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Entscheidung 3 Ob 2284/96w×

Entscheidung 3 Ob 2284/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2284/96w

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid L*****, und 2. Rudolf S*****, beide vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer und Dr.Ronald Rödler, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei Ing.Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1996, GZ 41 R 138/96i-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 1996, GZ 47 C 12/96f-2, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei und die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einheitlicher Rechtsprechung kann der Beschluß des Rekursgerichtes, der in dem gemäß 538 Absatz eins, ZPO ohne Beteiligung der Beklagten durchgeführten Vorprüfungsverfahren ergangen ist und mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage aufgetragen wird, nicht angefochten werden (JBl 1969, 671, EvBl 1963/135; Spr 41 [neu] = SZ 28/95). Damit fehlt auch eine gesetzliche Grundlage für die Beantwortung des Rekurses, weshalb dieser und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei unzulässig sind und zurückzuweisen waren.

Anmerkung

E43957 03A22846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02284.96W.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19961009_OGH0002_0030OB02284_96W0000_000

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