Entscheidung 3 Ob 2364/96k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr.Siegfried Kommar und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag.Eugen G*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,198.568,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1996, GZ 46 R 908/96m-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. April 1996, GZ 67 E 1747/96f-1, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß die Sicherstellungsexekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach belehrend aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessenungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete und ausgeführte Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.Der dessenungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete und ausgeführte Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02364.96K.1030.000
Dokumentnummer
JJT_19961030_OGH0002_0030OB02364_96K0000_000