Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Ein Exekutionsverzicht liegt vor, wenn die beklagte Partei - eindeutig - auf die Einleitung der Exekution überhaupt, also dauernd, eine Exekutionsstundung, wenn sie auf die Einleitung der Exekution für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat (Heller-Berger-Stix 430 und 432).
Verzicht erfolgt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch Vertrag (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1444, Harrer in Schwimann, ABGB V 453, je mwN) und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner (SZ 54/7). Zwar genügt es, daß der Schuldner die Verzichtserklärung stillschweigend (SZ 54/7 mit weiteren Nachweisen), widerspruchslos (EvBl 1971/229) entgegennimmt; doch darf nicht zweifelhaft sein, daß die Erklärung des Gläubigers einen Verzicht enthält (Harrer aaO 554, SZ 54/7 mwN). Verzichtserklärungen sind eher einschränkend auszulegen (Harrer aaO), zumindest wenn der Verzicht unentgeltlich erfolgt (Rummel aaO Rz 5 sowie Rz 2 zu § 915). Die festgestellte Äußerung des Geschäftsleiters der beklagten Partei Dr. Edgar S*** auf den Vorhalt des Vertreters des Klägers bei der Besprechung vom 11.September 1986, es müßte, wenn die Versteigerung der Liegenschaft Weindorf die Forderung der beklagten Partei nicht decke, auch Rottendorf versteigert werden, sodaß dann der Kläger von Haus und Hof gehen müsse: "Nein, das werden wir uns nicht nachsagen lassen", bringt keineswegs unzweifelhaft den Willen des genannten Geschäftsleiters zum Ausdruck, auf eine Exekutionsführung (überhaupt oder für eine bestimmte Frist) auf die Versteigerung der Liegenschaft in Rottendorf, die nicht Gegenstand jener Besprechung war, zu verzichten. Dr. Edgar S*** hat sich mit diesen Worten erkennbar nur gegen die Unterstellung zur Wehr gesetzt, die beklagte Partei sei, wenn sie ihre gesamte Forderung gegen den Kläger anders nicht hereinbringe, bestrebt, diesen dem Ruin und der Obdachlosigkeit preis zu geben; nur in diesem Sinn wurde die Äußerung wohl auch vom Notar Dr. Georg S*** aufgefaßt (AS 154: "Sinngemäß hat Dr. S*** darauf geantwortet, daß dies nicht das Bestreben der beklagten Partei sei"), und entgegen den Revisionsausführungen zumindest bei der Besprechung vom 11. September 1986 selbst vom Vertreter des Klägers Dr. Otfried F***. Dieser hätte sonst nicht bloß die Worte des Geschäftsleiters der beklagten Partei in Zweifel gezogen ("Ihnen traue ich das aber zu"), sondern sich deren später zugemessene Bedeutung bestätigen lassen.Verzicht erfolgt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch Vertrag (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1444,, Harrer in Schwimann, ABGB römisch fünf 453, je mwN) und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner (SZ 54/7). Zwar genügt es, daß der Schuldner die Verzichtserklärung stillschweigend (SZ 54/7 mit weiteren Nachweisen), widerspruchslos (EvBl 1971/229) entgegennimmt; doch darf nicht zweifelhaft sein, daß die Erklärung des Gläubigers einen Verzicht enthält (Harrer aaO 554, SZ 54/7 mwN). Verzichtserklärungen sind eher einschränkend auszulegen (Harrer aaO), zumindest wenn der Verzicht unentgeltlich erfolgt (Rummel aaO Rz 5 sowie Rz 2 zu Paragraph 915,). Die festgestellte Äußerung des Geschäftsleiters der beklagten Partei Dr. Edgar S*** auf den Vorhalt des Vertreters des Klägers bei der Besprechung vom 11.September 1986, es müßte, wenn die Versteigerung der Liegenschaft Weindorf die Forderung der beklagten Partei nicht decke, auch Rottendorf versteigert werden, sodaß dann der Kläger von Haus und Hof gehen müsse: "Nein, das werden wir uns nicht nachsagen lassen", bringt keineswegs unzweifelhaft den Willen des genannten Geschäftsleiters zum Ausdruck, auf eine Exekutionsführung (überhaupt oder für eine bestimmte Frist) auf die Versteigerung der Liegenschaft in Rottendorf, die nicht Gegenstand jener Besprechung war, zu verzichten. Dr. Edgar S*** hat sich mit diesen Worten erkennbar nur gegen die Unterstellung zur Wehr gesetzt, die beklagte Partei sei, wenn sie ihre gesamte Forderung gegen den Kläger anders nicht hereinbringe, bestrebt, diesen dem Ruin und der Obdachlosigkeit preis zu geben; nur in diesem Sinn wurde die Äußerung wohl auch vom Notar Dr. Georg S*** aufgefaßt (AS 154: "Sinngemäß hat Dr. S*** darauf geantwortet, daß dies nicht das Bestreben der beklagten Partei sei"), und entgegen den Revisionsausführungen zumindest bei der Besprechung vom 11. September 1986 selbst vom Vertreter des Klägers Dr. Otfried F***. Dieser hätte sonst nicht bloß die Worte des Geschäftsleiters der beklagten Partei in Zweifel gezogen ("Ihnen traue ich das aber zu"), sondern sich deren später zugemessene Bedeutung bestätigen lassen.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gekommen, daß ein Verzicht nicht vorliege. Es bedarf dann keiner weiteren Ausführungen, ob der Kläger und sein Vertreter ihn zur Erklärung eines derartigen Verzichts berechtigt ansehen durften (vgl. jedoch hiezu die Rechtsprechung zu den §§ 26 GenG und 54 HGB, wie etwa SZ 57/12, sowie zur Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, wie etwa SZ 48/20).Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gekommen, daß ein Verzicht nicht vorliege. Es bedarf dann keiner weiteren Ausführungen, ob der Kläger und sein Vertreter ihn zur Erklärung eines derartigen Verzichts berechtigt ansehen durften vergleiche jedoch hiezu die Rechtsprechung zu den Paragraphen 26, GenG und 54 HGB, wie etwa SZ 57/12, sowie zur Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, wie etwa SZ 48/20).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.