Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der Kläger macht Mängel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geltend, die darin gelegen sein sollen, daß sich das Berufungsgericht nicht vollständig mit dem Sachvorbringen in der Berufung auseinandergesetzt habe. In der Berufung sei als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht worden, daß das Erstgericht die Verhandlung nicht nach § 194 ZPO wieder eröffnet habe; das Berufungsgericht habe sich jedoch ausschließlich mit den Verfahrensrügen zum vorzeitigen Schluß der Verhandlung im Sinn des § 193 Abs 3 ZPO auseinandergesetzt.Der Kläger macht Mängel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geltend, die darin gelegen sein sollen, daß sich das Berufungsgericht nicht vollständig mit dem Sachvorbringen in der Berufung auseinandergesetzt habe. In der Berufung sei als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht worden, daß das Erstgericht die Verhandlung nicht nach Paragraph 194, ZPO wieder eröffnet habe; das Berufungsgericht habe sich jedoch ausschließlich mit den Verfahrensrügen zum vorzeitigen Schluß der Verhandlung im Sinn des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO auseinandergesetzt.
Dieser Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; das Berufungsgericht hat sich auf Seite 9 f der Urteilsausfertigung gerade auch mit dieser Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt.
Weiters macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sich in aktenwidriger Weise mit den Einwänden der Berufung gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens bzw mit den durch die Durchführung eines Lokalaugenscheins ohne Zuziehung der Parteien begründeten Verfahrensmängeln bzw Nichtigkeit des Verfahrens auseinandergesetzt.
Auch hier hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung einen Verfahrensmangel bzw eine Nichtigkeit verneint. Es hat auf Seite 9 der Ausfertigung des Berufungsurteils ausgeführt, eine Auftragsüberschreitung durch den Sachverständigen liege nicht vor. Wie dem Gutachten ON 35 entnommen werden könne, habe der Sachverständige am 14. 8. 1997 "keinen Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem er einen ergänzenden Befund aufgenommen" habe; vielmehr sei "für die Kalkulation der Reparaturkosten ein Lokalaugenschein notwendig" gewesen. Da der Sachverständige vermeint habe, die Höhe der Reparaturkosten in seinem Gutachten aufzunehmen, könne in dieser Vorgangsweise ein Verstoß gegen Verfahrensgesetze nicht erkannt werden.
Der in diesem Zusammenhang nunmehr vom Berufungsgericht in seinem Beschluß gemäß § 508 ZPO angenommene Grund für die Zulässigkeit der Revision liegt nicht vor.Der in diesem Zusammenhang nunmehr vom Berufungsgericht in seinem Beschluß gemäß Paragraph 508, ZPO angenommene Grund für die Zulässigkeit der Revision liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht führt nunmehr aus, es habe im Berufungsurteil einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint, weil die vom Sachverständigen am 14. 8. 1997 vorgenommene ergänzte Besichtigung des Schwimmbeckens "keinen Lokalaugenschein (im Sinne einer Beweisaufnahme durch Augenschein nach den §§ 368 ff ZPO) dargestellt" habe, sondern aus dem Gutachten zu entnehmen sei, daß "dieser Lokalaugenschein für die Kalkulation der Reparaturkosten notwendig" war. Damit sei aber eingeräumt worden, daß diese ergänzende Besichtigung des Schwimmbeckens als eine neuerliche Inaugenscheinnahme und damit als Lokalaugenschein (wenn auch nicht im engeren Sinn einer Beweisaufnahme für eine ergänzende Befunderstattung) zu werten sei. Mit der Ausführung im Berufungsurteil, daß der Sachverständige keinen Lokalaugenschein durchgeführt habe, sei dem Urteil eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt worden, die mit dem Inhalt der Prozeßakten erster Instanz in Widerspruch stehe. Der Sachverständige habe nämlich selbst ausgeführt, das Schwimmbecken am 14. 8. 1997 neuerlich besichtigt zu haben. Damit mache der Revisionswerber jedoch einen zulässigen Revisionsgrund geltend.Das Berufungsgericht führt nunmehr aus, es habe im Berufungsurteil einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint, weil die vom Sachverständigen am 14. 8. 1997 vorgenommene ergänzte Besichtigung des Schwimmbeckens "keinen Lokalaugenschein (im Sinne einer Beweisaufnahme durch Augenschein nach den Paragraphen 368, ff ZPO) dargestellt" habe, sondern aus dem Gutachten zu entnehmen sei, daß "dieser Lokalaugenschein für die Kalkulation der Reparaturkosten notwendig" war. Damit sei aber eingeräumt worden, daß diese ergänzende Besichtigung des Schwimmbeckens als eine neuerliche Inaugenscheinnahme und damit als Lokalaugenschein (wenn auch nicht im engeren Sinn einer Beweisaufnahme für eine ergänzende Befunderstattung) zu werten sei. Mit der Ausführung im Berufungsurteil, daß der Sachverständige keinen Lokalaugenschein durchgeführt habe, sei dem Urteil eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt worden, die mit dem Inhalt der Prozeßakten erster Instanz in Widerspruch stehe. Der Sachverständige habe nämlich selbst ausgeführt, das Schwimmbecken am 14. 8. 1997 neuerlich besichtigt zu haben. Damit mache der Revisionswerber jedoch einen zulässigen Revisionsgrund geltend.
Diese Begründung des Berufungsgerichtes zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO ist unrichtig. Grundsätzlich kann eine Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit der Begründung des Berufungsgerichtes bei Verneinung eines Verfahrensmangels oder einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz nie einen Revisionsgrund darstellen, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit nach ständiger Rechtsprechung (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN) eine Überprüfung des Berufungsurteils verwehrt ist.Diese Begründung des Berufungsgerichtes zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, ZPO ist unrichtig. Grundsätzlich kann eine Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit der Begründung des Berufungsgerichtes bei Verneinung eines Verfahrensmangels oder einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz nie einen Revisionsgrund darstellen, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit nach ständiger Rechtsprechung (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN) eine Überprüfung des Berufungsurteils verwehrt ist.
Entgegen den nunmehrigen Ausführungen ist das Berufungsgericht bereits im Berufungsurteil davon ausgegangen, daß der Sachverständige am 14. 8. 1997, d.h. nach Schluß der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO, ohne Zuziehung der Parteien eine Besichtigung des Schwimmbeckens an Ort und Stelle durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat hiezu nur ausgeführt, es habe sich hiebei um keinen "Lokalaugenschein" gehandelt, vielmehr habe der Sachverständige nur "einen ergänzenden Befund aufgenommen". Es kann somit keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung, es liege kein Verfahrensmangel vor, von der Aktenlage abgewichen wäre. Die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels oder einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt.Entgegen den nunmehrigen Ausführungen ist das Berufungsgericht bereits im Berufungsurteil davon ausgegangen, daß der Sachverständige am 14. 8. 1997, d.h. nach Schluß der Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO, ohne Zuziehung der Parteien eine Besichtigung des Schwimmbeckens an Ort und Stelle durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat hiezu nur ausgeführt, es habe sich hiebei um keinen "Lokalaugenschein" gehandelt, vielmehr habe der Sachverständige nur "einen ergänzenden Befund aufgenommen". Es kann somit keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung, es liege kein Verfahrensmangel vor, von der Aktenlage abgewichen wäre. Die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels oder einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt.
Auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen folgt auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Die Verneinung einer Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwandes bei der hier vorliegenden Relation eines Kaufpreises von S 190.000 und Mängelbehebungskosten von S 30.000 stellt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar (s hiezu Binder in Schwimann, ABGB**2, Rz 15 f zu § 932 mwN).Auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen folgt auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Die Verneinung einer Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwandes bei der hier vorliegenden Relation eines Kaufpreises von S 190.000 und Mängelbehebungskosten von S 30.000 stellt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar (s hiezu Binder in Schwimann, ABGB**2, Rz 15 f zu Paragraph 932, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.