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Entscheidung 3 Ob 229/24h×

Entscheidung 3 Ob 229/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob229/24h

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N* H*, geboren am *, vertreten durch ihre Mutter S* H*, Russische Föderation, Zustellbevollmächtigter Ing. Mag. W* M*, Vater J* H*, geboren am *, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2024, GZ 15 R 291/24f-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. Februar 2023, GZ 70 Pu 34/22h-74, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den Antrag des Kindes, den Vater für bestimmte Perioden im Zeitraum vom 1. 9. 2019 bis 1. 8. 2022 zu rückwirkenden Unterhaltserhöhungen im Betrag von insgesamt 15.112 EUR sowie zu einem Sonderbedarf in Höhe von 3.570 EUR für Rechtsanwaltskosten im Kontaktrechtsverfahren und in Höhe von 2.582,20 EUR für medizinische Behandlungen, Medikamente und Untersuchungen zu verpflichten, ab.

[2]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung der Anträge auf die rückwirkenden Unterhaltserhöhungen und auf Leistung des Sonderbedarfs für die Rechtsanwaltskosten; dazu erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Leistung des medizinischen Sonderbedarfs hob es die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt auf.

[3]           Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter – in Vertretung des Kindes – mit persönlich verfasstem und nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenem (sowie an das Oberlandesgericht Linz gerichtetem) Schreiben vom 20. 11. 2024 „Rekurs“, der am 9. 12. 2024 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Mit Beschluss vom 10. 12. 2024 übermittelte das Rekursgericht den von der Mutter persönlich verfassten (und bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichts Linz eingelangten) „Rekurs“ gegen seine Entscheidung vom 15. 10. 2024, GZ 15 R 291/24f-130, an das Erstgericht und trug diesem auf, ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Rechtsanwalts durchzuführen. Am 14. 1. 2025 teilte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof mit, dass weitere Eingaben (darunter ein Verfahrenshilfeantrag des Kindes) eingelangt seien und die Vorlage offenbar irrtümlich erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Aktenvorlage an der Obersten Gerichtshof erfolgte jedenfalls verfrüht, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und im Anlassfall daher nur eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG in Betracht kommt, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5,) AußStrG mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein muss (4 Ob 125/20s). Dementsprechend trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf.

[5]           Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00229.24H.0122.000

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_0030OB00229_24H0000_000