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Entscheidung 3 Ob 233/03s×

Entscheidung 3 Ob 233/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob233/03s

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) M***** GmbH, und 2.) Gerhard F*****, beide vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2003, GZ 46 R 494/02s, 115/03g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht ua einen Rekurs der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO mangels Beschwer zurück. Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen von den verpflichteten Parteien erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 10.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (E. Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, ZPO Rz 8 mwN; vergleiche auch 3 Ob 145/01x, 136/02z).

Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über 4.000 EUR, nicht aber über 10.000 EUR käme, wäre gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a und Paragraph 508, ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag in Ansehung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht verbundenes ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil ja keiner der im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt. In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO).

Anmerkung

E72844 3Ob233.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00233.03S.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0030OB00233_03S0000_000