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Entscheidung 3 Ob 230/17w×

Entscheidung 3 Ob 230/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob230/17w

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.772,60 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2017, GZ 50 R 118/16h-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. August 2016, GZ 17 C 212/14x-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Klägerin eine Ausfertigung des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift der Beklagten zuzustellen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Findet das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO). Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO). Diese Frist beginnt im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Die Revisionsbeantwortung ist dann beim Berufungsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO).

Hier hat das Berufungsgericht zwar seinen Beschluss vom 8. September 2017, mit dem es die ordentliche Revision über Antrag der Beklagten doch für zulässig erklärte und der Klägerin die Rechtsmittelbeantwortung freistellte, beiden Parteien zugestellt. Nach dem Inhalt des Aktes hat jedoch weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht der Klägerin den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift der Beklagten zugestellt. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision durch die Klägerin noch nicht in Gang gesetzt, sodass die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfrüht erfolgte (9 Ob 42/14p; 8 Ob 8/15g).

Textnummer

E121704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00230.17W.0124.000

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180124_OGH0002_0030OB00230_17W0000_000

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