Entscheidung 3 Ob 236/99y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Landeshauptstadt Bregenz, Bregenz, Rathausstraße 4, gegen die verpflichtete Partei Dr. Wilfried W*****, wegen S 5.275 sA über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 3 R 158/99d-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 5.275 sA bewilligt worden war. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt und der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 5.275 sA bewilligt worden war. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) 52.000 S nicht übersteigt und der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß die angeführten Gesetzesstellen im Hinblick auf den EU- und den EG-Vertrag hinfällig seien, ist nicht nachvollziehbar, zumal die - hier aber offensichtlich gar nicht bedeutsame - Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof wegen einer Vorabentscheidung anzurufen, nicht nur dem Obersten Gerichtshof, sondern auch den anderen mit der Sache befaßten Gerichten offensteht (s Art 177 EG-Vertrag bzw Art 234 dieses Vertrages idF des Amsterdamer Vertrages; vgl im übrigen Fischer/Köck, Europarecht3, 433 aE).Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß die angeführten Gesetzesstellen im Hinblick auf den EU- und den EG-Vertrag hinfällig seien, ist nicht nachvollziehbar, zumal die - hier aber offensichtlich gar nicht bedeutsame - Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof wegen einer Vorabentscheidung anzurufen, nicht nur dem Obersten Gerichtshof, sondern auch den anderen mit der Sache befaßten Gerichten offensteht (s Artikel 177, EG-Vertrag bzw Artikel 234, dieses Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages; vergleiche im übrigen Fischer/Köck, Europarecht3, 433 aE).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00236.99Y.0825.000
Dokumentnummer
JJT_19990825_OGH0002_0030OB00236_99Y0000_000