Entscheidung 3 Ob 2281/96d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien
1. Dr.Peter Pullez, Rechtsanwalt, Wien 1, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert T*****, 2. Adalbert T*****, 3. Dr.Johannes P*****, und 4. Friederike P*****, die erst-, zweit- und viertbetreibende Partei vertreten durch die drittbetreibende Partei, wider die verpflichtete Partei Johann L*****, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses des Hüseyin K*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1996, GZ 41 R 332,333/96v,s-18, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. April 1996, GZ 45 C 441/95b-13 und 14, bestätigt wurden, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber stellte in einem gegen einen Dritten geführten Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung einer Wohnung den Antrag, die Exekution gemäß § 34a MRG zu "unterbrechen" und sie aufgrund der von ihm eingebrachten Exszindierungsklage aufzuschieben.Der Revisionsrekurswerber stellte in einem gegen einen Dritten geführten Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung einer Wohnung den Antrag, die Exekution gemäß Paragraph 34 a, MRG zu "unterbrechen" und sie aufgrund der von ihm eingebrachten Exszindierungsklage aufzuschieben.
Das Erstgericht wies die beiden Anträge ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse des Erstgerichtes infolge der vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber erhobenen Rekurse und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (JUS Z 1993/1202 ua), weshalb auf die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht einzugehen ist.Der Revisionsrekurs ist gemäß der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (JUS Ziffer 1993 /, 1202, ua), weshalb auf die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02281.96D.1009.000
Dokumentnummer
JJT_19961009_OGH0002_0030OB02281_96D0000_000