Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Erstmals in dritter Instanz behauptet der Kläger, der Beklagte habe als "Abschlussvermittler die Wohlverhaltensregeln" des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG), so "das Verbot der Telefonwerbung nach § 12 Abs 3 WAG, die Nachforschungspflichten gemäß § 13 Z 3 WAG sowie die anleger- und produktbezogene Beratung gemäß § 14 WAG" verletzt.Erstmals in dritter Instanz behauptet der Kläger, der Beklagte habe als "Abschlussvermittler die Wohlverhaltensregeln" des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG), so "das Verbot der Telefonwerbung nach Paragraph 12, Absatz 3, WAG, die Nachforschungspflichten gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, WAG sowie die anleger- und produktbezogene Beratung gemäß Paragraph 14, WAG" verletzt.
Voranzustellen ist, dass das Wertpapieraufsichtsgesetz BGBl 1996/753 - zuletzt geändert durch BGBl I 2001/97 - nach dessen § 34 Abs 1 am 1. Jänner 1997 in Kraft trat. Davon ausgenommen sind jedoch u. a. die §§ 13 bis 15, die gemäß § 34 Abs 2 WAG erst am 1. Juli 1997 in Kraft traten. Die urkundliche Vereinbarung der Streitteile, auf deren Grundlage der Beklagte die ihm vom Kläger für spekulative Wertpapiergeschäfte am 20. und 26. Februar 1997 anvertrauten Geldbeträge zu verwalten hatte, datiert vom 10. März 1997. Am 22. April und 25. November 1997 sowie am 20. Jänner 1998 überwies der Kläger dem Beklagten für solche spekulative Wertpapiergeschäfte, die schon Gegenstand der Vereinbarung vom 10. März 1997 waren, weitere Geldbeträge. Demnach sind jene Rechtsnormen, auf die sich der Kläger als Stütze für den Klageanspruch beruft, auf das Rechtsverhältnis der Streitteile teilweise nicht anwendbar. Der Vorwurf, der Beklagte habe das Verbot des § 12 Abs 3 WAG durch ein "'Cold Calling', d. h. die Telefonwerbung für bestimmte Finanzinstrumente gegenüber Verbrauchern", verletzt, beruht auf einer im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerung, wurde doch im Verfahren erster Instanz ein derartiges Tatsachenvorbringen nicht erstattet. Das Gleiche gilt für die auf § 13 Z 3 WAG gestützten Rechtsausführungen. Es bedarf daher keiner Beurteilung, ob und bejahendenfalls wie weit diese Regelung für die Vertragsbeziehung der Streitteile von Bedeutung wäre. Im Übrigen legt der Kläger seiner Rechtsrüge nicht die Feststellungen der Vorinstanzen, sondern jene Tatsachen zugrunde, die nach seiner Ansicht festzustellen gewesen wären. Das betrifft den Problemkreis seiner Aufklärung über das Risiko der betroffenen spekulativen Wertpapiergeschäfte, ferner aber auch die Frage nach einer vom Beklagten zu beachtenden "stop-loss" - Klausel. Die Rechtsrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.Voranzustellen ist, dass das Wertpapieraufsichtsgesetz BGBl 1996/753 - zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2001/97 - nach dessen Paragraph 34, Absatz eins, am 1. Jänner 1997 in Kraft trat. Davon ausgenommen sind jedoch u. a. die Paragraphen 13 bis 15, die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WAG erst am 1. Juli 1997 in Kraft traten. Die urkundliche Vereinbarung der Streitteile, auf deren Grundlage der Beklagte die ihm vom Kläger für spekulative Wertpapiergeschäfte am 20. und 26. Februar 1997 anvertrauten Geldbeträge zu verwalten hatte, datiert vom 10. März 1997. Am 22. April und 25. November 1997 sowie am 20. Jänner 1998 überwies der Kläger dem Beklagten für solche spekulative Wertpapiergeschäfte, die schon Gegenstand der Vereinbarung vom 10. März 1997 waren, weitere Geldbeträge. Demnach sind jene Rechtsnormen, auf die sich der Kläger als Stütze für den Klageanspruch beruft, auf das Rechtsverhältnis der Streitteile teilweise nicht anwendbar. Der Vorwurf, der Beklagte habe das Verbot des Paragraph 12, Absatz 3, WAG durch ein "'Cold Calling', d. h. die Telefonwerbung für bestimmte Finanzinstrumente gegenüber Verbrauchern", verletzt, beruht auf einer im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerung, wurde doch im Verfahren erster Instanz ein derartiges Tatsachenvorbringen nicht erstattet. Das Gleiche gilt für die auf Paragraph 13, Ziffer 3, WAG gestützten Rechtsausführungen. Es bedarf daher keiner Beurteilung, ob und bejahendenfalls wie weit diese Regelung für die Vertragsbeziehung der Streitteile von Bedeutung wäre. Im Übrigen legt der Kläger seiner Rechtsrüge nicht die Feststellungen der Vorinstanzen, sondern jene Tatsachen zugrunde, die nach seiner Ansicht festzustellen gewesen wären. Das betrifft den Problemkreis seiner Aufklärung über das Risiko der betroffenen spekulativen Wertpapiergeschäfte, ferner aber auch die Frage nach einer vom Beklagten zu beachtenden "stop-loss" - Klausel. Die Rechtsrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, deren Lösung eine Korrektur des angefochtenen Urteils erforderlich machte. Die außerordentliche Revision ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, deren Lösung eine Korrektur des angefochtenen Urteils erforderlich machte. Die außerordentliche Revision ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.