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Entscheidung 3 Ob 234/09x×

Entscheidung 3 Ob 234/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob234/09x

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, *****, wegen 5.825,99 EUR, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 23. September 2009, GZ 37 R 117/09z-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23. September 2009 wies das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht ohne Begründung den von der betreibenden Partei gestellten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach den Paragraphen 508, Absatz eins, 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO sowie den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 4. August 2009, GZ 37 R 98/09t-12, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass dem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Folge gegeben und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen werde. Der Rekurs ist unzulässig.

Die Rekurswerberin nimmt den Standpunkt ein, dem bekämpften Beschluss mangle es an jeglicher inhaltlicher Begründung, sodass sich daraus nicht zwingend ableiten lasse, das Rekursgericht habe den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO als nicht stichhältig erachtet. Im Hinblick auf die restriktive Auslegung des in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO enthaltenen Rechtsmittelausschlusses sei der Rekurs daher zulässig. Ein Beschluss, dem jegliche Begründung fehle, sei nichtig. Bei dieser Argumentation übersieht die Rekurswerberin, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl römisch eins 2009/52) die in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO verankerte Begründungspflicht für die Zurückweisung von Anträgen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs abgeschafft wurde (Paragraph 508, Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz ZPO in der Fassung Artikel 15, Ziffer 21, Litera b, BGBl 2009). In den Materialien (113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34) wurde dies damit begründet, dass auf diesem Wege der Gleichlauf der Begründungspflicht mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO hergestellt werde. Auch der Oberste Gerichtshof habe die Nicht-Annahme einer außerordentlichen Revision nicht zu begründen. In beiden Fällen finde sich die tragende Begründung bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, sodass eine weitere Argumentation ebenso überflüssig sei, wie ein formeller Verweis auf diese Begründung (siehe auch G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - ein Überblick, in Zak 13 aus 2009,, 249 f).

Gemäß Artikel 16, Absatz 4, BGBl römisch eins 2009/52 ist Artikel 15, Ziffer 21 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. Da der bekämpfte Beschluss am 23. September 2009 ergangen ist, entspricht er der nunmehrigen Gesetzeslage.

Der Rekurs erweist sich demnach als unzulässig (Paragraphen 508, Absatz 4, letzter Satz, 528 Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E92546 3Ob234.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00234.09X.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091125_OGH0002_0030OB00234_09X0000_000