Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Folge gegeben und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen werde. Der Rekurs ist unzulässig.Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass dem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Folge gegeben und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen werde. Der Rekurs ist unzulässig.
Die Rekurswerberin nimmt den Standpunkt ein, dem bekämpften Beschluss mangle es an jeglicher inhaltlicher Begründung, sodass sich daraus nicht zwingend ableiten lasse, das Rekursgericht habe den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO als nicht stichhältig erachtet. Im Hinblick auf die restriktive Auslegung des in § 508 Abs 4 ZPO enthaltenen Rechtsmittelausschlusses sei der Rekurs daher zulässig. Ein Beschluss, dem jegliche Begründung fehle, sei nichtig. Bei dieser Argumentation übersieht die Rekurswerberin, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52) die in § 508 Abs 4 ZPO verankerte Begründungspflicht für die Zurückweisung von Anträgen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs abgeschafft wurde (§ 508 Abs 4 erster Satz zweiter Halbsatz ZPO idF Art 15 Z 21 lit b BGBl 2009). In den Materialien (113 BlgNR 24. GP 34) wurde dies damit begründet, dass auf diesem Wege der Gleichlauf der Begründungspflicht mit § 510 Abs 3 ZPO hergestellt werde. Auch der Oberste Gerichtshof habe die Nicht-Annahme einer außerordentlichen Revision nicht zu begründen. In beiden Fällen finde sich die tragende Begründung bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, sodass eine weitere Argumentation ebenso überflüssig sei, wie ein formeller Verweis auf diese Begründung (siehe auch G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - ein Überblick, in Zak 13/2009, 249 f).Die Rekurswerberin nimmt den Standpunkt ein, dem bekämpften Beschluss mangle es an jeglicher inhaltlicher Begründung, sodass sich daraus nicht zwingend ableiten lasse, das Rekursgericht habe den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO als nicht stichhältig erachtet. Im Hinblick auf die restriktive Auslegung des in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO enthaltenen Rechtsmittelausschlusses sei der Rekurs daher zulässig. Ein Beschluss, dem jegliche Begründung fehle, sei nichtig. Bei dieser Argumentation übersieht die Rekurswerberin, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl römisch eins 2009/52) die in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO verankerte Begründungspflicht für die Zurückweisung von Anträgen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs abgeschafft wurde (Paragraph 508, Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz ZPO in der Fassung Artikel 15, Ziffer 21, Litera b, BGBl 2009). In den Materialien (113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34) wurde dies damit begründet, dass auf diesem Wege der Gleichlauf der Begründungspflicht mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO hergestellt werde. Auch der Oberste Gerichtshof habe die Nicht-Annahme einer außerordentlichen Revision nicht zu begründen. In beiden Fällen finde sich die tragende Begründung bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, sodass eine weitere Argumentation ebenso überflüssig sei, wie ein formeller Verweis auf diese Begründung (siehe auch G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - ein Überblick, in Zak 13 aus 2009,, 249 f).
Gemäß Art 16 Abs 4 BGBl I 2009/52 ist Art 15 Z 21b idF dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. Da der bekämpfte Beschluss am 23. September 2009 ergangen ist, entspricht er der nunmehrigen Gesetzeslage.Gemäß Artikel 16, Absatz 4, BGBl römisch eins 2009/52 ist Artikel 15, Ziffer 21 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. Da der bekämpfte Beschluss am 23. September 2009 ergangen ist, entspricht er der nunmehrigen Gesetzeslage.
Der Rekurs erweist sich demnach als unzulässig (§§ 508 Abs 4 letzter Satz, 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO).Der Rekurs erweist sich demnach als unzulässig (Paragraphen 508, Absatz 4, letzter Satz, 528 Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41, 50, ZPO.