[14] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[15] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte die (außergerichtliche) Aufklärung erklären oder eine Aufrechnungseinrede erheben müssen, kann schon deshalb keine unzulässige Überraschungsentscheidung erblickt werden, weil die Klägerin in erster Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte keine Gegenforderung erhoben hat.
[16] 2. Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung unterliegen auch dann der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird (§ 98 EStG 1988). Gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG wird unter anderem bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Gemäß § 100 Abs 2 EStG ist Schuldner der Abzugsteuer der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs 1, während der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge iSd § 99 EStG haftet. Der Steuerabzug ist gemäß § 100 Abs 4 Z 1 EStG vom Schuldner unter anderem bei Einkünften iSd § 99 Abs 1 Z 5 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sie dem Empfänger zufließen. Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer gemäß § 100 Abs 3 EStG nur ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. [16] 2. Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung unterliegen auch dann der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird (Paragraph 98, EStG 1988). Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, EStG wird unter anderem bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, EStG ist Schuldner der Abzugsteuer der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, während der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge iSd Paragraph 99, EStG haftet. Der Steuerabzug ist gemäß Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer eins, EStG vom Schuldner unter anderem bei Einkünften iSd Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sie dem Empfänger zufließen. Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer gemäß Paragraph 100, Absatz 3, EStG nur ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
[17] 3. Die Haftung des Steuerschuldners sowie des dafür Haftenden ist in dieser Konstellation also ähnlich geregelt wie im Bereich der Lohnsteuer (§§ 82, 83 EStG 1988) und der KESt (§§ 93 ff EStG 1988). Der Arbeitgeber, von dem Nachzahlungen der Lohnsteuer eingefordert wurden, ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern; auch der Bank wird für den Fall einer Nachforderung von KESt ein aus § 1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuerkannt (3 Ob 88/18i mwN). [17] 3. Die Haftung des Steuerschuldners sowie des dafür Haftenden ist in dieser Konstellation also ähnlich geregelt wie im Bereich der Lohnsteuer (Paragraphen 82, 83, EStG 1988) und der KESt (Paragraphen 93, ff EStG 1988). Der Arbeitgeber, von dem Nachzahlungen der Lohnsteuer eingefordert wurden, ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß Paragraph 1358, ABGB zu fordern; auch der Bank wird für den Fall einer Nachforderung von KESt ein aus Paragraph 1358, ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuerkannt (3 Ob 88/18i mwN).
[18] 4. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Beklagte auch ab Juli 2018 zur Abfuhr der Abzugsteuer verpflichtet gewesen wäre und ihr demgemäß im Umfang des von ihr – nachträglich, also verspätet – an das Finanzamt abgeführten Betrags von 70.427,75 EUR ein Regressanspruch gegen die Klägerin zusteht, stellt sich hier nicht, weil diese Zahlung entgegen der Ansicht der Beklagten keinesfalls eine „automatische Schuldtilgung“ zur Folge haben konnte:
[19] 4.1. Wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage eindeutig ergibt, tritt eine unmittelbare Schuldtilgung nur insoweit ein, als der Schuldner der Einkünfte (hier also die Beklagte) die 20%ige Abzugssteuer im Rahmen der Auszahlung des (restlichen) Entgelts einbehält und an das Finanzamt abführt. Tatsächlich hat die Beklagte allerdings beginnend mit Juli 2018 (mit Ausnahme der hier gegenständlichen Rechnungen) das jeweils in Rechnung gestellte Entgelt zur Gänze – also ohne Abzug der 20%igen Steuer – an die Klägerin gezahlt. Folglich konnte sie im Rahmen der nachträglichen Zahlung an das Finanzamt auch nicht mehr 20 % der jeweiligen Rechnungsbeträge einbehalten, sondern musste diese Summe nochmals leisten.
[20] 4.2. In dieser Konstellation könnte ihr aber für den Fall, dass sie, wie es ihrem Rechtsstandpunkt entspricht, zur Abfuhr der Abzugsteuer verpflichtet gewesen wäre, im Ausmaß der nachträglich an das Finanzamt gezahlten Abzugsteuer lediglich ein Regressanspruch gegen die Klägerin zustehen (vgl 3 Ob 88/18i). [20] 4.2. In dieser Konstellation könnte ihr aber für den Fall, dass sie, wie es ihrem Rechtsstandpunkt entspricht, zur Abfuhr der Abzugsteuer verpflichtet gewesen wäre, im Ausmaß der nachträglich an das Finanzamt gezahlten Abzugsteuer lediglich ein Regressanspruch gegen die Klägerin zustehen vergleiche 3 Ob 88/18i).
[21] 4.3. Einen solchen Regressanspruch hätte die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, im vorliegenden Prozess, dessen Gegenstand andere (spätere Leistungszeiträume betreffende), bis zur Klageeinbringung zur Gänze aushaftende Rechnungen waren, nur mittels Aufrechnung gegen die (ansonsten von ihr unbestrittene) Klageforderung bzw mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend machen können. Dass sie – im Einklang mit der Auslegung durch das Berufungsgericht – selbst davon ausgeht, ein solches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet zu haben, ergibt sich bereits daraus, dass sie das versäumte Vorbringen in ihrer Mängelrüge nachholt.
[22] 4.4. Richtig ist, dass in der Entscheidung 3 Ob 88/18i eine Aufrechnungserklärung nicht gefordert wurde. Daraus ist für die Beklagte allerdings nichts zu gewinnen, liegt dies doch nur daran, dass dort die Abzugsverpflichtete, die die Abzugsteuer aufgrund eines gegen sie erlassenen Haftungsbescheids an das Finanzamt gezahlt hatte, einen Regressanspruch einklagte, sodass sie nicht darauf verwiesen werden konnte, eine gegen sie klageweise erhobene Forderung durch Aufrechnung bzw Erhebung einer Gegenforderung zum Erlöschen zu bringen.
[23] 5. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (RS0114955 [T1, T2]). Die in der Schweiz ansässige Klägerin hat die Höhe der von ihr an ihren österreichischen Rechtsvertreter zu leistenden Schweizer Umsatzsteuer (7,7 %) bescheinigt. [24] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (RS0114955 [T1, T2]). Die in der Schweiz ansässige Klägerin hat die Höhe der von ihr an ihren österreichischen Rechtsvertreter zu leistenden Schweizer Umsatzsteuer (7,7 %) bescheinigt.