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Entscheidung 3 Ob 234/14d×

Entscheidung 3 Ob 234/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016582 Rechtssatz 12.07.1966Zivilrecht
Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fa …
RS0037485 Rechtssatz 24.05.1972Zivilrecht
Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt hiebei dann nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird …
RS0038178 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werde …
RS0039177 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.
RS0041057 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Die Feststellung der Ersatzpflicht für ganz bestimmt bezeichnete Schäden aus einem Ereignis ist gegenüber der Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden aus diesem Ereignis ein Minus.
RS0107338 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Re …