Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 2281/96d×

Entscheidung 3 Ob 2281/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2281/96d

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1. Dr.Peter Pullez, Rechtsanwalt, Wien 1, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert T*****, 2. Adalbert T*****, 3. Dr.Johannes P*****, und 4. Friederike P*****, die erst-, zweit- und viertbetreibende Partei vertreten durch die drittbetreibende Partei, wider die verpflichtete Partei Johann L*****, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses des Hüseyin K*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1996, GZ 41 R 332,333/96v,s-18, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. April 1996, GZ 45 C 441/95b-13 und 14, bestätigt wurden, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber stellte in einem gegen einen Dritten geführten Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung einer Wohnung den Antrag, die Exekution gemäß Paragraph 34 a, MRG zu "unterbrechen" und sie aufgrund der von ihm eingebrachten Exszindierungsklage aufzuschieben.

Das Erstgericht wies die beiden Anträge ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse des Erstgerichtes infolge der vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber erhobenen Rekurse und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (JUS Ziffer 1993 /, 1202, ua), weshalb auf die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht einzugehen ist.

Anmerkung

E43335 03A22816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02281.96D.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19961009_OGH0002_0030OB02281_96D0000_000