Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses auf die im folgenden zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die grundlose Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und die Verletzung der ehelichen Treue als schwere Eheverfehlungen anzusehen sind, nicht entsprechend Bedacht genommen hat. Dies wird in der Revision auch geltend gemacht. Daß es nicht gesondert im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO geschah, ist entgegen der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ohne Bedeutung.Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses auf die im folgenden zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die grundlose Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und die Verletzung der ehelichen Treue als schwere Eheverfehlungen anzusehen sind, nicht entsprechend Bedacht genommen hat. Dies wird in der Revision auch geltend gemacht. Daß es nicht gesondert im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geschah, ist entgegen der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ohne Bedeutung.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen in der Revision, mit dem die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, weil damit keiner der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe ausgeführt wird (EF 49.402, 34.498 ua).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen in der Revision, mit dem die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, weil damit keiner der im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe ausgeführt wird (EF 49.402, 34.498 ua).
Gemäß §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 Z 2 IPRG ist österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG ist österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden.
Es ist davon auszugehen, daß die Ehegatten im Sinn des § 91 ABGB die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch einvernehmlich dahin gestaltet haben, wie sie ihren beiderseitigen musikalischen und beruflichen Interessen entsprach. Eine solche zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (SZ 60/34 mwN; JBl 1991, 714; Schwimann in Schwimann Rz 5 zu § 91 ABGB). Ein solches faktisches Einvernehmen bestand jedenfalls in den ersten Jahren der Ehe. Ein "gleichteiliges Verschulden" (richtig der Entfall eines Verschuldensausspruches nach § 61 Abs 3 EheG - Gruber in Schwimann Rz 20 zu § 61 EheG; vgl die Rsp d. LGZ Wien EF 69271 mwN) an der Zerrüttung könnte bei diesem Sachverhalt nur dann angenommen werden, wenn entweder die konkrete Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft nichtig war oder durch Änderung der Umstände nichtig wurde. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.12.1981, 3 Ob 640/81 = EF 37.509 unter Billigung von Pichler in Rummel2, Rz 5 zu § 90 ABGB ausgesprochen, daß die Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft besonders zum gemeinsamen Wohnen einer abweichenden Gestaltung durch die Ehegatten nicht entzogen ist (siehe hiezu auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts4 175 gerade für Künstlerehen). Selbst jene Autoren, die grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Einvernehmens behaupten (so etwa Kerschner in Harrer/Zitta, Familie und Recht 399; vgl Wacke in MünchKomm3 Rz 25 zu § 1353 BGB; Heinz Hübner in Staudinger12, Rz 65 zu § 1353 BGB), gehen davon aus, daß das faktische Einvernehmen getrennt zu wohnen bei ausreichenden sachlichen Gründen wie etwa wegen beiderseitiger Berufstätigkeit gültig sei (Kerschner aaO 400; Soergel/Lange12 Rz 8 zu § 1353 BGB; Heinz Hübner aaO Rz 66, 71).Es ist davon auszugehen, daß die Ehegatten im Sinn des Paragraph 91, ABGB die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch einvernehmlich dahin gestaltet haben, wie sie ihren beiderseitigen musikalischen und beruflichen Interessen entsprach. Eine solche zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (SZ 60/34 mwN; JBl 1991, 714; Schwimann in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 91, ABGB). Ein solches faktisches Einvernehmen bestand jedenfalls in den ersten Jahren der Ehe. Ein "gleichteiliges Verschulden" (richtig der Entfall eines Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG - Gruber in Schwimann Rz 20 zu Paragraph 61, EheG; vergleiche die Rsp d. LGZ Wien EF 69271 mwN) an der Zerrüttung könnte bei diesem Sachverhalt nur dann angenommen werden, wenn entweder die konkrete Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft nichtig war oder durch Änderung der Umstände nichtig wurde. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.12.1981, 3 Ob 640/81 = EF 37.509 unter Billigung von Pichler in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 90, ABGB ausgesprochen, daß die Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft besonders zum gemeinsamen Wohnen einer abweichenden Gestaltung durch die Ehegatten nicht entzogen ist (siehe hiezu auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts4 175 gerade für Künstlerehen). Selbst jene Autoren, die grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Einvernehmens behaupten (so etwa Kerschner in Harrer/Zitta, Familie und Recht 399; vergleiche Wacke in MünchKomm3 Rz 25 zu Paragraph 1353, BGB; Heinz Hübner in Staudinger12, Rz 65 zu Paragraph 1353, BGB), gehen davon aus, daß das faktische Einvernehmen getrennt zu wohnen bei ausreichenden sachlichen Gründen wie etwa wegen beiderseitiger Berufstätigkeit gültig sei (Kerschner aaO 400; Soergel/Lange12 Rz 8 zu Paragraph 1353, BGB; Heinz Hübner aaO Rz 66, 71).
Solche sachlichen Gründe waren wegen der künstlerischen Berufstätigkeit der Streitteile in verschiedenen Staaten umso mehr gegeben, als sie jeweils trachteten, ihre Freizeit sei es in Wien sei es in Italien gemeinsam zu verbringen, sodaß die vielleicht nur scheinbare Divergenz der Entscheidung EF 37.509 (siehe hiezu etwa SZ 23/137) zu den genannten Lehrmeinungen nicht gelöst werden muß. Die Gestaltung des Ehelebens im Einvernehmen kann daher selbst wenn sie eine Entfremdung gefördert haben mag, keinen Teil als Zerrüttungsverschulden zugerechnet werden.
Ob eine solche einvernehmliche Gestaltung für jeden Teil einen solchen Vertrauenstatbestand (Schwimann aaO) schaffte, daß nur bei einer Änderung der Umstände nach Interessenabwägung (Ferrari-Hofmann-Wellenhof in JBl 1991, 716) rechtmäßig davon abgegangen werden konnte, oder ob infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) der vorerst geschaffene Zustand nur ein vorübergehender sein sollte und durfte, kann gleichfalls dahingestellt bleiben: Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen nahm die Beklagte nach dem Fehlschlag ihrer beruflichen Erwartungen im Jahr 1975 am Italienischen Kulturinstitut in Wien im Jahr 1978 eine Teilzeitunterrichtstätigkeit am Konservatorium in Wien auf ohne ihre Professur in Mailand niederzulegen, sodaß sie ihren Lebensschwerpunkt zwischen Wien und Mailand teilte. Es mag sein, wie der Kläger in seiner Berufung ausführte, daß es ihm möglich gewesen wäre, der Beklagten zu einer vollen Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik in Wien zu verhelfen, es fehlt aber an jedem Vorbringen, daß die beiderseitige Interessenlage gerade in diese und nicht etwa in die umgekehrte Richtung ging, daß der Kläger seine Berufstätigkeit zwischen Österreich und Italien teilte. Die konkrete Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft belastet demnach weder den Kläger noch den Beklagten mit einem Zerrüttungsverschulden.Ob eine solche einvernehmliche Gestaltung für jeden Teil einen solchen Vertrauenstatbestand (Schwimann aaO) schaffte, daß nur bei einer Änderung der Umstände nach Interessenabwägung (Ferrari-Hofmann-Wellenhof in JBl 1991, 716) rechtmäßig davon abgegangen werden konnte, oder ob infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 90, ABGB) der vorerst geschaffene Zustand nur ein vorübergehender sein sollte und durfte, kann gleichfalls dahingestellt bleiben: Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen nahm die Beklagte nach dem Fehlschlag ihrer beruflichen Erwartungen im Jahr 1975 am Italienischen Kulturinstitut in Wien im Jahr 1978 eine Teilzeitunterrichtstätigkeit am Konservatorium in Wien auf ohne ihre Professur in Mailand niederzulegen, sodaß sie ihren Lebensschwerpunkt zwischen Wien und Mailand teilte. Es mag sein, wie der Kläger in seiner Berufung ausführte, daß es ihm möglich gewesen wäre, der Beklagten zu einer vollen Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik in Wien zu verhelfen, es fehlt aber an jedem Vorbringen, daß die beiderseitige Interessenlage gerade in diese und nicht etwa in die umgekehrte Richtung ging, daß der Kläger seine Berufstätigkeit zwischen Österreich und Italien teilte. Die konkrete Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft belastet demnach weder den Kläger noch den Beklagten mit einem Zerrüttungsverschulden.
In der Revision wird mit Recht darauf hingewiesen, daß gemeinsam Beschlossenes jeden einzelnen Ehegatten bindet, solange sich die Lebensumstände nicht ändern (EF 64.888). Es ist daher dem Kläger als Verschulden anzulasten, daß er die - wenngleich nur lose bestehende - häusliche Gemeinschaft auflöste, mit einer anderen Frau eine häusliche Gemeinschaft begründete und mit dieser auch geschlechtliche Beziehungen unterhielt. All dies bedeutete eine schwere Eheverfehlung (vgl EF 69.201 ua), die auch sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründete. Da die Form des Zusammenlebens, die bis dahin bestand, dem Einvernehmen der Ehegatten entsprach, muß davon ausgegangen werden, daß sie zur Zerrüttung der Ehe nicht beigetragen hat und daß diese erst unheilbar wurde, als der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufhob.In der Revision wird mit Recht darauf hingewiesen, daß gemeinsam Beschlossenes jeden einzelnen Ehegatten bindet, solange sich die Lebensumstände nicht ändern (EF 64.888). Es ist daher dem Kläger als Verschulden anzulasten, daß er die - wenngleich nur lose bestehende - häusliche Gemeinschaft auflöste, mit einer anderen Frau eine häusliche Gemeinschaft begründete und mit dieser auch geschlechtliche Beziehungen unterhielt. All dies bedeutete eine schwere Eheverfehlung vergleiche EF 69.201 ua), die auch sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründete. Da die Form des Zusammenlebens, die bis dahin bestand, dem Einvernehmen der Ehegatten entsprach, muß davon ausgegangen werden, daß sie zur Zerrüttung der Ehe nicht beigetragen hat und daß diese erst unheilbar wurde, als der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufhob.
Der Kläger hat allerdings schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß sich die Beklagte dem von ihm oftmals und mit Nachdruck geäußerten Kinderwunsch widersetzte und somit beharrlich weigerte, Nachkommenschaft zu empfangen. Den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ist nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob dieses Vorbringen zutrifft. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beklagte einen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet, der nicht vernachlässigt werden könnte. In diesem Fall wäre davon auszugehen, daß das Verschulden keines der beiden Ehegatten fast völlig in den Hintergrund tritt (vgl EF 69.266, 51.666, 46.261 ua), weshalb es nicht gerechtfertigt wäre auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Andernfalls wäre aber der Ausspruch gerechtfertigt, daß die Zerrüttung der Ehe allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen ist, weil er die häusliche Gemeinschaft ohne Grund aufgehoben hat.Der Kläger hat allerdings schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß sich die Beklagte dem von ihm oftmals und mit Nachdruck geäußerten Kinderwunsch widersetzte und somit beharrlich weigerte, Nachkommenschaft zu empfangen. Den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ist nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob dieses Vorbringen zutrifft. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beklagte einen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet, der nicht vernachlässigt werden könnte. In diesem Fall wäre davon auszugehen, daß das Verschulden keines der beiden Ehegatten fast völlig in den Hintergrund tritt vergleiche EF 69.266, 51.666, 46.261 ua), weshalb es nicht gerechtfertigt wäre auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Andernfalls wäre aber der Ausspruch gerechtfertigt, daß die Zerrüttung der Ehe allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen ist, weil er die häusliche Gemeinschaft ohne Grund aufgehoben hat.
Das Berufungsgericht, an das die Rechtssache im Sinn des § 496 Abs 3 ZPO zurückzuverweisen war, wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Beweisrüge des Klägers über die Verweigerung der Empfängnis von Nachkommenschaft zu erledigen haben.Das Berufungsgericht, an das die Rechtssache im Sinn des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO zurückzuverweisen war, wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Beweisrüge des Klägers über die Verweigerung der Empfängnis von Nachkommenschaft zu erledigen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.