Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat offensichtlich die Bedeutung des § 83 Abs 3 EO in der von ihm für maßgebend angesehenen Fassung vor der EO-Nov 1995 verkannt. Durch diese Bestimmung wurde nämlich ebenso wie durch den nunmehr geltenden § 84 Abs 6 EO idF der EO-Nov 1995 nur die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 idF der WGN 1989 für nicht anwendbar erklärt. Die übrigen Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 blieben jedoch unberührt (vgl JUS 1985 H 3, 14 und EvBl 1962/326 zur vergleichbaren Rechtslage vor der WGN 1989). Es war daher nach der angeführten Bestimmung und ist daher nunmehr nach § 84 Abs 6 EO idF der EO-Nov 1995 der Revisionsrekurs gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 abhängt, und das Rekursgericht hätte deshalb hierüber gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO einen Ausspruch in seine Entscheidung aufnehmen müssen. Da aber jedenfalls Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen sind, erübrigt es sich, dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.Das Rekursgericht hat offensichtlich die Bedeutung des Paragraph 83, Absatz 3, EO in der von ihm für maßgebend angesehenen Fassung vor der EO-Nov 1995 verkannt. Durch diese Bestimmung wurde nämlich ebenso wie durch den nunmehr geltenden Paragraph 84, Absatz 6, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 nur die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der WGN 1989 für nicht anwendbar erklärt. Die übrigen Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 blieben jedoch unberührt vergleiche JUS 1985 H 3, 14 und EvBl 1962/326 zur vergleichbaren Rechtslage vor der WGN 1989). Es war daher nach der angeführten Bestimmung und ist daher nunmehr nach Paragraph 84, Absatz 6, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 der Revisionsrekurs gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 abhängt, und das Rekursgericht hätte deshalb hierüber gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO einen Ausspruch in seine Entscheidung aufnehmen müssen. Da aber jedenfalls Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen sind, erübrigt es sich, dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.
Im übrigen kommt § 84 Abs 3 EO idF vor der EO-Nov 1995 schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß nicht zur Gänze bestätigt hat. Gegenüber diesem Beschluß hat es nämlich zum einen die Bezeichnung der betreibenden Partei und zum anderen die Angabe des betriebenen Anspruchs geändert. Da dasselbe auch für § 84 Abs 6 EO idF der EO-Nov 1995 gilt, muß nicht erörtert werden, ob diese Bestimmung anzuwenden wäre. Der Revisionsrekurs ist unabhängig davon nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Im übrigen kommt Paragraph 84, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1995 schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß nicht zur Gänze bestätigt hat. Gegenüber diesem Beschluß hat es nämlich zum einen die Bezeichnung der betreibenden Partei und zum anderen die Angabe des betriebenen Anspruchs geändert. Da dasselbe auch für Paragraph 84, Absatz 6, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 gilt, muß nicht erörtert werden, ob diese Bestimmung anzuwenden wäre. Der Revisionsrekurs ist unabhängig davon nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Gemäß Art VIII Abs 1 EO-Nov 1995 treten die hier in Betracht kommenden §§ 79 bis 86a idF dieser Novelle mit 1.Oktober 1995 in Kraft und sind auf "Anträge" anzuwenden, die nach dem 30.September 1995 bei Gericht angebracht werden. Dem Rekursgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß mit den "Anträgen" auch Anträge gemäß Art 3 des New Yorker Unterhaltsübereinkommens BGBl 1969/316 gemeint sind. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß sich die Bestimmung ganz offensichtlich nur auf Anträge bezieht, die durch die Novelle geänderte Bestimmungen betreffen, und nicht auf Anträge, die mit der Änderung der Bestimmungen durch die Novelle nichts zu tun haben. Das Argument des Rekursgerichtes, daß in den Absätzen 2, 4 und 5 des Art VIII EO-Nov 1995 die Begriffe "Exekutionsantrag" oder "Antrag auf Exekutionsbewilligung" verwendet werden, während dies im Abs 1 nicht der Fall ist, überzeugt nicht, weil die dort angeführten, durch diese Novelle geänderten Bestimmungen sich tatsächlich nur auf Exekutionsanträge beziehen. Demgegenüber haben die im Art VIII Abs 1 EO-Nov 1995 angeführten Gesetzesstellen auch Anträge zum Gegenstand, die nicht auf Bewilligung der Exekution gerichtet sind, wie die Anträge nach § 39 und 42 EO, ferner den im § 83 Abs 1 EO idF der EO-Nov 1995 genannten Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 381 EO. Es ist daher durchaus sachgerecht, daß im Art VIII Abs 1 EO-Nov 1995 von Anträgen und nicht von Exekutionsanträgen die Rede ist und es kann daraus nicht abgeleitet werden, daß auch Anträge gemeint sind, die mit den Gesetzesstellen, die in der angeführten Bestimmung erwähnt werden, nichts zu tun haben.Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, EO-Nov 1995 treten die hier in Betracht kommenden Paragraphen 79 bis 86 a in der Fassung dieser Novelle mit 1.Oktober 1995 in Kraft und sind auf "Anträge" anzuwenden, die nach dem 30.September 1995 bei Gericht angebracht werden. Dem Rekursgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß mit den "Anträgen" auch Anträge gemäß Artikel 3, des New Yorker Unterhaltsübereinkommens BGBl 1969/316 gemeint sind. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß sich die Bestimmung ganz offensichtlich nur auf Anträge bezieht, die durch die Novelle geänderte Bestimmungen betreffen, und nicht auf Anträge, die mit der Änderung der Bestimmungen durch die Novelle nichts zu tun haben. Das Argument des Rekursgerichtes, daß in den Absätzen 2, 4 und 5 des Artikel römisch acht, EO-Nov 1995 die Begriffe "Exekutionsantrag" oder "Antrag auf Exekutionsbewilligung" verwendet werden, während dies im Absatz eins, nicht der Fall ist, überzeugt nicht, weil die dort angeführten, durch diese Novelle geänderten Bestimmungen sich tatsächlich nur auf Exekutionsanträge beziehen. Demgegenüber haben die im Artikel römisch acht, Absatz eins, EO-Nov 1995 angeführten Gesetzesstellen auch Anträge zum Gegenstand, die nicht auf Bewilligung der Exekution gerichtet sind, wie die Anträge nach Paragraph 39 und 42 EO, ferner den im Paragraph 83, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 genannten Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 381, EO. Es ist daher durchaus sachgerecht, daß im Artikel römisch acht, Absatz eins, EO-Nov 1995 von Anträgen und nicht von Exekutionsanträgen die Rede ist und es kann daraus nicht abgeleitet werden, daß auch Anträge gemeint sind, die mit den Gesetzesstellen, die in der angeführten Bestimmung erwähnt werden, nichts zu tun haben.
Entscheidend ist daher, wann der hier zu beurteilende Exekutionsantrag beim Erstgericht angebracht wurde. Da dies nach dem 30.9.1995 geschah, sind demnach die maßgebenden Bestimmungen in der Fassung der EO-Nov 1995 anzuwenden. Dies bedeutet, daß zur Entscheidung über den Exekutionsantrag gemäß § 4 EO idF der EO-Nov 1995 iVm § 18 Z 3 und 4 EO das Bezirksgericht Döbling als Exekutionsgericht zuständig gewesen wäre, weil der Verpflichtete nach den Angaben im Exekutionsantrag dort seinen Wohnsitz hatte. Die Entscheidung des Erstgerichtes und damit auch des Rekursgerichtes ist deshalb gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig (SZ 55/178 mwN). Diese Nichtigkeit war auf Grund des Revisionsrekurses des Verpflichteten, in dem sie geltend gemacht wird, wahrzunehmen. Der Exekutionsantrag war gemäß § 44 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Donaustadt, in dessen Sprengel nach den Angaben, die der Verpflichtete in seinem Rekurs machte, sein Wohnsitz liegt, als dem auch zur Bewilligung der Exekution zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.Entscheidend ist daher, wann der hier zu beurteilende Exekutionsantrag beim Erstgericht angebracht wurde. Da dies nach dem 30.9.1995 geschah, sind demnach die maßgebenden Bestimmungen in der Fassung der EO-Nov 1995 anzuwenden. Dies bedeutet, daß zur Entscheidung über den Exekutionsantrag gemäß Paragraph 4, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer 3 und 4 EO das Bezirksgericht Döbling als Exekutionsgericht zuständig gewesen wäre, weil der Verpflichtete nach den Angaben im Exekutionsantrag dort seinen Wohnsitz hatte. Die Entscheidung des Erstgerichtes und damit auch des Rekursgerichtes ist deshalb gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig (SZ 55/178 mwN). Diese Nichtigkeit war auf Grund des Revisionsrekurses des Verpflichteten, in dem sie geltend gemacht wird, wahrzunehmen. Der Exekutionsantrag war gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Donaustadt, in dessen Sprengel nach den Angaben, die der Verpflichtete in seinem Rekurs machte, sein Wohnsitz liegt, als dem auch zur Bewilligung der Exekution zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
Anzumerken ist, daß dieses Gericht auch über den noch nicht erledigten Antrag der betreibenden Partei auf Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels Beschluß zu fassen haben wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 78 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO. Die betreibende Partei hat die Nichtigkeit nicht im Sinn des § 51 Abs 1 ZPO verschuldet, weil sie den Exekutionsantrag ohnedies an das Bezirksgericht Döbling gerichtet hat und es daher vom Erstgericht ohne darüber zu entscheiden an dieses weiterzuleiten gewesen wäre.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die betreibende Partei hat die Nichtigkeit nicht im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO verschuldet, weil sie den Exekutionsantrag ohnedies an das Bezirksgericht Döbling gerichtet hat und es daher vom Erstgericht ohne darüber zu entscheiden an dieses weiterzuleiten gewesen wäre.