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Entscheidung 3 Ob 23/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob23/23p

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen den Antragsgegner J*, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 23 R 408/22f-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 15. Oktober 2022, GZ 1 Fam 8/19i-34 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht gab dem Oppositionsantrag der Mutter des Antragsgegners (Antragstellerin) betreffend die exekutiv betriebene Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn (Antragsgegner) für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 und für den Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit einem Teilbetrag von 105 EUR monatlich statt und wies das Mehrbegehren unbekämpft ab.

[2]                  Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs des Antragsgegners dahin ab, dass es den Oppositionsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]                  Dagegen wendet sich das von der Mutter erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] 1.1 Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

[6] 1.2 Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735).

[7] 1.3 Das gilt auch für Oppositionsverfahren (RS0122735 [T14]). Ist Gegenstand des Rekursverfahrens hingegen nur der Unterhaltsanspruch für in der Vergangenheit liegende (drei Jahre nicht übersteigende) Zeiträume, kommt es nicht auf die dreifache Jahresleistung, sondern nur auf den tatsächlich strittigen Unterhaltsrückstand an vergleiche RS0122735 [T4]; zuletzt 3 Ob 192/21p). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens der 30.000 EUR nicht übersteigt.

[8] 2.1 Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

[9] 2.2 Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Mutter als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).

Textnummer

E137987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00023.23P.0315.000

Im RIS seit

05.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230315_OGH0002_0030OB00023_23P0000_000