Begründung:
Mit Notariatsakt vom 23.12.1987 verkauften und traten die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die V***** AG (V*****), und die Zweitbeklagte ihre Geschäftsanteile an der A***** GmbH (im folgenden kurz A*****) an die beiden Kläger ab. Der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
"§ 5.
Zusicherungen und Garantien.
1. Die Verkäufer garantieren und stehen dafür ein, daß
a) das Stammkapital der Gesellschaft in bar voll eingezahlt und nicht zurückgezahlt worden ist,
b) sie über die ihnen gehörenden Geschäftsanteile frei verfügen können, daß diese nicht mit Rechten Dritter belastet oder Gegenstand eines Treuhandverhältnisses sind.
2. Ferner garantieren die Verkäufer den Käufern und stehen dafür ein, daß der den Käufern ausgehändigte testierte Jahresabschluß der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1986 bzw 1987 der Gesellschaft unter Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung vollständig und richtig erstellt und der allfällige Reinverlust im Sinne des § 2 Z 2 und § 4 Z 2 dieses Vertrages zum 31.Dezember 1987 abgedeckt ist. Etwaige Verpflichtungen aus vertraglichen Pensionszusagen gehen voll zu Lasten der Altgesellschafter und werden per 31.Dezember 1987 von diesen übernommen ....2. Ferner garantieren die Verkäufer den Käufern und stehen dafür ein, daß der den Käufern ausgehändigte testierte Jahresabschluß der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1986 bzw 1987 der Gesellschaft unter Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung vollständig und richtig erstellt und der allfällige Reinverlust im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer 2, dieses Vertrages zum 31.Dezember 1987 abgedeckt ist. Etwaige Verpflichtungen aus vertraglichen Pensionszusagen gehen voll zu Lasten der Altgesellschafter und werden per 31.Dezember 1987 von diesen übernommen ....
3. Die Verkäufer garantieren und verpflichten sich, die in ihrem Eigentum stehenden Patente und Warenzeichen die A***** betreffend, insbesondere das österreichische Warenzeichen "A*****" (H 391) und das gleichlautende internationale Warenzeichen (H 391), unentgeltlich an die Gesellschaft zu übertragen.
....
§ 9Paragraph 9
Haftung
1. Über die sich aus den vorstehenden Paragraphen dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen, Zusicherungen und Garantien hinaus übernehmen die Verkäufer keine weitergehende Gewährleistung, insbesondere keine weitergehende Gewährleistung für den Fortbestand der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft. Die Verkäufer haften jedoch solidarisch und verpflichten sich, die Käufer schad- und klaglos zu halten für alle wie immer gearteten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die in den Jahresabschlüssen nicht erfaßt sind, später hervorkommen und in einem Zeitraum entstanden sind, der am 31. Dezember 1987 endet.
2. Für die vertragsgemäße Erfüllung der Zusicherung und Garantien haften die Verkäufer unter sich anteilig entsprechend ihren Geschäftsanteilen, den Käufern gegenüber jedoch solidarisch."
Die Kläger begehrten mit der am 9.12.1993 eingebrachten Klage nach Änderung und Ausdehnung zuletzt
1. es werde festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand aufgrund des Abtretungsvertrages vom 23.12.1987 verpflichtet seien, die klagenden Parteien
a) für die festgestellte Grundwasserverunreinigung auf dem Firmengelände der A***** GesmbH durch FCKW, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX - ausschließlich aus einem Zeitraum bis 31.12.1987 stammend - und die aufgrund dieser behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen dieser Kontamination;
b) für sämtliche von diesen im behördlichen Verfahren zur Zahl WA-1389/84-1993 der BH G***** beauftragten notwendigen und nützlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten und Gebühren, auch von Sachverständigen
schad- und klaglos zu halten und ihnen sämtliche in Zukunft daraus erwachsenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, und
2. die Zahlung von S 165.842,52 samt Anhang zur ungeteilten Hand.
Die A***** sei als Mitverursacherin einer Grundwasserverunreinigung durch Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in dem unter Punkt 1. b) des Urteilsbegehrens genannten Verwaltungsverfahren verfangen. Die genannten Stoffe hätten bei der A***** bis 1983 Verwendung gefunden und seien 1984 durch ein anderes Produktionsverfahren abgelöst worden. Die Grundwasserverunreinigung stamme aus einer Zeit, in der die Beklagten Eigentümer (Gesellschafter) der A***** gewesen seien. Bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Kontaminierung handle es sich um eine Verbindlichkeit, die von den Beklagten durch Bildung einer Rückstellung bilanzmäßig zu erfassen gewesen wäre. Die Verpflichtung der Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung laut § 9 des Abtretungsvertrages erfasse auch den vorliegenden Fall. Für eine Bodenluftuntersuchung, Grundwasserpegelmessung und zwei Kernbohrungen seien der A***** in Erfüllung behördlicher Aufträge Kosten von S 165.842,52 entstanden.Die A***** sei als Mitverursacherin einer Grundwasserverunreinigung durch Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in dem unter Punkt 1. b) des Urteilsbegehrens genannten Verwaltungsverfahren verfangen. Die genannten Stoffe hätten bei der A***** bis 1983 Verwendung gefunden und seien 1984 durch ein anderes Produktionsverfahren abgelöst worden. Die Grundwasserverunreinigung stamme aus einer Zeit, in der die Beklagten Eigentümer (Gesellschafter) der A***** gewesen seien. Bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Kontaminierung handle es sich um eine Verbindlichkeit, die von den Beklagten durch Bildung einer Rückstellung bilanzmäßig zu erfassen gewesen wäre. Die Verpflichtung der Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung laut Paragraph 9, des Abtretungsvertrages erfasse auch den vorliegenden Fall. Für eine Bodenluftuntersuchung, Grundwasserpegelmessung und zwei Kernbohrungen seien der A***** in Erfüllung behördlicher Aufträge Kosten von S 165.842,52 entstanden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß § 9 des Abtretungsvertrages nicht Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen betroffen habe, deren Verursachung durch die A***** in einer Zeit, zu der die Beklagten noch Eigentümer (Gesellschafter) gewesen wären, bestritten werde. Verursachung und Umfang der Grundwasserverunreinigung seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht abschließend festgestellt worden. Mit der Regelung im § 9 Punkt 1 Satz 2 des Vertrages sollten Risken im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen von bei der A***** beschäftigten Handelsvertretern und der Richtigkeit der Bewertung einer Betriebsliegenschaft in der BRD abgedeckt werden. Da die angeblichen Verunreinigungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1987 völlig unbekannt gewesen seien und kein Einschreiten der Behörde vorgelegen sei, habe nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen keine Verpflichtung bestanden, für unbekannte Verbindlichkeiten Rückstellungen in den Jahresabschluß aufzunehmen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß Paragraph 9, des Abtretungsvertrages nicht Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen betroffen habe, deren Verursachung durch die A***** in einer Zeit, zu der die Beklagten noch Eigentümer (Gesellschafter) gewesen wären, bestritten werde. Verursachung und Umfang der Grundwasserverunreinigung seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht abschließend festgestellt worden. Mit der Regelung im Paragraph 9, Punkt 1 Satz 2 des Vertrages sollten Risken im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen von bei der A***** beschäftigten Handelsvertretern und der Richtigkeit der Bewertung einer Betriebsliegenschaft in der BRD abgedeckt werden. Da die angeblichen Verunreinigungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1987 völlig unbekannt gewesen seien und kein Einschreiten der Behörde vorgelegen sei, habe nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen keine Verpflichtung bestanden, für unbekannte Verbindlichkeiten Rückstellungen in den Jahresabschluß aufzunehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, wobei es den Feststellungsteil des Urteilsspruches von Amts wegen wie folgt formulierte:
"1) Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien aufgrund des Abtretungsvertrages vom 23.12.1987 zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, die klagenden Parteien
a) für aus einem Zeitraum bis 31.12.1987 stammende Grundwasserverunreinigungen durch Fluor-Chlorkohlenwasserstoffe, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX, auf dem Firmengelände der A***** GesmbH. und die aufgrund dieser behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen dieser Kontamination;
b) für sämtliche von diesen im behördlichen Verfahren zur Zahl WA-1389/84-1993 der Bezirkshauptmannschaft G***** beauftragten notwendigen und nützlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten und Gebühren, auch von Sachverständigen,
schad- und klaglos zu halten und ihnen sämtliche in Zukunft daraus erwachsenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen."
Dabei ging das Erstgericht von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die A***** verwendete an ihrem Standort in V***** zur Entfettung von Metallteilen Chlorkohlenwasserstoffe, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX, die im Zuge der Verwendung in den Boden und das Grundwasser gelangten. Dieser Umstand war bis 1987 weder Vertretern der A***** noch den Beklagten bekannt.
Vor Unterfertigung des Vertrages vom 23.12.1987 diskutierten die Käufer und Dkfm.E***** als Vertreter der Verkäufer über die Aufnahme von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für Handelsvertreter und Forderungen nach Steuerprüfungen. Die Käufer verlangten, daß Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht im Jahresabschluß enthalten wären, aber bis zum Stichtag 31.12.1987 entstehen, von den Verkäufern übernommen und die Käufer schad- und klaglos gehalten werden. Der Käufer und der Vertreter der Verkäufer hätten hiebei nicht über bestimmte Typen von Forderungen gesprochen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 9 des Urteiles) führte das Erstgericht aus, es gehe in Anbetracht einer Zeugenaussage und der Vernehmung des Geschäftsführers der zweitklagenden Partei davon aus, daß vor Unterfertigung des Vertrages zwischen den Vertragsparteien sehr wohl auch über mögliche andere Verbindlichkeiten gesprochen worden sei.
Die Bestimmung des § 9 des Vertrages wurde von der von den Beklagten betrauten Horst F.G.A***** GmbH formuliert und in den Vertragstext aufgenommen.Die Bestimmung des Paragraph 9, des Vertrages wurde von der von den Beklagten betrauten Horst F.G.A***** GmbH formuliert und in den Vertragstext aufgenommen.
Der für die A***** zum 31.12.1987 erstellte Jahresabschluß sah keine Rückstellungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einer Verunreinigung von Grundwasser oder Boden vor. Nachdem im Grundwasser Chlorkohlenwasserstoffe festgestellt worden waren, leitete die BH G***** ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 sowie ein Verfahren nach dem AlSAG ein, in dem die A***** Partei ist. Die A***** veranlaßte hierauf Bodenluftuntersuchungen, Grundwasserpegelmessungen und Kernbohrungen zur Feststellung von Art und Ausmaß einer Bodenluft- und Grundwasserverschmutzung, wofür sie Kosten von S 165.842,52 aufwendete.Der für die A***** zum 31.12.1987 erstellte Jahresabschluß sah keine Rückstellungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einer Verunreinigung von Grundwasser oder Boden vor. Nachdem im Grundwasser Chlorkohlenwasserstoffe festgestellt worden waren, leitete die BH G***** ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sowie ein Verfahren nach dem AlSAG ein, in dem die A***** Partei ist. Die A***** veranlaßte hierauf Bodenluftuntersuchungen, Grundwasserpegelmessungen und Kernbohrungen zur Feststellung von Art und Ausmaß einer Bodenluft- und Grundwasserverschmutzung, wofür sie Kosten von S 165.842,52 aufwendete.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die A***** nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für die Inanspruchnahme wegen Verunreinigungen Rückstellungen in der Bilanz hätte bilden müssen. Von § 9 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages seien Verbindlichkeiten umfaßt, die in den Jahresabschlüssen bis 1987 nicht erfaßt seien und erst später hervorkämen. Die Beklagten hätten - abgesehen von der Auslegung des § 9 - lediglich eine Mitverursachung der Kontaminierung durch die A***** bestritten, allfällige privat- und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der A***** im Falle der Miturheberschaft jedoch nicht in Frage gestellt.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die A***** nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für die Inanspruchnahme wegen Verunreinigungen Rückstellungen in der Bilanz hätte bilden müssen. Von Paragraph 9, des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages seien Verbindlichkeiten umfaßt, die in den Jahresabschlüssen bis 1987 nicht erfaßt seien und erst später hervorkämen. Die Beklagten hätten - abgesehen von der Auslegung des Paragraph 9, - lediglich eine Mitverursachung der Kontaminierung durch die A***** bestritten, allfällige privat- und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der A***** im Falle der Miturheberschaft jedoch nicht in Frage gestellt.
In ihrer Berufung führten die beklagten Parteien unter dem Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung ua aus, zwischen S 7 und S 9 des erstinstanzlichen Urteiles bestehe ein eklatanter Widerspruch. Während auf S 7 ausdrücklich festgestellt worden sei, "über bestimmte Typen" von Forderungen sei nicht gesprochen worden, heiße es auf S 9 "vor Unterfertigung des Vertrages" sei "zwischen den Vertragsparteien sehr wohl über mögliche andere Verbindlichkeiten gesprochen" worden. Das Berufungsgericht verwarf zwar die gerügte Nichtigkeit (Pkt.I), änderte jedoch infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab; der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes übersteige S 50.000, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme (Pkt.II). Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit, als die Feststellungen den schriftlichen Vertragstext wiedergeben und die Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung der Parteienabsicht notwendig sind (S 7 des Urteiles). Nach dem Wortlaut und objektiv erkennbarem Zweck des Vertrages sollten die Beklagten nur für Verbindlichkeiten haften, die nicht im Jahresabschluß enthalten, aber bis zum 31.12.1987 entstanden seien. Forderungen, die erst in der Zukunft entstehen, sollten nicht eingeschlossen sein. Die gegenständliche Forderung sei zum 31.12.1987 noch nicht existent gewesen, keiner habe von der Verunreinigung des Grundwassers gewußt. Wenn auch das Grundwasser aufgrund eines von der A***** zu vertretenden Ereignisses verunreinigt worden sein sollte, so wäre dadurch noch keine Verbindlichkeit zum 31.12.1987 entstanden; die Verpflichtung sei vielmehr erst viele Jahre danach entstanden. Die Beklagten treffe daher keine Haftung.
Dagegen - erkennbar nur gegen Pkt.II.) der Berufungsentscheidung - richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in der freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.