Aus der Begründung:
Zunächst ist die Ansicht des Rekursgerichtes unrichtig, die Exekution sei schon nach § 39 Abs. 1 Z. 8 EO. wegen Erfolglosigkeit einzustellen, weil dem Verpflichteten die Gewerbeberechtigung als Dachdecker zustehe und er daher im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung auch das Schwarzdecker-, Isolierer- und Asphaltierergewerbe ausüben könne. Das Rekursgericht hat offenbar übersehen, daß nach der bei den Akten erliegenden Auskunft der Bezirkshauptmannschaft B. vom 9. Dezember 1952 die dem Verpflichteten erteilte Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe erloschen ist. Abgesehen davon, läßt sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens noch nicht voraussehen, ob die Exekution durch Zwangsverwaltung ergebnislos bleiben werde.Zunächst ist die Ansicht des Rekursgerichtes unrichtig, die Exekution sei schon nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO. wegen Erfolglosigkeit einzustellen, weil dem Verpflichteten die Gewerbeberechtigung als Dachdecker zustehe und er daher im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung auch das Schwarzdecker-, Isolierer- und Asphaltierergewerbe ausüben könne. Das Rekursgericht hat offenbar übersehen, daß nach der bei den Akten erliegenden Auskunft der Bezirkshauptmannschaft B. vom 9. Dezember 1952 die dem Verpflichteten erteilte Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe erloschen ist. Abgesehen davon, läßt sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens noch nicht voraussehen, ob die Exekution durch Zwangsverwaltung ergebnislos bleiben werde.
Es kann aber auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Bestimmung des § 341 Abs. 1, 2. Satz EO. auch auf gebundene Gewerbe anzuwenden ist. Die Exekution nach § 341 EO. ist grundsätzlich auf alle gewerblichen Unternehmungen zulässig. Eine Ausnahme ist nur für gewisse kleine handwerksmäßige und konzessionierte Unternehmungen geschaffen. Auch die Entscheidung Judikatenbuch 40 neu (SZ. XIII/270) betont dies in ihrer Einleitung und am Schluß ihrer Gründe ausdrücklich; sie erklärt, daß der Analogieschluß lediglich für den Fall zulässig ist, daß zwar nicht für den Antritt, aber für den Betrieb ein besonderer Befähigungsnachweis notwendig ist. Sie stellt also keineswegs den handwerksmäßigen und konzessionierten Gewerben die anderen Gewerbe gleich. Die Gewerbeordnungsnovelle 1934 und auf ihr fußend die Gewerberechtsnovelle 1952 nimmt nicht eine Gleichstellung, sondern eine ausdrückliche Unterscheidung vor. Beide Novellen ordnen an, daß bestimmte Gewerbe nur angemeldet werden können, wenn ein Befähigungsnachweis erbracht wird. Das Erfordernis des Befähigungsnachweises hat die Grenzlinie zwischen handwerksmäßigen, konzessionierten und gebundenen Gewerben nicht verwischt, sondern einen Befähigungsnachweis wohl für alle gebundenen Gewerbe, nicht aber für alle konzessionierten Gewerbe vorgeschrieben. Der Befähigungsnachweis spielt daher für die Unterscheidung zwischen gebundenen und konzessionierten Gewerben keine Rolle. Die handwerksmäßigen Gewerbe werden aus besonderen sozialpolitischen Erwägungen geschützt, sie sind von den anderen Gewerben traditionsgemäß und auch rechtlich deutlich abgegrenzt. Die gebundenen Gewerbe waren vor der Gewerbeordnungsnovelle 1934 zum größten Teil freie Gewerbe, deren Antritt schon seit der Gewerberechtsnovelle 1907 an einen Befähigungsnachweis geknüpft war, die also genau den jetzigen gebundenen Gewerben entsprechen, wie der Gemischtwarenhandel usw. Hinsichtlich dieser Gewerbe wurde nie behauptet, daß sie unter die Vorschrift des § 341 Abs. 1, 2. Satz EO. fallen. Da § 341 EO. ausdrücklich nur von handwerksmäßigen und solchen konzessionierten Gewerben spricht, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, und nur diese von der Pfändbarkeit und zwangsweisen Verwertung ausnimmt, ist eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle auch auf gebundene Gewerbe unzulässig (SZ. XVII/75, SZ. XVIII/130, Deutsches Recht, Wiener Ausgabe 1938, EvBl. Nr. 178). Daß die Auslegung des § 341 EO. im Sinne der obigen Ausführungen im Gegensatz zu § 251 Z. 6 EO. steht, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil § 251 Z. 6 EO. nur Kleinbetriebe umfaßt, während § 341 EO. die Exekution auch in Kleinbetriebe ohne Einschränkung zuläßt, ausgenommen die handwerksmäßigen und solche konzessionierten Betriebe, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, und sich daher die Zulässigkeit der Exekution auch auf alle freien und solche konzessionierten Kleinbetriebe erstreckt, zu deren Antritt eine besondere Befähigung nicht erforderlich ist.Es kann aber auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Bestimmung des Paragraph 341, Absatz eins, 2, Satz EO. auch auf gebundene Gewerbe anzuwenden ist. Die Exekution nach Paragraph 341, EO. ist grundsätzlich auf alle gewerblichen Unternehmungen zulässig. Eine Ausnahme ist nur für gewisse kleine handwerksmäßige und konzessionierte Unternehmungen geschaffen. Auch die Entscheidung Judikatenbuch 40 neu (SZ. XIII/270) betont dies in ihrer Einleitung und am Schluß ihrer Gründe ausdrücklich; sie erklärt, daß der Analogieschluß lediglich für den Fall zulässig ist, daß zwar nicht für den Antritt, aber für den Betrieb ein besonderer Befähigungsnachweis notwendig ist. Sie stellt also keineswegs den handwerksmäßigen und konzessionierten Gewerben die anderen Gewerbe gleich. Die Gewerbeordnungsnovelle 1934 und auf ihr fußend die Gewerberechtsnovelle 1952 nimmt nicht eine Gleichstellung, sondern eine ausdrückliche Unterscheidung vor. Beide Novellen ordnen an, daß bestimmte Gewerbe nur angemeldet werden können, wenn ein Befähigungsnachweis erbracht wird. Das Erfordernis des Befähigungsnachweises hat die Grenzlinie zwischen handwerksmäßigen, konzessionierten und gebundenen Gewerben nicht verwischt, sondern einen Befähigungsnachweis wohl für alle gebundenen Gewerbe, nicht aber für alle konzessionierten Gewerbe vorgeschrieben. Der Befähigungsnachweis spielt daher für die Unterscheidung zwischen gebundenen und konzessionierten Gewerben keine Rolle. Die handwerksmäßigen Gewerbe werden aus besonderen sozialpolitischen Erwägungen geschützt, sie sind von den anderen Gewerben traditionsgemäß und auch rechtlich deutlich abgegrenzt. Die gebundenen Gewerbe waren vor der Gewerbeordnungsnovelle 1934 zum größten Teil freie Gewerbe, deren Antritt schon seit der Gewerberechtsnovelle 1907 an einen Befähigungsnachweis geknüpft war, die also genau den jetzigen gebundenen Gewerben entsprechen, wie der Gemischtwarenhandel usw. Hinsichtlich dieser Gewerbe wurde nie behauptet, daß sie unter die Vorschrift des Paragraph 341, Absatz eins, 2, Satz EO. fallen. Da Paragraph 341, EO. ausdrücklich nur von handwerksmäßigen und solchen konzessionierten Gewerben spricht, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, und nur diese von der Pfändbarkeit und zwangsweisen Verwertung ausnimmt, ist eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle auch auf gebundene Gewerbe unzulässig (SZ. XVII/75, SZ. XVIII/130, Deutsches Recht, Wiener Ausgabe 1938, EvBl. Nr. 178). Daß die Auslegung des Paragraph 341, EO. im Sinne der obigen Ausführungen im Gegensatz zu Paragraph 251, Ziffer 6, EO. steht, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil Paragraph 251, Ziffer 6, EO. nur Kleinbetriebe umfaßt, während Paragraph 341, EO. die Exekution auch in Kleinbetriebe ohne Einschränkung zuläßt, ausgenommen die handwerksmäßigen und solche konzessionierten Betriebe, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, und sich daher die Zulässigkeit der Exekution auch auf alle freien und solche konzessionierten Kleinbetriebe erstreckt, zu deren Antritt eine besondere Befähigung nicht erforderlich ist.
Das Argument des Rekursgerichtes, es sei nicht sinnvoll, einen Gewerbebetrieb der unbeschränkten Exekution zu unterziehen, der in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des deutschen Handwerksrechtes und dem der Gewerberechtsnovelle 1952 der Exekution entzogen war, schlägt nicht durch, da der Fall nicht selten ist, daß sich durch eine Änderung in der Gesetzgebung eine neue Rechtslage dergestalt ergibt, daß bisher bestandene Schutzmaßnahmen nicht mehr für bestimmte Personengruppen, Rechte oder Sachen gelten.
Da eine Änderung der Bestimmung des § 341 Abs. 1, 2. Satz EO. bisher nicht erfolgte und sich diese Bestimmung nur auf handwerksmäßige und bestimmte konzessionierte Gewerbe bezieht, ist eine ausdehnende Anwendung dieser Schutzbestimmung auf gebundene Gewerbe nicht zulässig, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen war.Da eine Änderung der Bestimmung des Paragraph 341, Absatz eins, 2, Satz EO. bisher nicht erfolgte und sich diese Bestimmung nur auf handwerksmäßige und bestimmte konzessionierte Gewerbe bezieht, ist eine ausdehnende Anwendung dieser Schutzbestimmung auf gebundene Gewerbe nicht zulässig, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen war.