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Entscheidung 3 Ob 235/98z×

Entscheidung 3 Ob 235/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob235/98z

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank V***** eingetragene Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die verpflichtete Partei Josef H***** , vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 2,081.297 sA infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Verbotsberechtigten Maria H***** , vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29. April 1998, GZ 22 R 141/98m-141, mit welchem den Rekursen der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 19. März 1998, GZ 5 E 2321/95b-129 nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die "außerordentlichen" Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Verbotsberechtigten werden zurückgewiesen.

2.) Der Antrag des Verpflichteten auf Beischaffung und Verlesung von Akten wird abgewiesen.

3.) Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit der Richter der Vorinstanzen und über den Unterbrechungs- und Aufschiebungsantrag der Verbotsberechtigten nicht zuständig.

Die Anträge werden an das Erstgericht überwiesen, soweit nicht eine Befangenheit und Ausgeschlossenheit der Richter des Rekurssenates geltend gemacht wird. In diesem Umfang wird der Antrag des Verpflichteten an das Rekursgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde infolge von Rekursen der nunmehrigen Revisionsrekurswerber ein Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, mit dem frühere "außerordentliche" Revisionsrekurse derselben zurückgewiesen wurden. Das Rekursgericht sprach u. a. aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die auch gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind wiederum gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil nach der letztgenannten Gesetzsesstelle gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Soweit sich der Verpflichtete gegen die Verweigerung einer Entscheidung über Ablehnungsanträge durch das Rekursgericht wendet, fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung. Ist aber der Revisionsrekurs des Verpflichteten unzulässig, muß auch sein Beweisantrag erfolglos bleiben.

Soweit die Verbotsberechtigte Unterbrechung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens begehrt, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig, ist doch zufolge der Zurückweisung der Revisionsrekurse das Exekutionsverfahren bei ihm gar nicht anhängig geworden. Es bedarf daher keiner Klärung, ob nicht die Paragraphen 42, ff EO die Regelungen über die Unterbrechung gemäß Paragraph 78, EO unanwendbar machen (so Holzhammer ZVR4 114). Über Aufschiebungsanträge hat gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO jedenfalls das Erstgericht zu entscheiden. Ablehnungsanträge sind bei den im Paragraph 23, JN bezeichneten Organen einzubringen, zu denen im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nicht gehört. Die betreffenden Anträge waren daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an die zuständigen Gerichte zu überweisen.

Anmerkung

E51656 03A02358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00235.98Z.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_0030OB00235_98Z0000_000