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Entscheidung 3 Ob 227/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob227/23p

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Verpflichteten R*, vertreten durch HFSR Rechtsanwälte in Wels, wegen Vollstreckbarerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 22 R 199/23f-69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 30. Mai 2023, GZ 12 E 4038/21f-52, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses das Urteil des San Mateo County Superior Court vom 21. Mai 2020, 20-FAM-00232, United States of America, für Österreich für vollstreckbar erklärte, Folge und wies den Antrag ab.

[2] Dieser Beschluss wurde der Rechtsanwältin der betreibenden Partei am 13. Oktober 2023 (gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt.

[3]           Am 13. November 2023 wurde für die betreibende Partei ein außerordentlicher Revisionsrekurs samt Urkundenvorlage elektronisch eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Das Rechtsmittel ist verspätet.

[5] 1.1 Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, EO beträgt im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen. Die in Paragraph 411, Absatz 2, Ziffer eins, EO genannte achtwöchige Frist (für einen nicht im Inland befindlichen Antragsgegner, der sich mit seinem Rekurs erstmals am Verfahren beteiligt) ist nur für Rekurse des Antragsgegners, nicht hingegen für Revisionsrekurse vorgesehen; in einem zweiten Rechtsgang gilt daher für beide Seiten immer die vierwöchige Frist (Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 Anmerkung zu Paragraph 411,).

[6] 1.2 Die in der früheren Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl I Nr 59/200 enthaltene Rekursfrist von einem Monat, die damals auch für Revisionsrekurse galt (3 Ob 18/12m mwN), wurde durch die Exekutionsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, auf eine vierwöchige Frist geändert. Die Erläuterungen dazu verwiesen darauf, dass die Monatsfrist anderen internationalen Übereinkommen und Instrumenten fremd und daher zweckmäßigerweise an die üblichen Wochenfristen anzupassen gewesen sei (ErläutRV 1294 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 12, f).

[7] 2. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (näher dazu etwa Buchegger in Fasching/Konecny3 Paragraph 125, ZPO, Rz 6).

[8]                  3. Der angefochtene Beschluss wurde den Parteien jeweils am 13. Oktober 2023 zugestellt. Damit war der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 10. November 2023. Der erst am 13. November 2023 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E140451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00227.23P.0118.000

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240118_OGH0002_0030OB00227_23P0000_000