Begründung:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18.3.1996, 4 Cg 72/94s-69, erging in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei K***** GesmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Berthold Thunn-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Gernot S*****, Rechtsanwalt in Z*****, wegen 1.) S 2,162.110,-- sA, 2.) S 2,200.007,55 sA, die Verständigung gemäß § 6 a ZPO, daß sich auf Seiten des Liquidators der klagenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben hätten. Zur Begründung führte das Prozeßgericht aus, daß die durch den Liquidator Ing.Herbert O***** vertretene klagende Partei gegen den Beklagten mehrere Schadenersatzprozesse wegen pflichtwidriger Führung des Amtes als Masseverwalter führe bzw geführt habe. Neben den Verfahren, in denen der Beschluß gemäß § 6 a ZPO gefaßt wurde, führte das Prozeßgericht folgende Verfahren an:Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18.3.1996, 4 Cg 72/94s-69, erging in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei K***** GesmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Berthold Thunn-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Gernot S*****, Rechtsanwalt in Z*****, wegen 1.) S 2,162.110,-- sA, 2.) S 2,200.007,55 sA, die Verständigung gemäß Paragraph 6, a ZPO, daß sich auf Seiten des Liquidators der klagenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben hätten. Zur Begründung führte das Prozeßgericht aus, daß die durch den Liquidator Ing.Herbert O***** vertretene klagende Partei gegen den Beklagten mehrere Schadenersatzprozesse wegen pflichtwidriger Führung des Amtes als Masseverwalter führe bzw geführt habe. Neben den Verfahren, in denen der Beschluß gemäß Paragraph 6, a ZPO gefaßt wurde, führte das Prozeßgericht folgende Verfahren an:
Zu 5 Cg 22/95w des Landesgerichtes Linz sei gegen den Beklagten und vier im Konkursverfahren bestellte Sachverständige ein Verfahren über S 74,253.945,60 sA anhängig; die Klage sei von der Gesellschaft am 28.10.1987 eingebracht worden.
Zu 7 Cg 402/89 des Landesgerichtes Salzburg habe die klagende Gesellschaft eine Klage über S 231.062,92 sA eingebracht; in diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren habe die klagende Partei teilweise obsiegt.
Zu 4 Cg 17/95d stelle die klagende Gesellschaft ein Feststellungsbegehren und ein Begehren auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von S 41,227.587,--.
In dem betreffenden Verfahren 4 Cg 72/94s des Landesgerichtes Salzburg habe der Betroffene in der Tagsatzung am 22.2.1996 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, die Inventargegenstände, die dieses Verfahren betreffen, seien bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen. Daraufhin habe der Klagevertreter mit Zustimmung des Betroffenen die Klage zu 4 Cg 72/94s unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. In der Folge habe der Betroffene in einem als "Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung 4 Cg 72/94s Landesgericht Salzburg" bezeichneten Schreiben behauptet, der Richter habe erklärt, daß eine Identität der Streitgegenstände vorliege; dadurch sei der Betroffene in die Irre geführt worden und habe einer Verfahrenseinstellung "gezwungenermaßen" zugestimmt. Diese Eingabe sei zur Verbesserung durch Anbringung einer Unterschrift des Rechtsvertreters zurückgestellt worden. Der Betroffene habe im Verlauf der Verfahren bereits mehrfach persönliche Eingaben an das Gericht gerichtet und sei dabei immer wieder belehrt worden, daß im Gerichtshof Verfahren jeder Schriftsatz die Unterschrift des Rechtsanwaltes zu enthalten habe. Der bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe habe im Antrag vom 11.3.1996 erhebliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Liquidators der klagenden Partei geäußert und die Vorgangsweise nach § 6 a ZPO angeregt.In dem betreffenden Verfahren 4 Cg 72/94s des Landesgerichtes Salzburg habe der Betroffene in der Tagsatzung am 22.2.1996 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, die Inventargegenstände, die dieses Verfahren betreffen, seien bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen. Daraufhin habe der Klagevertreter mit Zustimmung des Betroffenen die Klage zu 4 Cg 72/94s unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. In der Folge habe der Betroffene in einem als "Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung 4 Cg 72/94s Landesgericht Salzburg" bezeichneten Schreiben behauptet, der Richter habe erklärt, daß eine Identität der Streitgegenstände vorliege; dadurch sei der Betroffene in die Irre geführt worden und habe einer Verfahrenseinstellung "gezwungenermaßen" zugestimmt. Diese Eingabe sei zur Verbesserung durch Anbringung einer Unterschrift des Rechtsvertreters zurückgestellt worden. Der Betroffene habe im Verlauf der Verfahren bereits mehrfach persönliche Eingaben an das Gericht gerichtet und sei dabei immer wieder belehrt worden, daß im Gerichtshof Verfahren jeder Schriftsatz die Unterschrift des Rechtsanwaltes zu enthalten habe. Der bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe habe im Antrag vom 11.3.1996 erhebliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Liquidators der klagenden Partei geäußert und die Vorgangsweise nach Paragraph 6, a ZPO angeregt.
Das Erstgericht bestellte nach Erstanhörung für den Betroffenen zur Vertretung im Verfahren, in dem Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, einen einstweiligen Sachwalter. Zur Begründung führte das Erstgericht an, der Betroffene sei nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, sei daher fortzusetzen. Für dieses Verfahren sei ein Vertreter vorgeschrieben. Da der Betroffene keinen Vertreter gewählt habe, sei gemäß § 238 Abs 1 AußStrG ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren zu bestellen. Mit gesondertem Beschluß wurde Dr.Martha Brenneis zum Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, Befund und Gutachten zu erstatten, wie weit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheit selbst zu besorgen.Das Erstgericht bestellte nach Erstanhörung für den Betroffenen zur Vertretung im Verfahren, in dem Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, einen einstweiligen Sachwalter. Zur Begründung führte das Erstgericht an, der Betroffene sei nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, sei daher fortzusetzen. Für dieses Verfahren sei ein Vertreter vorgeschrieben. Da der Betroffene keinen Vertreter gewählt habe, sei gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren zu bestellen. Mit gesondertem Beschluß wurde Dr.Martha Brenneis zum Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, Befund und Gutachten zu erstatten, wie weit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheit selbst zu besorgen.
Danach verständigte das Landesgericht Linz im Verfahren 5 Cg 22/95w das Pflegschaftsgericht gemäß § 6 a ZPO, daß sich auf Seiten des Liquidators der klagenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben hätten. Durch zahlreiche, vom Liquidator selbst bzw von seinem hiezu beauftragten Verfahrenshelfer verfaßte Eingaben und Anträge sei es immer wieder zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen.Danach verständigte das Landesgericht Linz im Verfahren 5 Cg 22/95w das Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6, a ZPO, daß sich auf Seiten des Liquidators der klagenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben hätten. Durch zahlreiche, vom Liquidator selbst bzw von seinem hiezu beauftragten Verfahrenshelfer verfaßte Eingaben und Anträge sei es immer wieder zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß auf Einleitung des Sachwalterverfahrens nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien. Die bei der Erstanhörung hervorgekommenen Umstände erforderten zum Schutz des Betroffenen die Vorsetzung des Verfahrens, um durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens klären zu können, ob die Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung objektiviert werden können oder nicht das Ergebnis eines Krankheitsgeschehens sind.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß auf Einleitung des Sachwalterverfahrens nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien. Die bei der Erstanhörung hervorgekommenen Umstände erforderten zum Schutz des Betroffenen die Vorsetzung des Verfahrens, um durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens klären zu können, ob die Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung objektiviert werden können oder nicht das Ergebnis eines Krankheitsgeschehens sind.