Die klagende Firma als Ausstellerin eines gezogenen Wechsels macht gegen die Beklagten als Akzeptanten einen Wechsel lautend auf 1565.50 S geltend, der vom Möbelhaus H., Inhaber Hans H., Avalist der Klägerin, gefertigt ist.
Die unteren Instanzen stellten fest, daß die Beklagten am 7. Oktober 1950 bei der Firma H. eine Schlafzimmereinrichtung um den Kaufpreis von 3680 S gekauft haben, wobei nach Anzahlung eines Teilbetrages von 1300 S vereinbart wurde, daß der Rest in Monatsraten von 225 S zu bezahlen sei. Weiters hat das Gericht festgestellt daß bei Abschluß des Kaufvertrages mit H. die beiden Beklagten einen Darlehensantrag an die Klägerin und zwei Blankowechsel unterfertigten, die seitens der klagenden Partei sodann auf den nunmehrigen Klagsbetrag ausgefüllt wurden, daß den beiden Beklagten bekannt war, daß sie Deckungsakzepte unterfertigten, zumal sie diesbezüglich auch von dem Angestellten der Firma H. aufgeklärt wurden, daß die Firma ihr Eigentumsrecht an den Kaufsgegenständen und ihre Rechte und Ansprüche gegen die Ratenwerber an die klagende Partei zedierte, und daß H. einen Betrag von 1563.50 S bei der klagenden Partei für die Beklagten zur Einzahlung brachte (vorlegte).
Das Erstgericht zog aus diesem Sachverhalt die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Einwendungen der Beklagten dahingehend, daß die Firma H. den offenen Ratenbetrag der Beklagten für sie an die Klägerin geleistet habe, zwar der Firma H., wenn diese Klägerin wäre, nicht aber der klagenden Partei entgegengesetzt werden könnten und in der sogenannten "Vorlage" von 1563.50 S seitens der Firma H. bei der Klägerin lediglich eine Sicherheitsleistung zu erblicken sei. Der Möbelhändler gebe diese Kaution der Klägerin als Sicherheit insolange, bis die fällige Zahlung vom Schuldner einlangt, und fordere dann die Kaution zurück.
Da erst für den Fall, als es endgültig feststehe, daß vom Schuldner Befriedigung nicht zu erlangen sei, der Händler verbunden sei, an Stelle des Schuldners zu zahlen, liege ein Bürgschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma H. vor. Nach den internen Vereinbarungen zwischen den Genannten habe die Firma H. die Deckungsakzepte mitzuunterzeichnen. Diese Bürgschaft sei rechtlich eine Ausfallsbürgschaft. H. könne also erst dann belangt werden, wenn alle vom Gläubiger (Klägerin) gegen die Schuldner (Beklagten) unternommenen gerichtlichen Schritte ergebnislos geblieben seien. Erst wenn dies feststehe, verwandle sich die allenfalls inzwischen bei der Klägerin deponierte Kaution (Vorlage) des Händlers in eine schuldtilgende Zahlung. Die Beklagten seien daher, da Zahlungen mit schuldtilgender Wirkung von H. nicht geleistet wurden, nach wie vor Schuldner der Klägerin, deren aktive Klagslegitimation demnach auch gegeben sei. Das Erstgericht hat demgemäß den gegen die Beklagten erlassenen Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß entscheidend sei, ob H. für die Beklagte an die Klägerin Zahlung geleistet hat oder ob die Hingabe dieses Geldes aus anderen rechtlichen Gründen erfolgt ist. Wenn das Erstgericht diese Frage dahin beantwortet habe, daß diese Geldüberweisung nicht als Zahlung anzusehen sei, da die Firma H. diesen Betrag nur "vorgelegt" habe und diese Vorlage erst dann schuldtilgende Wirkung haben sollte, wenn seitens der Klägerin alle Rechtsbehelfe erschöpft worden seien, so könne nach den bisherigen Feststellungen diese rechtliche Schlußfolgerung noch nicht gezogen werden. Da die Frage, ob tatsächlich ein Depot, sohin ein Verwahrungsvertrag vorliege, durch die erstrichterlichen Feststellungen noch nicht geklärt sei, liege ein Verfahrensmangel (§ 496 Abs. 1 Z. 3 ZPO.) vor. Das Berufungsgericht hob daher das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies - unter Rechtskraftvorbehalt - die Rechtssache an das Erstgericht zurück.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß entscheidend sei, ob H. für die Beklagte an die Klägerin Zahlung geleistet hat oder ob die Hingabe dieses Geldes aus anderen rechtlichen Gründen erfolgt ist. Wenn das Erstgericht diese Frage dahin beantwortet habe, daß diese Geldüberweisung nicht als Zahlung anzusehen sei, da die Firma H. diesen Betrag nur "vorgelegt" habe und diese Vorlage erst dann schuldtilgende Wirkung haben sollte, wenn seitens der Klägerin alle Rechtsbehelfe erschöpft worden seien, so könne nach den bisherigen Feststellungen diese rechtliche Schlußfolgerung noch nicht gezogen werden. Da die Frage, ob tatsächlich ein Depot, sohin ein Verwahrungsvertrag vorliege, durch die erstrichterlichen Feststellungen noch nicht geklärt sei, liege ein Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.) vor. Das Berufungsgericht hob daher das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies - unter Rechtskraftvorbehalt - die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge.