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Entscheidung 3 Ob 234/24v×

Entscheidung 3 Ob 234/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000019 Rechtssatz 08.05.1935Zivilrecht
Für die Beurteilung des Exekutionsansuchens ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend.
RS0000020 Rechtssatz 22.04.1950Zivilrecht
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
RS0001630 Rechtssatz 06.11.1973Zivilrecht
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 45 Abs 2 EO gilt für jede Art der Exekutionseinstellung gem § 39 (bzw § 40) EO, also auch für eine amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens. Ein vom unzuständigen (hier: Prozeß) Gericht bewirkter Beschluß ist zufolg …
RS0004792 Rechtssatz 03.02.1933Zivilrecht
Die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils wegen Verfahrensmangels durch den OGH mit gleichzeitiger Anordnung der Erneuerung der Verhandlung ist kein Einstellungsgrund für die nach § 371 Z 1 EO bewilligte Sicherungsexekution.
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0117815 Rechtssatz 24.06.2003Zivilrecht
Der Bewilligung der Sicherstellungsexekution nach § 371 Z 1 EO steht auch dann kein Hindernis entgegen, wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil mit einer dagegen erhobenen Berufung (mit oder ohne Reihung) kumuliert wird (mit ausführlicher Begründung).