Aus der Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1956, K I-1/56 (Slg. NF. 3039), erklärt, daß die von den Kirchenbeitragsordnungen berufenen Organe keine Verwaltungsbehörden im Sinn der Art. 94, 138 Abs. 1 lit. a B-VG. (über die Trennung der Justiz von der Verwaltung und über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden) sind. Es ist diesen Organen verwehrt, über die Beitragspflicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden. Die Festsetzung und Auferlegung von Kirchenbeiträgen durch diese Organe verbleibt vielmehr im Sinn des Kirchenbeitragsgesetzes 1939 im kirchlichen Bereich. Durch die Zuweisung der Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten an die Gerichte werden die Kirchenbeitragsschulden als zivilrechtliche Verpflichtungen qualifiziert.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1956, K I-1/56 (Slg. NF. 3039), erklärt, daß die von den Kirchenbeitragsordnungen berufenen Organe keine Verwaltungsbehörden im Sinn der Artikel 94, 138, Absatz eins, Litera a, B-VG. (über die Trennung der Justiz von der Verwaltung und über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden) sind. Es ist diesen Organen verwehrt, über die Beitragspflicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden. Die Festsetzung und Auferlegung von Kirchenbeiträgen durch diese Organe verbleibt vielmehr im Sinn des Kirchenbeitragsgesetzes 1939 im kirchlichen Bereich. Durch die Zuweisung der Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten an die Gerichte werden die Kirchenbeitragsschulden als zivilrechtliche Verpflichtungen qualifiziert.
Im vorliegenden Fall treten die beklagten Parteien diesen Rechtsgrundsätzen in ihren Revisionsausführungen auch nicht entgegen. Sie führen nur aus, daß der im § 17 der Kirchenbeitragsordnung der Evangelischen Kirche A. und HB. auf Grund des § 3 KirchenbeitragsG. 1939 normierte Rechtsweg erst dann zulässig sei, wenn im Sinne der §§ 8 bis 17 KBO. die Einstufung des Mitgliedes nach seinen Vermögensverhältnissen und die Zahlungsaufforderung mit der Zahlungsfrist von 30 Tagen und der Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrages (ohne aufschiebende Wirkung) sowie die Einmahnung mit einer Mahnfrist von mindestens 30 Tagen erfolgt seien.Im vorliegenden Fall treten die beklagten Parteien diesen Rechtsgrundsätzen in ihren Revisionsausführungen auch nicht entgegen. Sie führen nur aus, daß der im Paragraph 17, der Kirchenbeitragsordnung der Evangelischen Kirche A. und HB. auf Grund des Paragraph 3, KirchenbeitragsG. 1939 normierte Rechtsweg erst dann zulässig sei, wenn im Sinne der Paragraphen 8 bis 17 KBO. die Einstufung des Mitgliedes nach seinen Vermögensverhältnissen und die Zahlungsaufforderung mit der Zahlungsfrist von 30 Tagen und der Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrages (ohne aufschiebende Wirkung) sowie die Einmahnung mit einer Mahnfrist von mindestens 30 Tagen erfolgt seien.
Dieser Auffassung tritt der Oberste Gerichtshof bei, weil der klare Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen der KBO. zu dieser Auslegung zwingt und es auch dem offenkundigen Zweck dieser Bestimmungen entspricht, den Zivilrechtsweg erst dann zu eröffnen, wenn alle Mittel des innerkirchlichen Bereiches zur Einhebung des Kirchenbeitrages erschöpft sind. Ist dies der Fall und wurde so die Kirchenbeitragspflicht zu einer vor den Zivilgerichten klagbaren zivilrechtlichen Verpflichtung, dann ist mit der Klagbarkeit der Eintritt des zivilrechtlichem Verzuges im Sinn des § 1334 ABGB. gegeben (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 174). Die beklagten Parteien übersehen aber in ihren Revisionsausführungen, daß, wie schon hervorgehoben wurde, nach dem Parteivorbringen in erster Instanz die Frage, ob die klagende Partei im Sinn der Kirchenbeitragsordnung für die einzelnen Beitragsjahre Zahlungsaufforderungen erlassen und nachher die rückständigen Kirchenbeiträge entsprechend eingemahnt hat, ausdrücklich erörtert wurde und strittig blieb. Es liegen daher diesbezüglich für die Beurteilung der Klagbarkeit Feststellungsmängel vor, die von der Revisionsinstanz jedenfalls hinsichtlich der im Teilurteil abgesprochenen Teilforderung zu berücksichtigen sind. Da es diesbezüglich einer weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, war mit einer Aufhebung des Teilurteils im verurteilenden Teil unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vorzugehen. Steht fest, daß die in der Kirchenbeitragsordnung zur Festsetzung und Einziehung der strittigen Kirchenbeiträge vorgesehenen Mittel erschöpft wurden und daß daher die Klagbarkeit gegeben ist, dann wird das Erstgericht materiell nach allen Richtungen die von der klagenden Partei geltend gemachte gegenständliche Kirchenbeitragsforderung zu prüfen haben.Dieser Auffassung tritt der Oberste Gerichtshof bei, weil der klare Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen der KBO. zu dieser Auslegung zwingt und es auch dem offenkundigen Zweck dieser Bestimmungen entspricht, den Zivilrechtsweg erst dann zu eröffnen, wenn alle Mittel des innerkirchlichen Bereiches zur Einhebung des Kirchenbeitrages erschöpft sind. Ist dies der Fall und wurde so die Kirchenbeitragspflicht zu einer vor den Zivilgerichten klagbaren zivilrechtlichen Verpflichtung, dann ist mit der Klagbarkeit der Eintritt des zivilrechtlichem Verzuges im Sinn des Paragraph 1334, ABGB. gegeben (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 174). Die beklagten Parteien übersehen aber in ihren Revisionsausführungen, daß, wie schon hervorgehoben wurde, nach dem Parteivorbringen in erster Instanz die Frage, ob die klagende Partei im Sinn der Kirchenbeitragsordnung für die einzelnen Beitragsjahre Zahlungsaufforderungen erlassen und nachher die rückständigen Kirchenbeiträge entsprechend eingemahnt hat, ausdrücklich erörtert wurde und strittig blieb. Es liegen daher diesbezüglich für die Beurteilung der Klagbarkeit Feststellungsmängel vor, die von der Revisionsinstanz jedenfalls hinsichtlich der im Teilurteil abgesprochenen Teilforderung zu berücksichtigen sind. Da es diesbezüglich einer weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, war mit einer Aufhebung des Teilurteils im verurteilenden Teil unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vorzugehen. Steht fest, daß die in der Kirchenbeitragsordnung zur Festsetzung und Einziehung der strittigen Kirchenbeiträge vorgesehenen Mittel erschöpft wurden und daß daher die Klagbarkeit gegeben ist, dann wird das Erstgericht materiell nach allen Richtungen die von der klagenden Partei geltend gemachte gegenständliche Kirchenbeitragsforderung zu prüfen haben.
In der Frage der Mahnfrist ist darauf zu verweisen, daß § 17 KBO. nicht die ausdrückliche Setzung einer Mahnfrist von mindestens 30 Tagen, sondern nur das fruchtlose Verstreichen einer solchen Frist zur Voraussetzung der Klagbarkeit macht.In der Frage der Mahnfrist ist darauf zu verweisen, daß Paragraph 17, KBO. nicht die ausdrückliche Setzung einer Mahnfrist von mindestens 30 Tagen, sondern nur das fruchtlose Verstreichen einer solchen Frist zur Voraussetzung der Klagbarkeit macht.