Entscheidung 3 Ob 232/01s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Erika W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Juli 2001, GZ 14 R 262/01z, 263/01x-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; sie bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Dem Rechtsmittel könnte nur Erfolg beschieden sein, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Hinzuweisen ist vor allem darauf, dass die Vorinstanzen bloß eine vorläufige Maßnahme getroffen haben und dass die Revisionsrekurswerberin Gelegenheit haben wird, ihre Argumente gegenüber dem Sachverständigen und erforderlichenfalls auch im späteren Verfahren den Gerichten gegenüber vorzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00232.01S.1009.000
Dokumentnummer
JJT_20011009_OGH0002_0030OB00232_01S0000_000