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Entscheidung 3 Ob 232/01s×

Entscheidung 3 Ob 232/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob232/01s

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Erika W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Juli 2001, GZ 14 R 262/01z, 263/01x-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; sie bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Dem Rechtsmittel könnte nur Erfolg beschieden sein, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Hinzuweisen ist vor allem darauf, dass die Vorinstanzen bloß eine vorläufige Maßnahme getroffen haben und dass die Revisionsrekurswerberin Gelegenheit haben wird, ihre Argumente gegenüber dem Sachverständigen und erforderlichenfalls auch im späteren Verfahren den Gerichten gegenüber vorzutragen.

Anmerkung

E63582 03A02321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00232.01S.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0030OB00232_01S0000_000