Mit dem angefochtenen Beschluß wurde infolge von Rekursen der nunmehrigen Revisionsrekurswerber ein Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, mit dem frühere "außerordentliche" Revisionsrekurse derselben zurückgewiesen wurden. Das Rekursgericht sprach u. a. aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die auch gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind wiederum gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil nach der letztgenannten Gesetzsesstelle gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Soweit sich der Verpflichtete gegen die Verweigerung einer Entscheidung über Ablehnungsanträge durch das Rekursgericht wendet, fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung. Ist aber der Revisionsrekurs des Verpflichteten unzulässig, muß auch sein Beweisantrag erfolglos bleiben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde infolge von Rekursen der nunmehrigen Revisionsrekurswerber ein Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, mit dem frühere "außerordentliche" Revisionsrekurse derselben zurückgewiesen wurden. Das Rekursgericht sprach u. a. aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die auch gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind wiederum gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil nach der letztgenannten Gesetzsesstelle gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Soweit sich der Verpflichtete gegen die Verweigerung einer Entscheidung über Ablehnungsanträge durch das Rekursgericht wendet, fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung. Ist aber der Revisionsrekurs des Verpflichteten unzulässig, muß auch sein Beweisantrag erfolglos bleiben.
Soweit die Verbotsberechtigte Unterbrechung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens begehrt, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig, ist doch zufolge der Zurückweisung der Revisionsrekurse das Exekutionsverfahren bei ihm gar nicht anhängig geworden. Es bedarf daher keiner Klärung, ob nicht die §§ 42 ff EO die Regelungen über die Unterbrechung gemäß § 78 EO unanwendbar machen (so Holzhammer ZVR4 114). Über Aufschiebungsanträge hat gemäß § 45 Abs 2 EO jedenfalls das Erstgericht zu entscheiden. Ablehnungsanträge sind bei den im § 23 JN bezeichneten Organen einzubringen, zu denen im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nicht gehört. Die betreffenden Anträge waren daher gemäß § 44 Abs 1 JN an die zuständigen Gerichte zu überweisen.Soweit die Verbotsberechtigte Unterbrechung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens begehrt, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig, ist doch zufolge der Zurückweisung der Revisionsrekurse das Exekutionsverfahren bei ihm gar nicht anhängig geworden. Es bedarf daher keiner Klärung, ob nicht die Paragraphen 42, ff EO die Regelungen über die Unterbrechung gemäß Paragraph 78, EO unanwendbar machen (so Holzhammer ZVR4 114). Über Aufschiebungsanträge hat gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO jedenfalls das Erstgericht zu entscheiden. Ablehnungsanträge sind bei den im Paragraph 23, JN bezeichneten Organen einzubringen, zu denen im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nicht gehört. Die betreffenden Anträge waren daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an die zuständigen Gerichte zu überweisen.