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Entscheidung 3 Ob 229/00y×

Entscheidung 3 Ob 229/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob229/00y

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Manfred N*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.940,55 S s. A., über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2000, GZ 47 R 601/00f, 47 R 602/00b-14, mit dem 1. der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. April 2000, GZ 69 E 1862/00s-2, bestätigt und 2. der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 2000, GZ 69 E 1862/00s-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Soweit sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen Punkt 1 des zweitinstanzlichen Beschlusses richtet, mit dem - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - der erstinstanzliche Beschluss ON 2 (Exekutionsbewilligung) bestätigt wurde, ist er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit er sich gegen Punkt 2 des zweitinstanzlichen Beschlusses richtet, womit in teilweiser Stattgebung des Einspruchs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung die Exekution im Umfang einer "Kostenforderung von 241 S" mangels eines dafür vorliegenden Exekutionstitels eingeschränkt, die Abweisung des Einspruchs aber im Übrigen bestätigt wurde, ist er ebenfalls gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln getrennt zu beurteilen sind vergleiche 3 Ob 166/98b; 3 Ob 302/99d je mwN) und daher die - einen anderen Anspruch betreffende - Abänderung nichts daran ändert, dass es sich im Übrigen um eine den erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigende Entscheidung handelt. Dem entspricht auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses.

Anmerkung

E59811 03A02290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00229.00Y.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0030OB00229_00Y0000_000