[9] In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag die Klägerin keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. [9] In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag die Klägerin keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
[10] 1.1 Gemäß § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner dem anderen Teil den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär (RS0110630 [T1]). Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (vgl RS0080396; RS0057355) und hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen (RS0005947 [T1]; vgl auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 § 66 EheG Rz 17 mwN). Der Umstand, dass der gemäß § 66 EheG Unterhalt begehrende Teil während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, hat nicht zur Folge, dass ihm gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte (vgl RS0057355 [T3]). [10] 1.1 Gemäß Paragraph 66, EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner dem anderen Teil den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär (RS0110630 [T1]). Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet vergleiche RS0080396; RS0057355) und hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen (RS0005947 [T1]; vergleiche auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 Paragraph 66, EheG Rz 17 mwN). Der Umstand, dass der gemäß Paragraph 66, EheG Unterhalt begehrende Teil während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, hat nicht zur Folge, dass ihm gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte vergleiche RS0057355 [T3]).
[11] 1.2 Der Ehepartner, der einstweiligen Unterhalt nach § 66 EheG iVm § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO fordert, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist (RS0005947; vgl auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 § 66 EheG Rz 20). [11] 1.2 Der Ehepartner, der einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 66, EheG in Verbindung mit Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO fordert, hat gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist (RS0005947; vergleiche auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 Paragraph 66, EheG Rz 20).
[12] 2.1 Die Entscheidung des Rekursgerichts stimmt mit dieser Rechtslage überein. Die Klägerin setzte nach dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt bisher „keinerlei Aktivitäten“, um ein Eigeneinkommen zu erzielen, sie hat sich auch weder arbeitssuchend gemeldet, noch versucht, Pensionsleistungen zu erhalten. Wenn das Rekursgericht daher die Negativfeststellung dazu, ob und in welcher Höhe die Klägerin ein Einkommen erzielen könnte, zu ihren Lasten wertete, so ist dies nicht korrekturbedürftig.
[13] 2.2 Die Bezugnahme des Revisionsrekurses auf zwei – ebenfalls Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG, allerdings nicht einstweiligen Unterhalt betreffende – Entscheidungen (7 Ob 210/17h und 7 Ob 112/18y) zeigt weder einen Widerspruch des angefochtenen Beschlusses dazu, noch eine – wie die Klägerin meint – im Lichte der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. In beiden Fällen wurde zwar zu Beweislastfragen Stellung genommen, allerdings ausgehend von einer mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Tatsachengrundlage. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin überhaupt keine Aktivitäten gesetzt hat, um im Rahmen des ihr konkret Zumutbaren eigene Einkünfte oder Leistungen zu erhalten, begründet die Anwendung des auch in der gegebenen Konstellation in Frage kommenden Anspannungsgrundsatzes (vgl dazu 7 Ob 210/17h) keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts. [13] 2.2 Die Bezugnahme des Revisionsrekurses auf zwei – ebenfalls Unterhaltsansprüche nach Paragraph 66, EheG, allerdings nicht einstweiligen Unterhalt betreffende – Entscheidungen (7 Ob 210/17h und 7 Ob 112/18y) zeigt weder einen Widerspruch des angefochtenen Beschlusses dazu, noch eine – wie die Klägerin meint – im Lichte der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. In beiden Fällen wurde zwar zu Beweislastfragen Stellung genommen, allerdings ausgehend von einer mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Tatsachengrundlage. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin überhaupt keine Aktivitäten gesetzt hat, um im Rahmen des ihr konkret Zumutbaren eigene Einkünfte oder Leistungen zu erhalten, begründet die Anwendung des auch in der gegebenen Konstellation in Frage kommenden Anspannungsgrundsatzes vergleiche dazu 7 Ob 210/17h) keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts.
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). [14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).