Der Revisionsrekurs ist trotz Bestätigung des vom Erstgerichts angenommenen Titelverstoßes durch das Rekursgericht wegen der abändernden Entscheidung zur Höhe der Geldstrafe nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig (3 Ob 7/12v mwN = RIS-Justiz RS0044527 [T67]).Der Revisionsrekurs ist trotz Bestätigung des vom Erstgerichts angenommenen Titelverstoßes durch das Rekursgericht wegen der abändernden Entscheidung zur Höhe der Geldstrafe nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig (3 Ob 7/12v mwN = RIS-Justiz RS0044527 [T67]).
Die Verpflichtete vermag allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO aufzuzeigen, weshalb der Revisionsrekurs als nicht zulässig zurückzuweisen ist.Die Verpflichtete vermag allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aufzuzeigen, weshalb der Revisionsrekurs als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
1. Den Ausführungen des Revisionsrekurses zur lauterkeitsrechtlichen Judikatur im Zusammenhang mit der Bindung von Nichtärzten an standesrechtliche Werbebeschränkungen ist zu erwidern, dass es in der Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist oder ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (RIS-Justiz RS0000279). Die titelmäßige Verpflichtung ist aufgrund des Wortlauts des Titels mit dem daraus hervorgehenden objektiven Wortsinn festzustellen (RIS-Justiz RS0000205 [T1], RS0000207; jüngst 3 Ob 196/16v).1. Den Ausführungen des Revisionsrekurses zur lauterkeitsrechtlichen Judikatur im Zusammenhang mit der Bindung von Nichtärzten an standesrechtliche Werbebeschränkungen ist zu erwidern, dass es in der Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist oder ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (RIS-Justiz RS0000279). Die titelmäßige Verpflichtung ist aufgrund des Wortlauts des Titels mit dem daraus hervorgehenden objektiven Wortsinn festzustellen (RIS-Justiz RS0000205 [T1], RS0000207; jüngst 3 Ob 196/16v).
2. Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten der Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und werfen daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0000595 [T4, T10]; RS0004662 [T4]; RS0031869 [T4, T5]). Ob die in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0004745); das gilt auch für die Frage, wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise im Einzelfall zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0031883 [T6, T28]; RS0043000; jüngst 3 Ob 3/17p).2. Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten der Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und werfen daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0000595 [T4, T10]; RS0004662 [T4]; RS0031869 [T4, T5]). Ob die in einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0004745); das gilt auch für die Frage, wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise im Einzelfall zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0031883 [T6, T28]; RS0043000; jüngst 3 Ob 3/17p).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Vorbringen im Strafantrag ergebe sich, dass die Internetadresse, die Telefonnummer und das Logo dem im Antrag genannten, im Gebäude erreichbaren und ordinierenden Zahnarzt zuzuordnen seien, sodass es sich um eine Werbung für diesen Zahnarzt und damit zugleich auch um eine – der Verpflichteten verbotene – Werbung für zahnmedizinische Leistungen handle, ist jedenfalls vertretbar: Wird doch schon durch die Angabe der Telefonnummer des damit erreichbaren Zahnarztes der notwendige Konnex zu diesem hergestellt. Die Angabe der Telefonnummer kann nämlich nur den Zweck verfolgen, die von der Werbung angesprochenen Kreise zu einem Anruf zu motivieren und so in Kontakt mit dem Zahnarzt zu treten, um die erwartbaren
– zahnmedizinischen – Leistungen bei diesem in Anspruch zu nehmen.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Vorbringen im Strafantrag ergebe sich, dass die Internetadresse, die Telefonnummer und das Logo dem im Antrag genannten, im Gebäude erreichbaren und ordinierenden Zahnarzt zuzuordnen seien, sodass es sich um eine Werbung für diesen Zahnarzt und damit zugleich auch um eine – der Verpflichteten verbotene – Werbung für zahnmedizinische Leistungen handle, ist jedenfalls vertretbar: Wird doch schon durch die Angabe der Telefonnummer des damit erreichbaren Zahnarztes der notwendige Konnex zu diesem hergestellt. Die Angabe der Telefonnummer kann nämlich nur den Zweck verfolgen, die von der Werbung angesprochenen Kreise zu einem Anruf zu motivieren und so in Kontakt mit dem Zahnarzt zu treten, um die erwartbaren, – zahnmedizinischen – Leistungen bei diesem in Anspruch zu nehmen.
3. Die Bemessung von Geldstrafen im Rahmen der Unterlassungsexekution wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0012388 [T1]). Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden; bloß symbolische Geldstrafen scheiden daher aus (RIS-Justiz RS0010057 [insb T3]).3. Die Bemessung von Geldstrafen im Rahmen der Unterlassungsexekution wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0012388 [T1]). Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden; bloß symbolische Geldstrafen scheiden daher aus (RIS-Justiz RS0010057 [insb T3]).
Die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Strafhöhe beschränken sich auf die (auch schon in erster Instanz) nicht näher dargestellte schlechte wirtschaftliche und finanzielle Situation der Verpflichteten und die unzulässige Neuerung, die inkriminierte Fassadengestaltung weise keinen Werbewert für einen bestimmten Zahnarzt auf.
Die Verpflichtete kann damit keinen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Ermessensmissbrauch des Rekursgerichts aufzeigen, zumal dabei ihr in der Vergangenheit gezeigtes unbelehrbares Verhalten trotz vergleichsweise eingegangener Unterlassungspflicht berücksichtigt werden muss.