Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) M***** GmbH, und 2.) Gerhard F*****, beide vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2003, GZ 46 R 494/02s, 115/03g-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht ua einen Rekurs der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung nach § 355 EO mangels Beschwer zurück. Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen von den verpflichteten Parteien erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht ua einen Rekurs der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO mangels Beschwer zurück. Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen von den verpflichteten Parteien erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 10.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (E. Kodek in Rechberger2 § 500 ZPO Rz 8 mwN; vgl auch 3 Ob 145/01x, 136/02z).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 10.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (E. Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, ZPO Rz 8 mwN; vergleiche auch 3 Ob 145/01x, 136/02z).
Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über 4.000 EUR, nicht aber über 10.000 EUR käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2a und § 508 ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag in Ansehung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht verbundenes ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil ja keiner der im § 528 Abs 2 Z 1a ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt. In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 ZPO).Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über 4.000 EUR, nicht aber über 10.000 EUR käme, wäre gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a und Paragraph 508, ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag in Ansehung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht verbundenes ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil ja keiner der im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt. In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00233.03S.0325.000
Dokumentnummer
JJT_20040325_OGH0002_0030OB00233_03S0000_000