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Entscheidung 3 Ob 230/24f×

Entscheidung 3 Ob 230/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob230/24f

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch die Sartori Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. B* S*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 23.995,15 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2024, GZ 2 R 143/24b-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde die Operation lege artis durchgeführt und hätte sie der Kläger unabhängig vom Umfang der erfolgten Aufklärung jedenfalls durchführen lassen.

[2] Der Kläger hätte damit auch bei korrekter Aufklärung in den vorgenommenen Eingriff eingewilligt. Davon ausgehend schlägt der vom beklagten Arzt erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, sodass der Frage des Vorliegens eines Aufklärungsmangels keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt. Schon deshalb vermögen daher die allein die Frage der gehörigen Aufklärung betreffenden, in der Zulassungsbeschwerde ins Treffen geführten Punkte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen vergleiche RS0088931).

Textnummer

E143519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00230.24F.0122.000

Im RIS seit

17.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_0030OB00230_24F0000_000