Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 KO werden Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Davon sind gemäß § 6 Abs 3 KO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, nicht betroffen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind die Begehren um Auskunftserteilung, Beeidigung und Ausfolgung von Urkunden vorbereitende (allenfalls Neben-)Ansprüche des Leistungsbegehrens, das die Masse betrifft. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß diese Ansprüche die Konkursmasse überhaupt nicht betreffen (vgl Feiber in MünchKomm ZPO Rz 26 zu § 240 dZPO; Roth in Stein/Jonas21 Rz 9 zu § 240 dZPO; Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Vorbem §§ 10-12, Rz 10; Jaeger/Heuchel9 Rz 12 zu § 10 dKO). Dies trifft aber auch auf das Feststellungsbegehren zu, das sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, die auf die Unterlassung der begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung gegründet werden, weil diese Ansprüche nur in Geldleistungen bestehen können und daher die Konkursmasse betreffen. Dazu kommt aber im vorliegenden Fall noch, daß die hier entscheidungsgegenständlichen Ansprüche gegen die beklagte Partei mit dem unstrittig der Unterbrechungswirkung unterfallenden Geldanspruch soweit verknüpft sind, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (Bartsch-Pollak I3 72; JBl 1962, 334; ÖBl 1964, 9 = EvBl 1963/292). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch darauf hin, daß der Masseverwalter die von der klagenden Partei begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung kraft seines Amtes und Einflusses auf die Geschäftsführung der im Konkurs befindlichen GmbH ebenso beschaffen und erteilen kann, wie deren Geschäftsführer oder sonstige maßgebliche Personen. Die Trennung dieses Teils der Klagsansprüche von den übrigen Ansprüchen und eine gesonderte Verfahrens(fort)führung durch die Gemeinschuldnerin und sodann den Masseverwalter ist demnach, abgesehen von der dadurch drohenden Rechtsunsicherheit (über den Umfang dieser Trennung) und von der mangelnden Prozeßökonomie, nicht geboten. Vielmehr wird die Prozeßfortsetzung betreffend die erstbeklagte Partei für die Dauer des sie betreffenden Konkursverfahrens allein dem Masseverwalter obliegen.Gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, KO werden Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Davon sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, nicht betroffen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind die Begehren um Auskunftserteilung, Beeidigung und Ausfolgung von Urkunden vorbereitende (allenfalls Neben-)Ansprüche des Leistungsbegehrens, das die Masse betrifft. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß diese Ansprüche die Konkursmasse überhaupt nicht betreffen vergleiche Feiber in MünchKomm ZPO Rz 26 zu Paragraph 240, dZPO; Roth in Stein/Jonas21 Rz 9 zu Paragraph 240, dZPO; Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Vorbem Paragraphen 10 -, 12,, Rz 10; Jaeger/Heuchel9 Rz 12 zu Paragraph 10, dKO). Dies trifft aber auch auf das Feststellungsbegehren zu, das sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, die auf die Unterlassung der begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung gegründet werden, weil diese Ansprüche nur in Geldleistungen bestehen können und daher die Konkursmasse betreffen. Dazu kommt aber im vorliegenden Fall noch, daß die hier entscheidungsgegenständlichen Ansprüche gegen die beklagte Partei mit dem unstrittig der Unterbrechungswirkung unterfallenden Geldanspruch soweit verknüpft sind, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (Bartsch-Pollak I3 72; JBl 1962, 334; ÖBl 1964, 9 = EvBl 1963/292). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch darauf hin, daß der Masseverwalter die von der klagenden Partei begehrten Auskünfte und Urkundenausfolgung kraft seines Amtes und Einflusses auf die Geschäftsführung der im Konkurs befindlichen GmbH ebenso beschaffen und erteilen kann, wie deren Geschäftsführer oder sonstige maßgebliche Personen. Die Trennung dieses Teils der Klagsansprüche von den übrigen Ansprüchen und eine gesonderte Verfahrens(fort)führung durch die Gemeinschuldnerin und sodann den Masseverwalter ist demnach, abgesehen von der dadurch drohenden Rechtsunsicherheit (über den Umfang dieser Trennung) und von der mangelnden Prozeßökonomie, nicht geboten. Vielmehr wird die Prozeßfortsetzung betreffend die erstbeklagte Partei für die Dauer des sie betreffenden Konkursverfahrens allein dem Masseverwalter obliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich für die Rekurskosten der klagenden Partei auf §§ 50, 40 ZPO, für die Revisionsrekurskosten der erstbeklagten Partei auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO, da durch die Erhebung des Rekurses durch die klagende Partei ein Zwischenstreit eröffnet wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich für die Rekurskosten der klagenden Partei auf Paragraphen 50, 40, ZPO, für die Revisionsrekurskosten der erstbeklagten Partei auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO, da durch die Erhebung des Rekurses durch die klagende Partei ein Zwischenstreit eröffnet wurde.