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Entscheidung 3 Ob 231/01v×

Entscheidung 3 Ob 231/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob231/01v

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Pullez, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E*****, gegen die beklagte Partei Ing. Peter V*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Witt & Partner KEG in Wien, wegen S 327.375,60 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2001, GZ 4 R 56/01m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die als erheblich relevierte Rechtsfrage der Bindung des Zivilrichters an ein Finanzstraferkenntnis stellt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht, weil die Voraussetzung für eine Bindung jedenfalls das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung wäre; ein solches Finanzstraferkenntnis lag hier aber nicht vor.

Anmerkung

E63581 03A02311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00231.01V.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0030OB00231_01V0000_000