Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin ist zweitbetreibende Partei und Pfandgläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren. Ihr wurde vor Rechtskraft des in der Folge vom Rekursgericht abgeänderten Meistbotverteilungsbeschlusses der ihr vom Erstgericht zugewiesene Betrag auf Anordnung des Erstgerichts ausbezahlt.
Das Erstgericht wies die Revisionsrekurswerberin an, den ihr überwiesenen Differenzbetrag von 9.150,60 EUR, der ihr nach dem Meistbotverteilungsbeschluss der zweiten Instanz nicht zusteht, der erstbetreibenden Partei zu überweisen, der die zweite Instanz diesen Betrag zugewiesen hatte.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der zweitbetreibenden Partei als unzulässig zurück, weil das Exekutionsverfahren durch die (offenbar irrtümliche) Auszahlung im Sinn des tatsächlich noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Meitstbotsverteilungsbeschlusses aus heutiger Sicht jedenfalls beendet sei. Eine Rücküberweisung irrtümlich ausbezahlter Beträge des Meistbots von einem Gläubiger an den anderen finde nicht statt. Die betreibenden Parteien würden ihre Ansprüche im Rechtsweg zu klären haben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Die von der Rekurswerberin bekämpfte Auszahlungsanordnung sei nur eine bloße Aufforderung, ähnlich jener des § 217 Geo, die weder vollstreckbar noch einer Rechtskraft teilhaftig sei. Durch diese Aufforderung, die für die Begünstigte nicht exekutiv durchsetzbar sei, werde somit nicht in die Rechtssphäre der Rekurswerberin eingegriffen. Es handle sich nur um einen Versuch des Erstgerichts, einvernehmlich eine Lösung zwischen den widerstreitenden betreibenden Gläubigern herzustellen, was durch Nichtbefolgung des Auftrags gescheitert sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs der zweitbetreibenden Partei als unzulässig zurück, weil das Exekutionsverfahren durch die (offenbar irrtümliche) Auszahlung im Sinn des tatsächlich noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Meitstbotsverteilungsbeschlusses aus heutiger Sicht jedenfalls beendet sei. Eine Rücküberweisung irrtümlich ausbezahlter Beträge des Meistbots von einem Gläubiger an den anderen finde nicht statt. Die betreibenden Parteien würden ihre Ansprüche im Rechtsweg zu klären haben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Die von der Rekurswerberin bekämpfte Auszahlungsanordnung sei nur eine bloße Aufforderung, ähnlich jener des Paragraph 217, Geo, die weder vollstreckbar noch einer Rechtskraft teilhaftig sei. Durch diese Aufforderung, die für die Begünstigte nicht exekutiv durchsetzbar sei, werde somit nicht in die Rechtssphäre der Rekurswerberin eingegriffen. Es handle sich nur um einen Versuch des Erstgerichts, einvernehmlich eine Lösung zwischen den widerstreitenden betreibenden Gläubigern herzustellen, was durch Nichtbefolgung des Auftrags gescheitert sei.
Das Rekursgericht ließ mit Beschluss vom 27. Juli 2005 den Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2a, § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nachträglich zu, weil im Hinblick auf die E 1 Ob 172/99x, in der ein Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien durch eine unrichtige Zahlungsanordnung bejaht wurde, tatsächlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege, die über den Einzelfall hinausgehe.Das Rekursgericht ließ mit Beschluss vom 27. Juli 2005 den Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nachträglich zu, weil im Hinblick auf die E 1 Ob 172/99x, in der ein Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien durch eine unrichtige Zahlungsanordnung bejaht wurde, tatsächlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege, die über den Einzelfall hinausgehe.
Der Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.