Begründung:
Die betreibende Partei beantragte am 25. 8. 1983 (bzw nach Vornahme einer Verbesserung am 6. 9. 1983) ihr zur Hereinbringung eines Betrags von 435.328,12 S sA, die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner mj Andreas Z*****, geboren 6. 2. 1971, zustehenden Forderung von 1.000.000 S mehr oder weniger und deren Überweisung zur Einziehung zu bewilligen. Die zu pfändende Forderung bestehe aufgrund eines Verwendungsanspruchs gemäß §§ 1041 ff ABGB, weil der Verpflichtete mit Wissen und Zustimmung des Drittschuldners das diesem gehörende Haus in *****, instandsetzen und renovieren habe lassen, wodurch die Liegenschaft des Drittschuldners im Wert um eine Million Schilling mehr oder weniger erhöht und der Drittschuldner im Umfang dieses Betrags durch die Tätigkeit des Verpflichteten bereichert worden sei.Die betreibende Partei beantragte am 25. 8. 1983 (bzw nach Vornahme einer Verbesserung am 6. 9. 1983) ihr zur Hereinbringung eines Betrags von 435.328,12 S sA, die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner mj Andreas Z*****, geboren 6. 2. 1971, zustehenden Forderung von 1.000.000 S mehr oder weniger und deren Überweisung zur Einziehung zu bewilligen. Die zu pfändende Forderung bestehe aufgrund eines Verwendungsanspruchs gemäß Paragraphen 1041, ff ABGB, weil der Verpflichtete mit Wissen und Zustimmung des Drittschuldners das diesem gehörende Haus in *****, instandsetzen und renovieren habe lassen, wodurch die Liegenschaft des Drittschuldners im Wert um eine Million Schilling mehr oder weniger erhöht und der Drittschuldner im Umfang dieses Betrags durch die Tätigkeit des Verpflichteten bereichert worden sei.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit Beschluss vom 20. 10. 1983 ab. Es traf aus dem Pflegschaftsakt die Feststellung, dass der Drittschuldner aufgrund der Einantwortungsurkunde A 154/82 des Bezirksgerichts Ried im Innkreis Eigentümer der Liegenschaft EZ 636 KG Ried sei, während dem Verpflichteten das Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft zustehe. Dem Drittschuldner sei im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung eine Kaufpreisrestforderung von 800.000 S übertragen worden. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 18. 10. 1983 sei die Abtretung dieser Kaufpreisrestforderung an den Verpflichteten zur Abdeckung der Schulden für die Renovierungsarbeiten abgewiesen worden. Aus diesem Grunde sei auch der Exekutionsantrag abzuweisen, da die Kaufpreisrestforderung nicht auf dem Umweg der exekutiven Pfändung an die betreibende Partei abgetreten werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die beantragte Pfändung bewilligt wurde. Die Entscheidung über die Überweisung wurde vorbehalten.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass der beantragten Pfändung nichts im Wege stehe. Dass die Exekution der Umgehung einer im Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung diene, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten ergeben würde, dass der Verpflichtete nicht Gläubiger des Drittschuldners sein könne, könne der Exekutionsantrag abgewiesen werden. Ob hingegen die gepfändete Forderung wirklich bestehe oder nicht, sei nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Drittschuldners mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern.
Der Drittschuldner macht geltend, dass sich aus den Akten ergebe, der von der betreibenden Partei behauptete Verwendungsanspruch könne gar nicht bestehen, denn der Verwendungsanspruch bestehe nur subsidiär, wenn nicht ein Vertragsverhältnis vorliege. Im vorliegenden Fall bestehe aber das Vertragsverhältnis aufgrund des vereinbarten Fruchtgenussrechts.