an die üblichen Wochenfristen anzupassen gewesen sei (ErläutRV 1294 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 12, f).
[7] 2. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO (iVm § 78 Abs 1 EO) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (näher dazu etwa Buchegger in Fasching/Konecny3 § 125 ZPO, Rz 6). [7] 2. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (näher dazu etwa Buchegger in Fasching/Konecny3 Paragraph 125, ZPO, Rz 6).
[8] 3. Der angefochtene Beschluss wurde den Parteien jeweils am 13. Oktober 2023 zugestellt. Damit war der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 10. November 2023. Der erst am 13. November 2023 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.