Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.
Der Kläger hat gemäß S 64, 66 der Akten ausgesagt, er sei dem Kaufvertrag auf Seite Dr. K***** beigetreten, so dass er auf der Verkäuferseite aufgeschienen wäre. Über die juristische Fassung sei er sich nicht im Klaren. Diese Aussage des Klägers ist im Hinblick auf die festgestellten Eigentumsverhältnisse an den verkauften Grundstücken derart unklar und unbestimmt, dass sie schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden konnte. Es braucht daher auf die Frage, inwieweit Beweisergebnisse auch ohne entsprechende ausdrückliche Parteibehauptung zu berücksichtigen sind (SZ XXI 123) nicht eingegangen zu werden.Der Kläger hat gemäß S 64, 66 der Akten ausgesagt, er sei dem Kaufvertrag auf Seite Dr. K***** beigetreten, so dass er auf der Verkäuferseite aufgeschienen wäre. Über die juristische Fassung sei er sich nicht im Klaren. Diese Aussage des Klägers ist im Hinblick auf die festgestellten Eigentumsverhältnisse an den verkauften Grundstücken derart unklar und unbestimmt, dass sie schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden konnte. Es braucht daher auf die Frage, inwieweit Beweisergebnisse auch ohne entsprechende ausdrückliche Parteibehauptung zu berücksichtigen sind (SZ römisch 21 123) nicht eingegangen zu werden.
Die feststehende Tatsache, dass in der von Dr. M***** verfassten Kaufvetragsvereinbarung eine selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der strittigen 100.000 S an den Kläger nicht aufscheint, konnte das Berufungsgericht als Argument für die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung, dass keine Aufspaltung des Kaufpreises in der vom Kläger behaupteten Weise vorliege, gemäß § 272 ZPO frei würdigen.Die feststehende Tatsache, dass in der von Dr. M***** verfassten Kaufvetragsvereinbarung eine selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der strittigen 100.000 S an den Kläger nicht aufscheint, konnte das Berufungsgericht als Argument für die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung, dass keine Aufspaltung des Kaufpreises in der vom Kläger behaupteten Weise vorliege, gemäß Paragraph 272, ZPO frei würdigen.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das festgestellte Wissen des Beklagten um die Provisionsverpflichtung seiner Vertragspartner gegenüber dem Kläger nicht den rechtlichen Schluss rechtfertigt, dass dadurch für den Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund hinsichtlich dieser ihm fremden Schuld entstanden ist. Bei dem dem Kläger durch die einverständliche Vertragsauflösung entstandenen allfälligen Schaden handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten entgegen den Revisionsausführungen um einen echten Fall des sogenannten mittelbaren oder indirekten Schadens. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung SZ XXIII 23 unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Judikatur zu § 1295 ABGB ausgeführt hat, kann derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Weise Schaden erleidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren. Es bleibt beim Vertrag und bei dem Verhältnis zwischen den Parteien. Ein indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält (so auch SZ XIII 141, XVI 223, JBl 1954, S 541). Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall daran fest, dass im Falle einer Vertragspflichtverletzung (hier nur des Beklagten) ein Schadenersatzanspruch nur für den verletzten Vertragspartner (K*****), nicht aber für die Personen entsteht, die an diesen eine Forderung zu stellen haben.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das festgestellte Wissen des Beklagten um die Provisionsverpflichtung seiner Vertragspartner gegenüber dem Kläger nicht den rechtlichen Schluss rechtfertigt, dass dadurch für den Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund hinsichtlich dieser ihm fremden Schuld entstanden ist. Bei dem dem Kläger durch die einverständliche Vertragsauflösung entstandenen allfälligen Schaden handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten entgegen den Revisionsausführungen um einen echten Fall des sogenannten mittelbaren oder indirekten Schadens. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung SZ römisch 23 23 unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Judikatur zu Paragraph 1295, ABGB ausgeführt hat, kann derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Weise Schaden erleidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren. Es bleibt beim Vertrag und bei dem Verhältnis zwischen den Parteien. Ein indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält (so auch SZ römisch dreizehn 141, römisch sechzehn 223, JBl 1954, S 541). Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall daran fest, dass im Falle einer Vertragspflichtverletzung (hier nur des Beklagten) ein Schadenersatzanspruch nur für den verletzten Vertragspartner (K*****), nicht aber für die Personen entsteht, die an diesen eine Forderung zu stellen haben.
In der Frage der Arglist ist der Kläger darauf zu verweisen, dass von einer gegen die guten Sitten verstoßenden, missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gesprochen werden kann, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (SZ XXVIII 133; Ehrenzweig, § 391). Beide Vorinstanzen sind nach den vorliegenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Tatbestand vom Kläger in erster Instanz weder entsprechend behauptet noch im Verfahren festgestellt wurde. Dass der Kaufvertrag entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht durch die Überweisung des Kaufpreises seitens des Grafen K***** an den Beklagten bedingt war, schließt keineswegs aus, dass der Beklagte die Auflösung des Kaufvertrages deshalb anstrebte und auch erhielt, weil Graf K*****, wie feststeht, die Überweisung unterließ. Hatte aber der Beklagte aus diesem Grund ein Interesse an der Vertragsauflösung, kann schon deshalb entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keine arglistige Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegen.In der Frage der Arglist ist der Kläger darauf zu verweisen, dass von einer gegen die guten Sitten verstoßenden, missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gesprochen werden kann, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (SZ römisch 28 133; Ehrenzweig, Paragraph 391,). Beide Vorinstanzen sind nach den vorliegenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Tatbestand vom Kläger in erster Instanz weder entsprechend behauptet noch im Verfahren festgestellt wurde. Dass der Kaufvertrag entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht durch die Überweisung des Kaufpreises seitens des Grafen K***** an den Beklagten bedingt war, schließt keineswegs aus, dass der Beklagte die Auflösung des Kaufvertrages deshalb anstrebte und auch erhielt, weil Graf K*****, wie feststeht, die Überweisung unterließ. Hatte aber der Beklagte aus diesem Grund ein Interesse an der Vertragsauflösung, kann schon deshalb entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keine arglistige Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinn des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB vorliegen.
Der Revision war keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.