Entscheidung 3 Ob 233/19i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Appartement-Pension H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsgestaltung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2019, GZ 4 R 156/19y-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich die Revision entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie jedenfalls unzulässig (RS0104146).1. Soweit sich die Revision entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie jedenfalls unzulässig (RS0104146).
2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 501 Abs 3 ZPO).2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 501, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00233.19I.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200226_OGH0002_0030OB00233_19I0000_000