Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Den Ausführungen der klagenden Partei über den Schwebezustand von Rechtsgeschäften, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, ist entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum geht, ob der Kläger aus einem bestimmten Rechtsgeschäft schon verpflichtet ist oder nicht. Hier ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger schon rechtskräftig verurteilt wurde, eine bestimmte Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Bei Festsetzung der Leistungsfrist hat das Titelgericht (Urteil 2 R 306/88) ausdrücklich darauf Bedacht genommen, daß der Kläger für die Erbringung der ihm aufgetragenen Leistung einer naturschutzbehördlichen und einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Selbst für den Fall, daß eine solche ausdrückliche Bedachtnahme nicht gegeben war, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Verurteilung zur Errichtung einer Scheidewand die Verpflichtung einschließe, um die erforderliche Baubewilligung anzusuchen und jede zumutbare Vorkehrung zu treffen, diese auch zu erlangen (SZ 60/203). Umso mehr muß dies für den vorliegenden Fall gelten.
Der Beklagte war daher nicht bloß verpflichtet, innerhalb der bestimmten Leistungsfrist um die Erteilung der naturschutzbehördlichen und der baubehördlichen Genehmigungen anzusuchen, sondern er war verpflichtet, rechtzeitig dafür zu sorgen, daß er die erforderlichen Bewilligungen bis zum Ablauf der Leistungsfrist auch erlange.
Mit dem fruchtlosen Ablauf der Leistungsfrist war der Kläger objektiv in Verzug geraten. Von da an stand den Beklagten das Recht zu, Exekution nach § 353 EO zu führen. Die Erteilung der Ermächtigung, die vom Kläger vorzunehmende Handlung selbst vornehmen zu lassen, verschaffte den Beklagten das Recht, anstelle des Klägers und sozusagen in seiner Vertretung nicht nur zB einen Baumeister zu beauftragen, sondern auch bei der Behörde um die entsprechenden Genehmigungen anzusuchen (vgl auch dazu SZ 60/203).Mit dem fruchtlosen Ablauf der Leistungsfrist war der Kläger objektiv in Verzug geraten. Von da an stand den Beklagten das Recht zu, Exekution nach Paragraph 353, EO zu führen. Die Erteilung der Ermächtigung, die vom Kläger vorzunehmende Handlung selbst vornehmen zu lassen, verschaffte den Beklagten das Recht, anstelle des Klägers und sozusagen in seiner Vertretung nicht nur zB einen Baumeister zu beauftragen, sondern auch bei der Behörde um die entsprechenden Genehmigungen anzusuchen vergleiche auch dazu SZ 60/203).
Eine Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung innerhalb der im Urteil gesetzten Frist vermochte der Kläger nicht darzutun.
Die Leistungsfrist betrug im vorliegenden Fall vier Monate und begann mit der Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes am 8.5.1989. Der Kläger hat zum einen nicht sofort nach diesem Zeitpunkt um die entsprechenden Bewilligungen angesucht, sondern erst am 2.8.1989, er hat also fast drei Viertel der Leistungsfrist ungenützt verstreichen lassen. Zum anderen hat er nicht alle erforderlichen Einreichunterlagen vorgelegt und Änderungsvarianten vorgeschlagen, die ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens führen mußten. Der festgestellte tatsächliche Ablauf des Verwaltungsverfahrens zeigt, daß bei ordnungsgemäßer Vorlage des Ansuchens die Erlangung der nötigen Bewilligungen innerhalb von vier Monaten durchaus realistisch gewesen wäre.
Das Fehlen einer genauen Umschreibung des Inhaltes der Ermächtigung der betreibenden Partei im Sinne des § 353 Abs.1 EO im Gegensatz zur näheren Konkretisierung des Inhaltes der Ermächtigung nach § 308 Abs.1 EO bedeutet nicht, daß § 353 Abs.1 EO einschränkend ausgelegt werden müßte und die betreibende Partei auch noch eines Exekutionstitels auf Erwirkung der verwaltungsbehördlichen Bewilligungen bedürfte.Das Fehlen einer genauen Umschreibung des Inhaltes der Ermächtigung der betreibenden Partei im Sinne des Paragraph 353, Absatz eins, EO im Gegensatz zur näheren Konkretisierung des Inhaltes der Ermächtigung nach Paragraph 308, Absatz eins, EO bedeutet nicht, daß Paragraph 353, Absatz eins, EO einschränkend ausgelegt werden müßte und die betreibende Partei auch noch eines Exekutionstitels auf Erwirkung der verwaltungsbehördlichen Bewilligungen bedürfte.
Es ist auch nicht erforderlich, daß die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag ausdrücklich um die Erteilung der Ermächtigung zur Einholung der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen ansuchte, sondern die beantragte und bewilligte Ermächtigung, die strittige Lärmschutzwand auf Kosten der klagenden Partei durch einen konzessionierten Bauunternehmer herstellen zu lassen, schließt diese Ermächtigung in sich.
Was zu geschehen hat, wenn die beklagten Parteien dabei scheitern sollten, in Vertretung der klagenden Partei die entsprechenden Bewilligungen zu erwirken, ist im jetzigen Verfahrensstand noch nicht zu erörtern. Den beklagten Parteien steht auf Grund der erteilten Ermächtigung die Antragslegitimation in den beiden Verwaltungsverfahren unabhängig von den Regelungen des oöNSchG und der oöBauO zu, weil sie den Antrag auf Grund der erteilten Ermächtigung nicht im eigenen Namen, sondern mit gerichtlicher ermächtigung anstelle der klagenden Partei stellen. Erst wenn im Zusammenhang mit einem solchen Verwaltungsverfahren Auflagen erteilt würden, die über den Umfang der erteilten Ermächtigung hinausgingen, könnte der Fall eintreten, daß die jetzt als vertretbar anzusehende Leistung (Errichtung einer Mauer) zu einer unvertretbaren Würde, die der Mitwirkung der klagenden Partei bedürfte, sodaß dann nur mehr die Exekutionsführung nach § 354 EO möglich wäre. Auf diesen noch nicht eingetretenen Fall muß nicht Bedacht genommen werden. Im Zweifel ist vielmehr von einer zunächst vertretbaren Handlung auszugehen (vgl MietSlg 36/50).Was zu geschehen hat, wenn die beklagten Parteien dabei scheitern sollten, in Vertretung der klagenden Partei die entsprechenden Bewilligungen zu erwirken, ist im jetzigen Verfahrensstand noch nicht zu erörtern. Den beklagten Parteien steht auf Grund der erteilten Ermächtigung die Antragslegitimation in den beiden Verwaltungsverfahren unabhängig von den Regelungen des oöNSchG und der oöBauO zu, weil sie den Antrag auf Grund der erteilten Ermächtigung nicht im eigenen Namen, sondern mit gerichtlicher ermächtigung anstelle der klagenden Partei stellen. Erst wenn im Zusammenhang mit einem solchen Verwaltungsverfahren Auflagen erteilt würden, die über den Umfang der erteilten Ermächtigung hinausgingen, könnte der Fall eintreten, daß die jetzt als vertretbar anzusehende Leistung (Errichtung einer Mauer) zu einer unvertretbaren Würde, die der Mitwirkung der klagenden Partei bedürfte, sodaß dann nur mehr die Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO möglich wäre. Auf diesen noch nicht eingetretenen Fall muß nicht Bedacht genommen werden. Im Zweifel ist vielmehr von einer zunächst vertretbaren Handlung auszugehen vergleiche MietSlg 36/50).
Die Ansicht, die vom Berufungsgericht angestellten Kostenüberlegungen (nämlich das Recht der beklagten Parteien, die vorzunehmende Handlung allenfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers auch auf ihre eigenen Kosten vornehmen zu lassen) seien nicht relevant, wird in der Revision nicht näher ausgeführt. Es ist nicht erkennbar, was hier an der Auffassung des Berufungsgerichtes unrichtig sein soll.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.