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Entscheidung 3 Ob 23/18f×

Entscheidung 3 Ob 23/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002022 Rechtssatz 17.02.1971Zivilrecht
Nicht angemeldete Ansprüche, die weder aus dem Grundbuch (Hauptbuch) noch dem Zwangsversteigerungsakt sondern aus anderen E-Akten ersichtlich sind, sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen, zumal das Exekutionsgericht von sich aus zur Beisc …
RS0002321 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0003005 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (§ 224 Abs2 EO) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtig …
RS0003104 Rechtssatz 12.12.1985Zivilrecht
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugela …
RS0003176 Rechtssatz 21.09.1960Zivilrecht
Außer den Anmeldungen dürfen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren (teilweises Abgehen von SZ 19/121).
RS0003260 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
Beim Verteilungsbeschluss ist grundsätzlich maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes in erster Instanz; falls zur Verteilungstagsatzung niemand erschienen ist, kommt es auf die Sachlage …
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0050095 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Auch für den Meistbotsverteilungsbeschluss ist die Sachlage und Rechtslage bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung maßgebend.
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …
RS0127850 Rechtssatz 28.03.2012Zivilrecht
Es begründet keine Nichtigkeit, wenn der Richter sich der Begründung eines anderen Gerichts (oder Senats) zur selben Rechtsfrage anschließt und diese übernimmt, unabhängig davon, ob er die Begründung mit eigenen Worten wiedergibt oder diese wortgleich übern …