Entscheidung 3 Ob 236/16a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. DI Ä*****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.100.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 2016, GZ 1 R 124/16d-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
1. Die von dritter Seite für den Verpflichteten zur Erwirkung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses (bzw nun des außerordentlichen Revisionsrekurses) erlegte Sicherheitsleistung kann die Höhe der für die Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung der Oppositionsklage zu leistenden vollen Sicherheit jedenfalls nicht reduzieren: Ist sie doch nach Rechtskraft der Rekursentscheidung (über die Aufschiebung der Exekution) an die Erlegerin zurückzuzahlen. Die dem Revisionsrekurswerber offenbar vorschwebende „Umwidmung“ der Sicherheitsleistung als Teil der nun für die Aufschiebung der Exekution zu leistenden Sicherheit kann keinesfalls (amtswegig) durch das Rekursgericht erfolgen, sondern steht nur der Erlegerin (bzw der ebenfalls vom Verpflichteten als Geschäftsführer vertretenen Zessionarin des Rückforderungsanspruchs) offen.
2. Soweit sich der Verpflichtete nunmehr auf in der Zwischenzeit von der Betreibenden erwirkte weitere (nicht aktenkundige) Pfandrechte beruft, die nach seinem Standpunkt die Höhe der von ihm zu erlegenden Sicherheitsleistung reduzieren sollen, handelt es sich um eine unbeachtliche Neuerung.
3. Auch eine Reduktion der Höhe der Sicherheitsleistung im Hinblick auf das von der Betreibenden zur Hereinbringung der betriebenen Forderung erwirkte Pfandrecht nach § 331 EO am Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer GmbH (vgl 3 Ob 207/99h) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete (in dritter Instanz weiterhin) nicht einmal Behauptungen zum Verkehrswert dieses Geschäftsanteils aufstellt, sondern nur ausführt, dieser sei analog § 273 ZPO zu schätzen.3. Auch eine Reduktion der Höhe der Sicherheitsleistung im Hinblick auf das von der Betreibenden zur Hereinbringung der betriebenen Forderung erwirkte Pfandrecht nach Paragraph 331, EO am Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer GmbH vergleiche 3 Ob 207/99h) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete (in dritter Instanz weiterhin) nicht einmal Behauptungen zum Verkehrswert dieses Geschäftsanteils aufstellt, sondern nur ausführt, dieser sei analog Paragraph 273, ZPO zu schätzen.
Schlagworte
Exekutionsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00236.16A.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161213_OGH0002_0030OB00236_16A0000_000