Begründung:
Der nunmehrige Oppositionskläger (im Folgenden nur Kläger) wurde mit vollstreckbaren Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zur Zahlung von Kosten von 70.337,28 S und 11.830,56 S an den nunmehrigen Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagter) verfällt. Diese Forderung(en) wurden auf Antrag des dort betreibenden Gläubigers Peter P***** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 100.520 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. August 2000 gemäß § 294 EO gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Kläger als Drittschuldner am 4. August 2000 zugestellt; die Zustellung an den Beklagten als Verpflichteten gelang nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 27. September 2000 wurde auf Antrag des Beklagten als Betreibenden antragsgemäß wider den Kläger als Verpflichteten zur Hereinbringung seiner eingangs angeführten Kostenforderung von insgesamt 82.167,84 S die Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Klägers bewilligt, das Exekutionsverfahren jedoch wegen Nichterlags des Kostenvorschusses durch den Beklagten mit Beschluss vom 13. November 2000 eingestellt. Der Kläger erhob gegen den mit dieser Zwangsversteigerung betriebenen Anspruch am 2. November 2000 eine 1. Oppositionsklage, weil die betriebene Kostenforderung bereits gepfändet und Peter P***** zur Einziehung überwiesen worden sei; der Kläger habe die gepfändete Forderung in Erfüllung seiner Drittschuldnerverpflichtung zur Gänze bezahlt; der Anspruch sei daher erloschen. Der Kläger schränkte im Verfahren das Begehren auf Kosten ein. Mit Urteil vom 27. Juli 2001 verpflichtete die erste Instanz den Kläger zum Kostenersatz von 8.531,04 S an den Beklagten. Über Kostenrekurs des Beklagten erhöhte das Rekursgericht diese Kostenersatzverpflichtung auf 11.284,56 S. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. Mai 2001 wurde dem Beklagten als Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Kostenforderung von insgesamt 82.167,84 S die Fahrnisexekution bewilligt.Der nunmehrige Oppositionskläger (im Folgenden nur Kläger) wurde mit vollstreckbaren Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zur Zahlung von Kosten von 70.337,28 S und 11.830,56 S an den nunmehrigen Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagter) verfällt. Diese Forderung(en) wurden auf Antrag des dort betreibenden Gläubigers Peter P***** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 100.520 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. August 2000 gemäß Paragraph 294, EO gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Kläger als Drittschuldner am 4. August 2000 zugestellt; die Zustellung an den Beklagten als Verpflichteten gelang nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 27. September 2000 wurde auf Antrag des Beklagten als Betreibenden antragsgemäß wider den Kläger als Verpflichteten zur Hereinbringung seiner eingangs angeführten Kostenforderung von insgesamt 82.167,84 S die Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Klägers bewilligt, das Exekutionsverfahren jedoch wegen Nichterlags des Kostenvorschusses durch den Beklagten mit Beschluss vom 13. November 2000 eingestellt. Der Kläger erhob gegen den mit dieser Zwangsversteigerung betriebenen Anspruch am 2. November 2000 eine 1. Oppositionsklage, weil die betriebene Kostenforderung bereits gepfändet und Peter P***** zur Einziehung überwiesen worden sei; der Kläger habe die gepfändete Forderung in Erfüllung seiner Drittschuldnerverpflichtung zur Gänze bezahlt; der Anspruch sei daher erloschen. Der Kläger schränkte im Verfahren das Begehren auf Kosten ein. Mit Urteil vom 27. Juli 2001 verpflichtete die erste Instanz den Kläger zum Kostenersatz von 8.531,04 S an den Beklagten. Über Kostenrekurs des Beklagten erhöhte das Rekursgericht diese Kostenersatzverpflichtung auf 11.284,56 S. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. Mai 2001 wurde dem Beklagten als Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Kostenforderung von insgesamt 82.167,84 S die Fahrnisexekution bewilligt.
Mit der nunmehrigen 2. Oppositionsklage vom 25. Juni 2001 begehrte der Kläger beim Erstgericht den Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Fahrnisexekution bewilligt worden sei, sei - nach Vollzahlung an Peter P***** - erloschen.
Der Beklagte wendete ein, es liege im Hinblick auf die bereits anhängige 1. Oppositionsklage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor. Da der Kläger in diesem Parallelprozess sein Begehren auf Kosten eingeschränkt habe, habe er auf den Anspruch verzichtet. Dem Beklagten sei die Bewilligung der Forderungsexekution nie zugestellt worden, der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, Zahlung an den dort betreibenden Gläubiger zu leisten. Überdies bestehe eine vorrangige Kostenforderung des Rechtsvertreters des Beklagten gemäß § 19a RAO, der sein Pfandrecht im Titelverfahren mehrfach geltend gemacht habe.Der Beklagte wendete ein, es liege im Hinblick auf die bereits anhängige 1. Oppositionsklage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor. Da der Kläger in diesem Parallelprozess sein Begehren auf Kosten eingeschränkt habe, habe er auf den Anspruch verzichtet. Dem Beklagten sei die Bewilligung der Forderungsexekution nie zugestellt worden, der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, Zahlung an den dort betreibenden Gläubiger zu leisten. Überdies bestehe eine vorrangige Kostenforderung des Rechtsvertreters des Beklagten gemäß Paragraph 19 a, RAO, der sein Pfandrecht im Titelverfahren mehrfach geltend gemacht habe.
Das Erstgericht gab der Oppositionsklage - unter unbekämpfter Abweisung eines hier nicht relevanten Mehrbegehrens - statt; der Anspruch des Beklagten sei wegen der im früheren Forderungsexekutionsverfahren erfolgten Pfändung erloschen. Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil die beiden Oppositionsklagen verschiedene Exekutionsverfahren beträfen. Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht betreffe nur das 1. Oppositionsverfahren. Ein Kostenpfandrecht nach § 19a RAO müsse der berechtigte Rechtsanwalt selbst geltend machen.Das Erstgericht gab der Oppositionsklage - unter unbekämpfter Abweisung eines hier nicht relevanten Mehrbegehrens - statt; der Anspruch des Beklagten sei wegen der im früheren Forderungsexekutionsverfahren erfolgten Pfändung erloschen. Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil die beiden Oppositionsklagen verschiedene Exekutionsverfahren beträfen. Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht betreffe nur das 1. Oppositionsverfahren. Ein Kostenpfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO müsse der berechtigte Rechtsanwalt selbst geltend machen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil infolge Berufung des Beklagten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zu den hier behandelten Rechtsfragen (a. Überweisung zur Einziehung als Oppositionsgrund bei unterbliebener Zustellung der Exekutionsbewilligung im Forderungsexekutionsverfahren sowie b. Einfluss des Rechtsanwaltspfandrechts auf ein derartiges Oppositionsverfahren) keine bzw. keine aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, da die 1. Oppositionsklage nicht unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden sei, stehe der neuerlichen, auf dieselben Gründe gestützten 2. Oppositionsklage nicht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO bewirke nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt; Gläubiger bleibe die Partei. Auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Beklagtenvertreter habe zwar die Erklärung nach § 19a RAO abgegeben, aber sein Vorzugspfandrecht bisher nicht geltend gemacht. Gemäß § 294 Abs 1 EO erfolge die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Für die Begründung des Pfandrechts maßgeblicher Zeitpunkt sei allein die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner. Die mangelnde Zustellung der Exekutionsbewilligung an den in der Forderungsexekution Verpflichteten (Beklagten) sei für den Erfolg im Drittschuldnerprozess ohne Bedeutung. Solange Zahlungsverbot und Überweisungsbeschluss wirksam bestünden, müsse der Drittschuldner dem Überweisungsgläubiger zahlen. Der Kläger, an den als Drittschuldner die Exekutionsbewilligung zugestellt worden sei, habe sich an den Überweisungsbeschluss zu halten. Der Drittschuldner könne mit Oppositionsklage geltend machen, dass die Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruchs gehemmt sei, solange der Anspruch rechtswirksam einem anderen zur Einziehung überwiesen sei. Da hier die der Forderungsexekution zugrundeliegende Exekutionsbewilligung dem (dort) Verpflichteten bisher nicht zugestellt worden sei, könne - sollte dieses Exekutionsverfahren nicht wegen der behaupteten, aber vom Erstgericht nicht festgestellten Zahlung des Drittschuldners bereits beendet sein - nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rekurs des Verpflichteten zu deren Beseitigung und damit auch zu jener der Forderungsüberweisung führe. Das ändere aber nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtszuständigkeit zur Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs nicht beim Beklagten liege, dessen Berechtigung zur Anspruchsdurchsetzung daher gehemmt sei. Ein derartiger Urteilsspruch wäre im Verhältnis zum begehrten Anspruchserlöschen ein minus. Sollte sich aber die Behauptung des Klägers, er habe bereits (als Drittschuldner) Zahlung geleistet, als zutreffend herausstellen, werde der Oppositionsklage im Umfang des noch offenen Begehrens stattzugeben sein. Daher bedürfe es einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht, das auch den Zeitpunkt einer allfälligen Zahlung zu erheben habe.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, da die 1. Oppositionsklage nicht unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden sei, stehe der neuerlichen, auf dieselben Gründe gestützten 2. Oppositionsklage nicht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß Paragraph 19 a, RAO bewirke nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt; Gläubiger bleibe die Partei. Auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Beklagtenvertreter habe zwar die Erklärung nach Paragraph 19 a, RAO abgegeben, aber sein Vorzugspfandrecht bisher nicht geltend gemacht. Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, EO erfolge die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Für die Begründung des Pfandrechts maßgeblicher Zeitpunkt sei allein die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner. Die mangelnde Zustellung der Exekutionsbewilligung an den in der Forderungsexekution Verpflichteten (Beklagten) sei für den Erfolg im Drittschuldnerprozess ohne Bedeutung. Solange Zahlungsverbot und Überweisungsbeschluss wirksam bestünden, müsse der Drittschuldner dem Überweisungsgläubiger zahlen. Der Kläger, an den als Drittschuldner die Exekutionsbewilligung zugestellt worden sei, habe sich an den Überweisungsbeschluss zu halten. Der Drittschuldner könne mit Oppositionsklage geltend machen, dass die Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruchs gehemmt sei, solange der Anspruch rechtswirksam einem anderen zur Einziehung überwiesen sei. Da hier die der Forderungsexekution zugrundeliegende Exekutionsbewilligung dem (dort) Verpflichteten bisher nicht zugestellt worden sei, könne - sollte dieses Exekutionsverfahren nicht wegen der behaupteten, aber vom Erstgericht nicht festgestellten Zahlung des Drittschuldners bereits beendet sein - nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rekurs des Verpflichteten zu deren Beseitigung und damit auch zu jener der Forderungsüberweisung führe. Das ändere aber nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtszuständigkeit zur Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs nicht beim Beklagten liege, dessen Berechtigung zur Anspruchsdurchsetzung daher gehemmt sei. Ein derartiger Urteilsspruch wäre im Verhältnis zum begehrten Anspruchserlöschen ein minus. Sollte sich aber die Behauptung des Klägers, er habe bereits (als Drittschuldner) Zahlung geleistet, als zutreffend herausstellen, werde der Oppositionsklage im Umfang des noch offenen Begehrens stattzugeben sein. Daher bedürfe es einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht, das auch den Zeitpunkt einer allfälligen Zahlung zu erheben habe.