Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge als Beklagter bezeichnet) führt gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zur Hereinbringung der Forderung von S 500.000,- sA Fahrnisexekution. Im Zuge dieser Exekution wurde ein als Imbißstube verwendetes Gebäude gepfändet. Zwischen den Streitteilen steht außer Streit, daß es sich dabei um ein Superädifikat handelt.
Der Kläger erhob in einer beim Erstgericht am 15.2.1995 eingelangten Klage gegen die Exekution Widerspruch mit dem Vorbringen, daß er Eigentümer des gepfändeten Gebäudes sei. Er habe es im Jahr 1983 im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin errichtet. In der Folge sei es zwar mehrfach weiterverkauft worden. Dies habe aber nicht zum Verlust seines Eigentumsrechts geführt, weil die Veräußerungsurkunden nicht hinterlegt worden seien. Er sei verpflichtet, den Erwerbern das Eigentum lastenfrei zu übertragen, und habe daher ein Interesse an der Klagsführung, weil er sonst Ersatzansprüchen der Erwerber ausgesetzt sei.
Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger nicht mehr zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 37 EO berechtigt sei, weil der Besitz an dem Gebäude anläßlich der Veräußerung an den jeweiligen Käufer übergeben und von diesem auch jeweils der Kaufpreis bezahlt worden sei. Durch die Übergabe des Besitzes habe der Käufer mehr als nur eine Anwartschaft auf das Eigentumsrecht und mehr als die Rechtsstellung eines publizianischen Eigentümers erhalten. Die Erhebung des Widerspruchs stelle auch eine schikanöse Rechtsausübung dar, zumal der Kläger selbst erklärt habe, keinerlei Interesse mehr an den Gebäude zu haben. Durch die Klage sollten daher allein seine (des Beklagten) Interessen geschädigt werden.Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger nicht mehr zur Erhebung des Widerspruchs gemäß Paragraph 37, EO berechtigt sei, weil der Besitz an dem Gebäude anläßlich der Veräußerung an den jeweiligen Käufer übergeben und von diesem auch jeweils der Kaufpreis bezahlt worden sei. Durch die Übergabe des Besitzes habe der Käufer mehr als nur eine Anwartschaft auf das Eigentumsrecht und mehr als die Rechtsstellung eines publizianischen Eigentümers erhalten. Die Erhebung des Widerspruchs stelle auch eine schikanöse Rechtsausübung dar, zumal der Kläger selbst erklärt habe, keinerlei Interesse mehr an den Gebäude zu haben. Durch die Klage sollten daher allein seine (des Beklagten) Interessen geschädigt werden.
Das Erstgericht wies das auf Unzulässigerklärung der Exekution gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der Kläger errichtete das gepfändete Gebäude 1983 auf einem Grundstück, daß ihm von der Eigentümerin in Bestand gegeben wurde. Er betrieb darin eine Imbißstube. In der Folge wurde zwischen dem Kläger und Siegfried K***** ein mit 27.9.1989 datierter Kaufvertrag geschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Kaufvertrag aufrecht blieb oder ob er aufgehoben und durch einen - mündlichen oder schriftlichen - Kaufvertrag zwischen dem Kläger einerseits und Josef H***** andererseits ersetzt wurde. Jedenfalls kam es zwischen September 1989 und Oktober 1990 entweder zwischen dem Kläger als Verkäufer einerseits und Josef H***** als Käufer andererseits oder aber zwischen Siegfried K***** als Verkäufer einerseits und Josef H***** als Käufer andererseits zu Kaufvereinbarungen als Grundlage einer beabsichtigten Eigentumsübertragung der Imbißstube. Der Kläger gab seinen Besitz Ende September 1989 auf. Entweder Siegfried K***** oder Josef H***** oder aber auch beide gemeinsam eröffneten im Oktober 1989 ihrerseits wiederum den Betrieb. Josef H***** verkaufte die Imbißstube am 23.10.1990 an den Verpflichteten, der mit einer als "Pachtvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung vom 25.10.1990 das Grundstück, auf dem sie sich befindet, von der Eigentümerin in Bestand nahm. Die jeweiligen Käufer der Imbißstube waren nicht darüber informiert, daß es zum Erwerb des Eigentums einer Urkundenhinterlegung bedurft hätte. Sie bezahlten jeweils den vereinbarten Kaufpreis und nahmen die Imbißstube in Besitz. Jedenfalls bis zur Einleitung des Exekutionsverfahrens gingen sie davon aus, rechtmäßige Eigentümer des Gebäudes zu sein.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger als Erbauer Superädifikats jedenfalls zunächst trotz des Verkaufes dessen Eigentümer geblieben sei, weil Urkunden nicht hinterlegt worden seien. Das Eigentum sei aber durch Ersitzung auf den Verpflichteten übergegangen. Da es sich bei einem Superädifikat um eine bewegliche Sache handle, werde das Eigentum daran gemäß § 1466 ABGB durch einen dreijährigen rechtlichen, das sei gemäß § 1460 ABGB ein rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz ersessen. Diese Voraussetzung sei hier mit Ablauf des 30.9.1992 gegeben gewesen, weil gemäß § 1493 ABGB die Ersitzungszeit aller Besitzer zusammenzurechnen sein. Aber selbst wenn der Kläger noch Eigentümer des Superädifikates wäre, könnte er nicht Widerspruch gemäß § 37 EO erheben, weil die Käufer ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums hätten. Der Kläger müsse dulden, daß auf diese Rechte gemäß § 331 EO Exekution geführt werde, und er könne durch eine Exekutionsführung nach § 249 EO nicht beschwert sein, weil der "Endzweck" beider Exekutionen derselbe sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger als Erbauer Superädifikats jedenfalls zunächst trotz des Verkaufes dessen Eigentümer geblieben sei, weil Urkunden nicht hinterlegt worden seien. Das Eigentum sei aber durch Ersitzung auf den Verpflichteten übergegangen. Da es sich bei einem Superädifikat um eine bewegliche Sache handle, werde das Eigentum daran gemäß Paragraph 1466, ABGB durch einen dreijährigen rechtlichen, das sei gemäß Paragraph 1460, ABGB ein rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz ersessen. Diese Voraussetzung sei hier mit Ablauf des 30.9.1992 gegeben gewesen, weil gemäß Paragraph 1493, ABGB die Ersitzungszeit aller Besitzer zusammenzurechnen sein. Aber selbst wenn der Kläger noch Eigentümer des Superädifikates wäre, könnte er nicht Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO erheben, weil die Käufer ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums hätten. Der Kläger müsse dulden, daß auf diese Rechte gemäß Paragraph 331, EO Exekution geführt werde, und er könne durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 249, EO nicht beschwert sein, weil der "Endzweck" beider Exekutionen derselbe sei.
Schadenersatzansprüche gegen den Kläger seien nicht zu befürchten, weil die unterbliebene Urkundenhinterlegung nachgeholt werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Exszindierungsklage entspreche der Eigentumsklage nach § 366 ABGB, die auf Herausgabe der Sache gerichtet sei. Einen solchen Herausgabeanspruch habe jedoch der Kläger nicht, weil er das Superädifikat verkauft und an den (die) Käufer übergeben habe. Der Verpflichtete habe ohne Urkundenhinterlegung Eigentum erworben, weil die Voraussetzungen des § 367 ABGB erfüllt seien. Jedenfalls könne er sich gegen den Herausgabeanspruch des Klägers zur Wehr setzen, weshalb dieser nicht exszindierungsberechtigt sei. Der sogenannte außerbücherliche Eigentümer könne nämlich dem bücherlichen Eigentümer die Einrede aus dem Recht zum Besitz entgegensetzen. Die Urkundenhinterlegungsvorschriften dienten höchstens dem Schutz Dritter, nicht jedoch dem des Verkäufers, der es unterlassen habe, die Urkunde zu hinterlegen. Im übrigen habe das Erstgericht zu Recht auf die Ersitzung von Amts wegen Bedacht genommen, weil § 1501 ABGB nur auf die Verjährung und nicht auf die Ersitzung Bezug nehme. Eine konkrete Behauptung, daß der Verpflichtete das Eigentum ersessen habe, sei nicht notwendig. Es genüge der Einwand, daß die Exszindierungsklage unzulässig sei, weil der Käufer "mehr als nur eine Anwartschaft auf das Eigentumsrecht erhalten hat und der Kläger zur Übertragung des Eigentums verpflichtet war".Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Exszindierungsklage entspreche der Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB, die auf Herausgabe der Sache gerichtet sei. Einen solchen Herausgabeanspruch habe jedoch der Kläger nicht, weil er das Superädifikat verkauft und an den (die) Käufer übergeben habe. Der Verpflichtete habe ohne Urkundenhinterlegung Eigentum erworben, weil die Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB erfüllt seien. Jedenfalls könne er sich gegen den Herausgabeanspruch des Klägers zur Wehr setzen, weshalb dieser nicht exszindierungsberechtigt sei. Der sogenannte außerbücherliche Eigentümer könne nämlich dem bücherlichen Eigentümer die Einrede aus dem Recht zum Besitz entgegensetzen. Die Urkundenhinterlegungsvorschriften dienten höchstens dem Schutz Dritter, nicht jedoch dem des Verkäufers, der es unterlassen habe, die Urkunde zu hinterlegen. Im übrigen habe das Erstgericht zu Recht auf die Ersitzung von Amts wegen Bedacht genommen, weil Paragraph 1501, ABGB nur auf die Verjährung und nicht auf die Ersitzung Bezug nehme. Eine konkrete Behauptung, daß der Verpflichtete das Eigentum ersessen habe, sei nicht notwendig. Es genüge der Einwand, daß die Exszindierungsklage unzulässig sei, weil der Käufer "mehr als nur eine Anwartschaft auf das Eigentumsrecht erhalten hat und der Kläger zur Übertragung des Eigentums verpflichtet war".