Entscheidung 3 Ob 228/00a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne H*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Purtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 240.000 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Juni 2000, GZ 2 R 97/00g-51 , den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Hinweis auf das Lähmungsrisiko erst am Tag vor der Operation ohne nähere Erklärung), die unter diesen Umständen für die Zulässigkeit der Revision erforderliche auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht (vgl RZ 1994/45 ua) wurde nicht dargetan.Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Hinweis auf das Lähmungsrisiko erst am Tag vor der Operation ohne nähere Erklärung), die unter diesen Umständen für die Zulässigkeit der Revision erforderliche auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vergleiche RZ 1994/45 ua) wurde nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00228.00A.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20010321_OGH0002_0030OB00228_00A0000_000