Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wiener Wohnhäuser. Das Unternehmen, das die Hausverwaltung besorgt, ist bevollmächtigt, Mietverträge über die in den einzelnen Häusern gelegenen Bestandobjekte abzuschließen. In den Jahren 1991 und 1992 wurden fast ausschließlich auf sechs Monate befristete Mietverhältnisse mit Ausländern begründet. Die Hausverwaltung bediente sich beim Abschluß der Mietverträge der "Mithilfe" eines Hausbesorgers. Dieser verfügte über die "Schlüssel für diverse Wohnungen", um sie Mietinteressenten zeigen zu können. Bei Vertragsabschlüssen mit "serbokroatischen Mietern" wurde er überdies für Übersetzungsdienste herangezogen. Er führte auch "selbständig Mietvertragsverhandlungen". Die Beklagte, eine Ausländerin, und der Hausbesorger trafen einander am 7.November 1991. Jene wußte, daß dieser Mietwohnungen vermittelte. Der Hausbesorger zeigte der Beklagten zwei Wohnungen. Davon befand sich eine im 16. Wiener Gemeindebezirk. Der Hausbesorger erklärte der Beklagten, es seien "für die Erlangung eines Mietvertrags über die gegenständliche Wohnung" S 50.000,-- zu zahlen. Überdies nannte er auch den monatlichen Mietzins. Der Hausbesorger überließ der Beklagten die Wohnungsschlüssel noch am 7.November 1991 (Samstag). Am 9. November 1991 (Montag) erschien die Beklagte - wie besprochen - in den Büroräumen der Hausverwaltung. Sie übergab dort dem Hausbesorger in einem "Vorraum" S 50.000,--. Danach betrat sie mit dem Hausbesorger einen Büroraum der Hausverwaltung. Dort lagen bereits ein vorbereiteter Mietvertrag, eine Bestätigung über die beim "Mietvertrag anwesenden Personen und ein Beiblatt zum Mietvertrag" auf. Diese Urkunden und ein durch einen Mitarbeiter der Hausverwaltung "ausgefülltes Kaufanbot" wurden der Beklagten schließlich zur Unterfertigung vorgelegt. Nachdem diese den "ersten Mietvertrag" unterschrieben hatte, wollte sie ihn durchlesen. Sie wurde jedoch vom Mitarbeiter der Hausverwaltung darauf hingewiesen, es sei "wenig Zeit" und sie habe "noch einige Unterschriften" zu leisten. Die Beklagte unterfertigte schließlich alle vorgelegten Schriftstücke, ohne diese vorher gelesen zu haben. Darunter befand sich auch ein zumindest teilweise in serbokroatischer Sprache verfaßtes "Blatt". Der "Vertragsunterzeichnung" waren keine Gespräche über die "Vertragsbedingungen" vorausgegangen. Es kam dabei auch zu keiner Übergabe eines Geldbetrags. Der Hausverwalter und sein bei Vertragsunterfertigung auftretender Mitarbeiter hatten Kenntnis davon, daß der Hausbesorger "über Schlüssel von zu vermietenden Wohnungen verfügte, den Mietinteressenten die Vertragsbedingungen darlegte und Geld von diesen entgegennahm". Die Beklagte bezahlte immer pünktlich ihren Mietzins. Die Wohnungsbenützung durch die Beklagte führte auch zu "keinerlei Beanstandungen". Am 17.Mai 1993 übersandte die Hausverwaltung der Beklagten ein mit 11.Mai 1993 datiertes Schreiben. In diesem wurde festgehalten, daß die monatlichen Zahlungen bis zur Wohnungsräumung nicht mehr als Mietzins, sondern lediglich als Benützungsentgelt anerkannt und entgegengenommen würden.
Die Klägerin begehrte, der Beklagten die Wohnungsübergabe gerichtlich aufzutragen. Der Mietvertrag sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet worden. Das Bestandverhältnis sei daher durch Zeitablauf am 8. Mai 1993 erloschen.
Die Beklagte wendete ein, der Hausbesorger sei bei Abschluß des Mietvertrags für die Vermieterin tätig geworden. Dieser habe ihr erklärt, für die Wohnung sei ein Mietzins von S 4.000,-- monatlich einschließlich der Betriebskosten zu zahlen. Außerdem seien "zum Zweck des Mietvertragsabschlusses" S 50.000,-- zu leisten. Die Vertragsabschlußgespräche seien "auf Vermieterseite ...... allein und selbständig" durch den Hausbesorger geführt worden. Dieser habe auf eine Befristung des Mietverhältnisses in der Dauer von sechs Monaten in der Vertragsurkunde hingewiesen. Er habe jedoch auch erklärt, das Mietverhältnis werde "ungeachtet dessen über diesen Termin fortgesetzt", wenn "die Beklagte die Miete bezahle und keine Beschwerden gegen diese vorliegen würden". Der Hausbesorger habe wörtlich versichert: "Zahlen Sie bloß die Miete, sie brauchen auch nach sechs Monaten nicht auszuziehen". Er habe der Beklagten überdies zu verstehen gegeben, die Befristung des Bestandverhältnisses sei lediglich als "Probezeit für das dann automatisch auf unbestimmte Zeit fortgeführte Mietverhältnis" anzusehen. Die Beklagte habe aufgrund dieser Zusicherung die vorbereitete Mietvertragsurkunde unterfertigt. Der wahre Wille der Vertragsparteien habe sich jedoch auf ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bezogen. Der schriftliche Mietvertrag sei "nur zum Schein ausgestellt und unterfertigt" worden.
Das Erstgericht erklärte seinen Übergabeauftrag vom 10.Dezember 1992 für rechtsunwirksam und wies das Klagebegehren ab. Es traf - abgesehen von dem bereits eingangs dargestellten und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt - noch folgende Feststellungen:
Der Hausbesorger habe die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, das Mietverhältnis werde vorerst auf eine Probezeit von sechs Monaten abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist gehe das Bestandverhältnis jedoch "automatisch in ein unbefristetes" über, "wenn keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten und ihrer Mitbewohner bzw. hinsichtlich der Bezahlung des Mietzinses auftreten würden". Die Beklagte habe sich mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt und den Mietvertrag im Vertrauen auf deren Geltung unterfertigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Hausbesorger sei als "zum Abschluß von Mietverträgen berechtigter Vertreter der Hausverwaltung" aufgetreten. Die Beklagte habe die für ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbarten Bedingungen erfüllt. Das Klagebegehren sei daher mangels Beendigung des Bestandverhältnisses abzuweisen. Daran könne die Unterfertigung eines Mietvertrags, in den die mündlichen Zusatzvereinbarungen nicht aufgenommen worden seien, nichts ändern.
Das Berufungsgericht erklärte den Übergabeauftrag vom 10.Dezember 1992 für rechtswirksam und erkannte die Beklagte schuldig, das Bestandobjekt der Klägerin geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen zu übergeben. Es sprach im übrigen aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und erwog rechtlich: Die Wirksamkeit des Übergabeauftrags ergebe sich bereits aufgrund der im Ersturteil festgestellten Tatsachen. Wer einen schriftlichen Vertrag unterzeichne, mache den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden habe. Stimme allerdings die Vorstellung des "Unterschreibenden" mit dem Inhalt seiner Erklärung nicht überein, könne das Vertragsverhältnis wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Die Beklagte habe jedoch keine Irrtumseinrede erhoben. Eine solche hätte überdies nur zur Rückabwicklung des Vertrags ex tunc führen können. Eine bloße Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB durch den Entfall der Befristungsvereinbarung scheitere an der mangelnden "Unwesentlichkeit" dieses Vertragsbestandteils. Die Irrtumsanfechtung bezwecke auch nicht die Verfolgung spezieller Mieterschutzinteressen. Der "vom Erstgericht zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung herangezogene Irrtum" sei demnach mangels eines Vorbringens nicht zu berücksichtigen. Daraus folge die Bedeutungslosigkeit der Position des Hausbesorgers. Dessen Verhalten könnte nämlich "lediglich für die Beurteilung einer Irreführung Bedeutung haben". Die Behauptung der Beklagten, die Befristung des Bestandvertrags sei bloß zum Schein vereinbart worden, sei nicht erwiesen. Die gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG idF vor dem 3. WÄG gültig vereinbarte Befristung führe somit zur Wirksamerklärung des Übergabeauftrags gemäß § 567 Abs 1 ZPO und § 572 ZPO.Das Berufungsgericht erklärte den Übergabeauftrag vom 10.Dezember 1992 für rechtswirksam und erkannte die Beklagte schuldig, das Bestandobjekt der Klägerin geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen zu übergeben. Es sprach im übrigen aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei und erwog rechtlich: Die Wirksamkeit des Übergabeauftrags ergebe sich bereits aufgrund der im Ersturteil festgestellten Tatsachen. Wer einen schriftlichen Vertrag unterzeichne, mache den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden habe. Stimme allerdings die Vorstellung des "Unterschreibenden" mit dem Inhalt seiner Erklärung nicht überein, könne das Vertragsverhältnis wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Die Beklagte habe jedoch keine Irrtumseinrede erhoben. Eine solche hätte überdies nur zur Rückabwicklung des Vertrags ex tunc führen können. Eine bloße Vertragsanpassung gemäß Paragraph 872, ABGB durch den Entfall der Befristungsvereinbarung scheitere an der mangelnden "Unwesentlichkeit" dieses Vertragsbestandteils. Die Irrtumsanfechtung bezwecke auch nicht die Verfolgung spezieller Mieterschutzinteressen. Der "vom Erstgericht zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung herangezogene Irrtum" sei demnach mangels eines Vorbringens nicht zu berücksichtigen. Daraus folge die Bedeutungslosigkeit der Position des Hausbesorgers. Dessen Verhalten könnte nämlich "lediglich für die Beurteilung einer Irreführung Bedeutung haben". Die Behauptung der Beklagten, die Befristung des Bestandvertrags sei bloß zum Schein vereinbart worden, sei nicht erwiesen. Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG gültig vereinbarte Befristung führe somit zur Wirksamerklärung des Übergabeauftrags gemäß Paragraph 567, Absatz eins, ZPO und Paragraph 572, ZPO.