Begründung:
Der klagende öffentliche Notar sollte auf Grund Vereinbarung vom 20. März 1998 mit der beklagten Bauträgergesellschaft, die eine Liegenschaft gekauft und darauf eine Wohnanlage hatte errichtet lassen, Kaufverträge über Eigentumsreihenhäuser in dieser Anlage errichten. Zwei Bewerber traten vom Vertrag mit der beklagten Partei vertragsgemäß und rechtmäßig - weil aus nicht bei ihnen gelegenen Gründen - zurück und erhielten aufgrund von Bankgarantien über ihre bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen zuzüglich der laut Bankgarantien abgereiften Zinsen von 6 %-Punkten über dem geltenden Diskontsatz der Oesterr. Nationalbank zurück. Der von der beklagten Partei behauptete Zinsenschaden von 11.824,23 j (an die zurücktretenden Käufer bezahlte 8,5 % Zinsen gemäß § 14 BTVG statt richtig Erlagszinsen von 1,625 %) wegen schuldhaft rechtswidriger Textierung der Vertragsaufhebungsvereinbarungen und Bankgarantien war Grund für sie, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 20. März 1998 am 24. Mai 2002 mit sofortiger Wirkung zu beenden.Der klagende öffentliche Notar sollte auf Grund Vereinbarung vom 20. März 1998 mit der beklagten Bauträgergesellschaft, die eine Liegenschaft gekauft und darauf eine Wohnanlage hatte errichtet lassen, Kaufverträge über Eigentumsreihenhäuser in dieser Anlage errichten. Zwei Bewerber traten vom Vertrag mit der beklagten Partei vertragsgemäß und rechtmäßig - weil aus nicht bei ihnen gelegenen Gründen - zurück und erhielten aufgrund von Bankgarantien über ihre bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen zuzüglich der laut Bankgarantien abgereiften Zinsen von 6 %-Punkten über dem geltenden Diskontsatz der Oesterr. Nationalbank zurück. Der von der beklagten Partei behauptete Zinsenschaden von 11.824,23 j (an die zurücktretenden Käufer bezahlte 8,5 % Zinsen gemäß Paragraph 14, BTVG statt richtig Erlagszinsen von 1,625 %) wegen schuldhaft rechtswidriger Textierung der Vertragsaufhebungsvereinbarungen und Bankgarantien war Grund für sie, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 20. März 1998 am 24. Mai 2002 mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Der Kläger stützte sein Begehren zuletzt auf Zahlung des infolge der unterbliebenen Errichtung von elf näher genannten Kaufverträgen durch ihn entgangenen Honorars darauf, dass die beklagte Partei die Vereinbarung vom 20. März 1998 rechtswidrig und schuldhaft aufgelöst habe. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche blieb vorbehalten (ON 7 AS 42).
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zusammengefasst aus folgenden Erwägungen ab: Gemäß § 14 Abs 1 BTVG könne der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht habe, zurückfordern. Der Bauträger habe für solche Rückforderungsansprüche in einer den jeweiligen Basiszinssatz (vormals Diskontsatz der Oesterr. Nationalbank) um 6 % Punkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Eine solche gegen das BTVG verstoßende Zahlung liege vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet worden sei. Der Zinssatz nach § 14 Abs 1 letzter Satz BTVG komme nur für solche, sich unmittelbar aus dem BTVG ergebenden Rückforderungsansprüchen zum Tragen, nicht jedoch bei Rückforderung aus sonstigen Gründen. Da sich die Sicherungspflicht des Bauträgers gemäß § 7 BTVG nicht auf die Rückforderungspflicht nach § 14 BTVG beziehe, hätte der Kläger als Vertragserrichter auf die Möglichkeit des Entstehens von nicht unter § 14 BTVG fallenden Rückforderungsansprüchen - für die ja § 14 Abs 1 letzter Satz leg.cit. nicht gelte - Bedacht nehmen müssen. Gestalte der Kläger die Bankgarantie nicht wie im Mustertext vorgesehen als Treuhändergarantie [begünstigt waren im vorliegenden Fall die Käufer und nicht der Kläger] und begebe er sich damit seines Einflusses als Treuhänder auf die Höhe der gegenüber dem Garanten abzurufenden Zinsen, so wäre im Urkundentext klarzustellen gewesen, in welchem Fall dem Erwerber Zinsen von 6 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zustehen. Es hätte daher eines unmissverständlichen Hinweises bedurft, dass der in der Bankgarantie genannte Zinssatz nur für Rückforderungsansprüche aufgrund von gegen das BTVG verstoßenden Zahlungen gebühre, nicht aber für andere Rückforderungsansprüche. Spätestens bei Erörterung des Rechtsfolgen aus den Vertragsrücktritten hätte der Kläger als mit der Vertragsaufhebung und Rückabwicklung betrauter Urkundenverfasser darauf hinweisen müssen, dass kein Anspruch auf Zinsen nach § 14 Abs 1 letzter Satz BTVG, sondern nur auf die Erlagszinsen bestehen. Der dem Kläger unterlaufene Fehler habe zu einem Zinsschaden der beklagten Partei geführt. Auch wenn die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürften, müsse sein Handeln bzw. Unterlassen als schuldhaft-rechtswidrig beurteilt werden. Die beklagte Partei habe vom Recht des außerordentlichen Widerrufs des dem Kläger erteilten Auftrags zu Recht Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf das ihm entgangenes Honorar habe.Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zusammengefasst aus folgenden Erwägungen ab: Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BTVG könne der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht habe, zurückfordern. Der Bauträger habe für solche Rückforderungsansprüche in einer den jeweiligen Basiszinssatz (vormals Diskontsatz der Oesterr. Nationalbank) um 6 % Punkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Eine solche gegen das BTVG verstoßende Zahlung liege vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet worden sei. Der Zinssatz nach Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz BTVG komme nur für solche, sich unmittelbar aus dem BTVG ergebenden Rückforderungsansprüchen zum Tragen, nicht jedoch bei Rückforderung aus sonstigen Gründen. Da sich die Sicherungspflicht des Bauträgers gemäß Paragraph 7, BTVG nicht auf die Rückforderungspflicht nach Paragraph 14, BTVG beziehe, hätte der Kläger als Vertragserrichter auf die Möglichkeit des Entstehens von nicht unter Paragraph 14, BTVG fallenden Rückforderungsansprüchen - für die ja Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz leg.cit. nicht gelte - Bedacht nehmen müssen. Gestalte der Kläger die Bankgarantie nicht wie im Mustertext vorgesehen als Treuhändergarantie [begünstigt waren im vorliegenden Fall die Käufer und nicht der Kläger] und begebe er sich damit seines Einflusses als Treuhänder auf die Höhe der gegenüber dem Garanten abzurufenden Zinsen, so wäre im Urkundentext klarzustellen gewesen, in welchem Fall dem Erwerber Zinsen von 6 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zustehen. Es hätte daher eines unmissverständlichen Hinweises bedurft, dass der in der Bankgarantie genannte Zinssatz nur für Rückforderungsansprüche aufgrund von gegen das BTVG verstoßenden Zahlungen gebühre, nicht aber für andere Rückforderungsansprüche. Spätestens bei Erörterung des Rechtsfolgen aus den Vertragsrücktritten hätte der Kläger als mit der Vertragsaufhebung und Rückabwicklung betrauter Urkundenverfasser darauf hinweisen müssen, dass kein Anspruch auf Zinsen nach Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz BTVG, sondern nur auf die Erlagszinsen bestehen. Der dem Kläger unterlaufene Fehler habe zu einem Zinsschaden der beklagten Partei geführt. Auch wenn die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürften, müsse sein Handeln bzw. Unterlassen als schuldhaft-rechtswidrig beurteilt werden. Die beklagte Partei habe vom Recht des außerordentlichen Widerrufs des dem Kläger erteilten Auftrags zu Recht Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf das ihm entgangenes Honorar habe.
a) Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er anlässlich der Einschränkung des Klagebegehrens (Schriftsatz ON 7) auf weitere Anspruchsgrundlagen verzichtet habe; tatsächlich falle mit der Aufhebung der Vereinbarung vom 20. März 1998 auch der darin enthaltene Verzicht auf die Verrechnung des Kaufvertrags zum Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft durch die beklagte Partei und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen weg.