Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Entscheidungswesentlich ist die Auslegung der Zessionsvereinbarung im Kaufvertrag vom 1. Juni 2007. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der in der oberstgerichtlichen Judikatur und im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass eine stille oder „abgeschwächte" Zession keinen Oppositionsgrund darstellt:Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Entscheidungswesentlich ist die Auslegung der Zessionsvereinbarung im Kaufvertrag vom 1. Juni 2007. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der in der oberstgerichtlichen Judikatur und im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass eine stille oder „abgeschwächte" Zession keinen Oppositionsgrund darstellt:
1. Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist (RIS-Justiz RS0000316; Jakusch in Angst, EO³, § 35 Rz 27; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 62). Dies gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung (Jakusch aaO Rz 27c mwN). Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession (zu dieser 2 Ob 256/06w und 3 Ob 305/02b = RdW 2003, 571 = ecolex 2003, 839), beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht, andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zu unterlassen hätte.1. Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist (RIS-Justiz RS0000316; Jakusch in Angst, EO³, Paragraph 35, Rz 27; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 62). Dies gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung (Jakusch aaO Rz 27c mwN). Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession (zu dieser 2 Ob 256/06w und 3 Ob 305/02b = RdW 2003, 571 = ecolex 2003, 839), beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht, andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zu unterlassen hätte.
2. Die dargelegte Rechtslage gilt aber nicht für die Fälle der sogenannten „abgeschwächten Abtretung", insbesondere bei der stillen Zession, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern. Der Zedent ist da wie jeder indirekte Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt. Diese schon in der Entscheidung 3 Ob 142/69 vertretene Auffassung wird von der Lehre geteilt (Jakusch aaO Rz 27 mwN; Dullinger aaO). Die bei der stillen Zession beim Zedenten verbleibende Einziehungsberechtigung lässt seine Legitimation zur Exekutionsführung unberührt. Eine solche Zession ist kein Oppositionsgrund.
3. Die Auslegung der Kaufvertragsbestimmung dahin, dass die Einziehungsberechtigung der Verkäuferin in Ansehung der bis zum Verrechnungsstichtag entstandenen Forderungen auch die Unterlassungsansprüche umfasst, ist zutreffend, zumal es sich beim Konkurrenzverbot um ein unternehmensbezogenes Rechtsverhältnis handelt, das die Käuferin der Betriebsstätte nach dem aus den Feststellungen ableitbaren Parteiwillen ganz offenkundig übernehmen sollte (vgl § 38 Abs 1 UGB zur gesetzlichen Übernahme unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse bei Unternehmensfortführung).3. Die Auslegung der Kaufvertragsbestimmung dahin, dass die Einziehungsberechtigung der Verkäuferin in Ansehung der bis zum Verrechnungsstichtag entstandenen Forderungen auch die Unterlassungsansprüche umfasst, ist zutreffend, zumal es sich beim Konkurrenzverbot um ein unternehmensbezogenes Rechtsverhältnis handelt, das die Käuferin der Betriebsstätte nach dem aus den Feststellungen ableitbaren Parteiwillen ganz offenkundig übernehmen sollte vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, UGB zur gesetzlichen Übernahme unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse bei Unternehmensfortführung).
4. Die von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision thematisierte Frage, inwieweit ein Unterlassungstitel einer Einzelrechtsnachfolge (überhaupt) zugänglich ist, hat im Fall ihrer Verneinung keine konkrete Bedeutung. Wäre der Unterlassungsanspruch nicht rechtsgeschäftlich abtretbar (nach § 1393 ABGB sind alle veräußerlichten Rechte Gegenstand der Abtretung, an der Person „anklebende" Rechte aber nicht), wäre die beklagte Partei weiterhin materiell anspruchsberechtigt. Sie hätte auch weiterhin zumindest solange ein rechtliches Interesse an der Exekutionsführung, als nicht feststeht, dass sie keine Geschäftstätigkeit im vom Titel erfassten Geschäftsbereich ausübt und ausüben wird. Ist der betriebene materielle Unterlassungsanspruch aber rechtsgeschäftlich abtretbar, bleibt die Legitimation der Oppositionsbeklagten zur Exekutionsführung aus den dargelegten Gründen aufrecht.4. Die von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision thematisierte Frage, inwieweit ein Unterlassungstitel einer Einzelrechtsnachfolge (überhaupt) zugänglich ist, hat im Fall ihrer Verneinung keine konkrete Bedeutung. Wäre der Unterlassungsanspruch nicht rechtsgeschäftlich abtretbar (nach Paragraph 1393, ABGB sind alle veräußerlichten Rechte Gegenstand der Abtretung, an der Person „anklebende" Rechte aber nicht), wäre die beklagte Partei weiterhin materiell anspruchsberechtigt. Sie hätte auch weiterhin zumindest solange ein rechtliches Interesse an der Exekutionsführung, als nicht feststeht, dass sie keine Geschäftstätigkeit im vom Titel erfassten Geschäftsbereich ausübt und ausüben wird. Ist der betriebene materielle Unterlassungsanspruch aber rechtsgeschäftlich abtretbar, bleibt die Legitimation der Oppositionsbeklagten zur Exekutionsführung aus den dargelegten Gründen aufrecht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.