Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom erkennenden Senat bereits mit dem Beschluß vom 20.11.1996, AZ 2273/96b, zurückgewiesen und bildet daher nicht mehr den Gegenstand dieser Entscheidung.
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist zwar entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der in der Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob der Schädiger vom Geschädigten den Ersatz des Verdienstentganges verlangen kann, den er selbst aufgrund der von ihm ausgeführten, jedoch vom Geschädigten provozierten Tat erleidet, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist zwar entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu der in der Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob der Schädiger vom Geschädigten den Ersatz des Verdienstentganges verlangen kann, den er selbst aufgrund der von ihm ausgeführten, jedoch vom Geschädigten provozierten Tat erleidet, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Unbestritten ist, daß der Verdienstentgang des Beklagten eine Folge des Verhaltens des Klägers ist und daher durch diesen verursacht wurde. Die natürliche Kausalität ist somit gegeben. Den Vorinstanzen ist aber darin beizupflichten, daß nicht jeder für einen Schaden verantwortlich ist, der eine conditio sine qua non hiefür gesetzt hat. Der Schädiger hat nach der herrschenden Art Adäquanztheorie nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (s die Nachweise bei Koziol/Welser I10 448 in FN 40). Dabei ist ein Schaden adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol/Welser aaO). Geht man von diesen Überlegungen aus, so kann der vom Beklagten geltend gemachte Verdienstentgang nicht als inadäquate Folge des Verhaltens des Klägers angesehen werden, weil es nicht als ganz außergewöhnlich anzusehen ist, daß der Beklagte auf dieses Verhalten mit einer Verletzung des Klägers reagiert und deshalb entlassen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Eintritt dieses Schadens vorhergesehen hat oder ihn vorhersehen konnte (SZ 57/196 ua). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und dem vom Beklagten geltend gemachten Verdienstentgang ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates entgegen der Meinung der Vorinstanzen zu bejahen, weshalb die Schadenersatzpflicht des Klägers nicht schon mangels Adäquität ausgeschlossen ist.
Bereits die Vorinstanzen haben aber zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm für die Schadenersatzpflicht neben einem adäquaten Kausalzusammenhang noch ein Rechtswidrigkeits- zusammenhang gegeben sein muß. Jemand, der ein Schutzgesetz übertritt, haftet für diejenigen hiedurch verursachten Schäden, welche die Schutznorm verhindern wollte (ZVR 1990/119 mwN; jüngst Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/18 mwN). Hiezu hat der erkennende Senat erst vor kurzem in der Entscheidung vom 18.6.1997, 3 Ob 507/96, unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes ausgesprochen, daß er der Lehre folge, wonach die Frage der Haftung für aus der Verletzung einer Schutznorm herrührende Folgeschäden nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Geschehensablaufs, sondern nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen sei; im Einzelfall seien in Form eines beweglichen Systems Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen. Daraus folgt im zu entscheidenden Fall aber die Ablehnung der Haftung des Klägers für den vom Beklagten geltend gemachten Schaden.
Wenngleich den Ausführungen in der Revision des Beklagten insoweit bezupflichten ist, als der Schutzzweck der Norm des § 107 StGB nicht bloß die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen umfaßt, so ist aber ebenso eindeutig, daß der Schutzzweck dieser Norm und aller anderen Normen, deren Verletzung dem Kläger vorgeworfen werden könnte, wie etwa jener des § 1330 Abs 1 ABGB, nicht auch die Verhindung von Schäden einschließt, die dadurch entstehen, daß derjenige, der beschimpft und bedroht wird, hierauf in völlig unangemessener Weise reagiert. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem vom Beklagten geltend gemachten Verdienstentgang verneint, weshalb der Kläger diesen Schaden nicht zu ersetzen hat.Wenngleich den Ausführungen in der Revision des Beklagten insoweit bezupflichten ist, als der Schutzzweck der Norm des Paragraph 107, StGB nicht bloß die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen umfaßt, so ist aber ebenso eindeutig, daß der Schutzzweck dieser Norm und aller anderen Normen, deren Verletzung dem Kläger vorgeworfen werden könnte, wie etwa jener des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, nicht auch die Verhindung von Schäden einschließt, die dadurch entstehen, daß derjenige, der beschimpft und bedroht wird, hierauf in völlig unangemessener Weise reagiert. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem vom Beklagten geltend gemachten Verdienstentgang verneint, weshalb der Kläger diesen Schaden nicht zu ersetzen hat.
Im übrigen enthält die Revision des Beklagten nur mehr Ausführungen zur Frage der Verschuldensteilung. Hiezu genügt es aber gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen, die der Oberste Gerichtshof für zutreffend erachtet und von denen hervorzuheben ist, daß es sich beim Verhalten des Beklagten nicht um eine Reaktion handelte, die er im Zuge der Bedrohung und Beschimpfung durch den Kläger setzte, sondern daß er dem Kläger nachging, als dieser sich schon entfernt hatte.Im übrigen enthält die Revision des Beklagten nur mehr Ausführungen zur Frage der Verschuldensteilung. Hiezu genügt es aber gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen, die der Oberste Gerichtshof für zutreffend erachtet und von denen hervorzuheben ist, daß es sich beim Verhalten des Beklagten nicht um eine Reaktion handelte, die er im Zuge der Bedrohung und Beschimpfung durch den Kläger setzte, sondern daß er dem Kläger nachging, als dieser sich schon entfernt hatte.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.